Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167058/6/Kof/Kr

Linz, 30.07.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 05. Juni 2012, VerkR96-1469-2012 wegen Übertretung des GGBG, nach der am 30. Juli 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der

neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG (= Gefahrenkategorie II),

BGBl I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 35/2011

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ............................................................................. 110 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 11 Euro

                                                                                                    121 Euro

        

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tat (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben es als Beförderer der gefährlichen Güter UN 3077, UN 3082, UN 1263, UN 1197 und
UN 1791 betreffend des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X-….. bzw. X-….. (Lenker
A. R.) unterlassen, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, weil am 08.02.2012 um 12.40 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn bei km 75,500 (Staatsgrenze Suben am Inn - BRD) im Zuge der Kontrolle festzustellen war, dass die transportierten gefährlichen Güter zusammen mit anderen Gütern nicht ausreichend gesichert befördert wurden:

Die gesamte Ladung war auf einem sog. Tautliner ohne ausreichende Ladungssicherung verladen.

Seitlich war die Ladung nur durch Alu-Latten, die Planensteher und die Plane gesichert.

Auf der linken Seite war die Ladung lediglich mit zwei Gurten gesichert.

Auf der rechten Seite hingen ca. 20 bis 25 Gurte lose über den Alu-Latten.

Blaue Kanister des Gefahrgutes UN 1197 standen völlig ungesichert am Tautliner zwischen einzelnen Paketen.

Ein Kanister Gefahrgut war auf der rechten Seite zwischen einer Alu-Latte des Anhängers und einer Sammelgutpalette einge­klemmt und ragte bereits mit einem Teil des Kanisters in die Plane hinein. Die ungesicherte Ladung auf der Rückseite des Anhängers (Gefahrgut und Sammelgut) war auf den Tautliner geworfen worden, um das gesamte Ladegut überhaupt befördern zu können –

aufgrund dieser Situation konnten nicht einmal alle im Beförderungspapier angeführten Güter kontrolliert werden, da auf einigen Gefahrgutkanistern Paletten mit Sammelgut gestapelt waren, bei denen nur mit Hilfe eines Staplers eine Kontrolle möglich gewesen wäre.

Einstufung: Gefahrenkategorie I.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Unterabschnitt 7.5.7.1  3. Satz ADR  iVm  Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR

in Zusammenhang mit den §§ 2, 7 und 13 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                            gemäß                       

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von                                 § 37 Abs.2 Z8 lit.a GGBG

400 Euro                              4 Tage                                                              iVm § 20 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Juni 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 30. Juli 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher Frau O.R. (= Ehegattin des Bw) sowie Frau T.K. als Vertreterinnen des Bw teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Vertreterinnen des Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Die unzureichende Sicherung der Ladung in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen;

siehe Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 des Bundesministeriums

für Verkehr, Innovation und Technologie, Checklisten Nr. – Unterposition 22.3.

 

Die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend § 15a Abs.2 bis 4 GGBG und – wie in § 15a Abs.1 GGBG ausdrücklich festgelegt – hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen.

Der vom Bundesminister von Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln,
stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, auf welche sich die Behörden berufen können.

Dies macht auch der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass

·         es aufgrund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen kann  sowie

·         die Einstufung eines Mangels im allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf, sondern vielmehr eigenständig zu erheben und zu beurteilen ist, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liegt und wie dieser gegebenenfalls gemäß § 37 Abs.2 lit.a) – lit.c) GGBG zu qualifizieren ist.

Die Behörden haben sich daher – betreffend die Einstufung in Gefahrenkategorie I – auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mangel tatsächlich geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt sind Lichtbilder (Kopien)

der mangelnden Ladungssicherung enthalten.

 

Aus diesen Lichtbildern ist nicht ersichtlich, dass die mangelnde Ladungssicherung tatsächlich geeignet sein könnte,

o eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen

   oder

o eine erhebliche Schädigung in der Umwelt

herbeizuführen.

 

Die mangelnde Ladungssicherung ist somit nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z.8 lit.b GGBG wird die Geldstrafe auf 110 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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