Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390337/4/Wg/GRU

Linz, 01.08.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 23.4.2012, GZ. Prü96-1-2012, wegen einer Übertretung des Preistransparenzgesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und anstelle dessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

II.              Der Berufungswerber hat weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 23.4.2012, GZ: Prü96-1-2012, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

"Sie haben am 26.01.2012 als Betreiber der öffentlichen Tankstelle im Standort X, X, welcher an Verbraucher (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbietet, einer auf Grund des § 1 a Preistransparenzgesetz erlassenen Verordnung und zwar der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treib­­stoffpreisen an die Preistransparenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz zuwider­gehandelt, da Sie die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan nicht an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form gemeldet haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 1, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Mitteilung und Meldung von Treibstoffpreisen an die Preis­trans­parenzdatenbank nach dem Preistransparenzgesetz, BGBL.ll Nr. 246/2011

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,   Freiheitsstrafe von        Gemäß

                          Ersatzfreiheitsstrafe von

 150 Euro                        23 Stunden                                               -                     § 10 Ziffer 1 Preistransparenzgesetz,                                                                                                                                                                                          BGBL.Nr. 761/1992 i.d.g.F."

 

Ferner wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug 165,-- Euro.

 

Die Behörde argumentierte, lt. Auskunft der E-Control sei am 26.1.2012 die Ursache des Nicht-Einlangens einer gültigen Preismeldung ausdrücklich nur darin gelegen, dass der Bw die Meldungen nicht getrennt nach den Treibstoffsorten erstattet habe. Der Bw habe nach den erstmaligen falschen Meldungen vom 26.8.2011 bis 13.2.2012 keine weitere Meldung mehr erstattet. Dies betreffe somit einen Zeitraum von insgesamt 5 1/2 Monaten, in welchem sich auch der im Tatvorwurf angeführte 26.1.2012 befinde. In diesem langem Zeitraum wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, telefonisch Kontakt mit der E-Control aufzunehmen und dort abzuklären, wie die Übertragung der Treibstoffpreise für die verschiedenen Treibstoffarten durchzuführen sei, obwohl dies aus den Erklärungen in der Bedienungsbeschreibung klar und deutlich hervorgehe. Bei der Strafbemessung seien die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen ca. 1.500,-- Euro, Vermögen: 10.000,-- Euro, keine Sorgepflichten). Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen. Als straferschwerend sei zu werten gewesen, dass er sich vom 26.8.2011 bis 26.1.2012 nicht entsprechend darum bemüht habe, den Grund für die Fehlermeldungen zu suchen. Durch die Nicht-Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen werde verhindert, dass sich die Konsumenten in Zeiten von sehr hohen Treibstoffpreisen entsprechend erkundigen können, welche Tankstelle in der nächsten Umgebung die günstigsten Preise anbietet. Die verhängte Strafe sei daher nicht als überhöht anzusehen. Milderungsgründe seien keine gegeben gewesen, sodass die Anwendbarkeit des § 20 VStG 1991 ausscheide. Da das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen sei, sei auch ein Absehen von der Strafe gem. § 21 VStG nicht möglich gewesen. Die verhängte Strafe entspreche voll dem Schuldgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Auch im Hinblick auf generalpräventive Überlegungen sei die Höhe der Strafe als angemessen anzusehen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 7.5.2012. Darin stellt der Bw die Anträge auf Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungs­strafverfahrens, in eventu auf Absehen von der Verhängung einer Strafe gegen förmliche Ermahnung, in eventu auf Herabsetzung der über den Beschuldigten verhängten Strafe. Der Bw argumentierte, ihm sei vorgeworfen worden, dass er am 26.1.2012 die gem. Preistransparenzverordnung erforderlichen Preismeldungen nicht an die Preistransparenzdatenbank übermittelt habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschuldigte seit 26.8.2011 keine weiteren Meldungen mehr erstattet habe. Dies sei unzutreffend. Der Beschuldigte und auch dessen Sohn hätten in diesem Zeitraum mehrmals versucht, per SMS Preismeldungen durchzuführen. Es sei damals nicht bekannt gewesen, dass für jede Kraftstoffsorte eine gesonderte SMS gesendet werden müsse. 

 

Mit Eingabe vom 3.7.2012 ergänzte der Bw sein Vorbringen wie folgt:

"Aufgrund unseres Telefonates vom 20.06.2012 wurde ein Auszug aus der Preistransparenz-
Datenbank angefordert. Der dortige Sachbearbeiter, Herr X, erklärte gegenüber dem einschreitenden Vertreter telefonisch am 02.07.2012, dass ein Auszug über durchgeführte Meldungen keinen Nachweis über die tatsächliche Erstattung der gebotenen Preismeldungen darstellt.  Es sind nämlich nur dann Meldungen durch den Tankstellenbetreiber durchzuführen, wenn es tatsächlich auch zu einer Preisänderung gekommen ist. Diese weitere Voraussetzung der tatsächlichen Preisänderung wird aber nirgends registriert, sodass aus den durchgeführten Meldungen keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob diese anlässlich einer Preisänderung auch tatsächlich erfolgt sind. Der Mandant X teilte dem ausgewiesenen Vertreter am 20.06.2012 und am 02.07.2012 mit, dass man seit dem inkriminierten Vorfall bei allen Preisänderungen die Meldungen durchgeführt hat. Dies wurde von der Ehegattin X, die in der Tankstelle ebenfalls ganztags beschäftigt ist, bestätigt. Es sind bislang auch keine Beschwerden von Kunden mehr aufgetreten. Es wird daher ersucht, das Vorbringen des Berufungswerbers als glaubwürdig einzustufen
und von der Verhängung einer Strafe gegen förmliche Ermahnung abzusehen."

 

Der UVS holte daraufhin bei der E-Control einen aktuellen Preistransparenz­datenbank-Auszug über die Meldungen des Bw im Zeitraum 1.1.2012 bis 10.7.2012 ein. Daraus geht hervor, dass der Bw im April, Mai, Juni und Juli regelmäßig Treibstoffpreise an die Transparenzdatenbank der E‑Control meldete.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird zunächst auf die bereits im bekämpften Straferkenntnis wiedergegebenen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Preistransparenzverordnung und § 10 Z. 1 Preistransparenzgesetz verwiesen.

 

Ausgehend von der mit Eingabe vom 3.7.2012 erfolgten Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß war lediglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorliegen.

 

Die Behörde kann gem. § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dem Bw kann nicht entgegen getreten werden, wenn er sich darauf beruft, seit dem inkriminierten Vorfall bei allen Preisänderungen die Meldungen durchgeführt zu haben. Die E-Control bestätigte den Eingang entsprechender Meldungen. Die Folgen der Übertretung sind – insb da es sich um die Spritpreismeldung einer  freien Tankstelle und nicht etwa einer Mineralölgesellschaft handelt - infolge der Richtigstellung unbedeutend. Der Bw wurde noch nicht wegen einer einschlägigen Übertretung ermahnt oder bestraft. Das Verschulden ist als geringfügig anzusehen. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermahnung erfüllt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Es fallen folglich weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Verfahren vor dem UVS Verfahrenskosten an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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