Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167069/6/Kof/Kr

Linz, 10.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Juni 2012, VerkR96-3714-2012, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 8. August 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses („Ladungssicherung“) ist – durch Zurückziehung der Berufung -  in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses („Schneeketten“):

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und der Berufungs-werber gemäß § 21 Abs.1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-     Geldstrafe (150 + 0 =) .......................................................... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 0 =) ……… 30 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben am 02.04.2012 um 14:40 Uhr in der Gemeinde Hohenzell, Rieder Straße B141 bei
km 17.750, als Verantwortlicher der X GmbH & Co KG in
PLZ Adresse (D) - diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X…..(D) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen X…..(D) - nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

 

1. Teile der Ladung am Sattelanhänger völlig ungesichert transportiert wurden

    (vier Holzkisten und vier Schachteln mit Rohren).

 

2. beim Fahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a und § 102 Abs. 9 KFG erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Schneeketten nicht bereitgestellt wurde, da keine Schneeketten mitgeführt wurden.

 

Diese Verwaltungsübertretungen haben Sie als Geschäftsführer der X GmbH & Co KG

mit Sitz in PLZ Adresse, Deutschland, gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG, BGBl.Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 116/2010

2.  § 103 Abs.1 Z2 lit.e KFG, BGBl.Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 116/2010

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                      Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 150 Euro                                        30 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

2. 250 Euro                                        50 Stunden                                         § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28. Juni 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 5. Juli 2012 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 08.08.2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Ladungssicherung"):

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere

zum Thema "Kontrollsystem", wird die Berufung zurückgezogen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses: ("Schneeketten"):

Es trifft zu, dass der Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges

die Schneeketten nicht mitgeführt hat.

 

Aus den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbildern (Kopien) ist ersichtlich, dass die Fahrbahn, der Kontrollstreifen und sogar der kleine Wald neben dem Kontrollstreifen absolut schneefrei waren.

Es ist – im wahrsten Sinne des Wortes – „kein Stäubchen Schnee“ gelegen.

 

An diesem Tag waren Schneeketten absolut nicht erforderlich.

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung zurückgezogen und beantragt, eine Ermahnung nach § 21 Abs.1 VStG auszusprechen.

 

Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Der Schuldspruch ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung

der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Lenker des gegenständl. Sattel-KFZ hat die Schneeketten nicht mitgeführt.

Die Verwendung von Schneeketten ist – vgl. § 102 Abs.8a KFG – bei winterlichen Fahrverhältnissen erforderlich.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen,
dass – siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder, insbesondere Bild Nr.1 – auf der Fahrbahn, dem Kontrollstreifen sowie dem angrenzenden kleinen Wald nicht einmal ansatzweise Schnee oder auch nur Schneereste ersichtlich sind.

 

Winterliche Fahrverhältnisse iSd § 102 Abs.8a KFG sind nicht einmal annähernd vorgelegen.

 

Tatzeit war am 2. April 2012 – somit bereits im Frühling;  Tatort die B141.

 

Es ist generell sehr unwahrscheinlich, dass Anfang April in diesem Bereich
derart winterliche Fahrverhältnisse existieren, welche die Verwendung von Schneeketten erfordern.

 

Die Verhängung einer Geldstrafe würde daher eine unbillige Härte darstellen;

siehe dazu VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua.

 

Der Berufungswerber wird somit unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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