Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523151/5/Kof/Eg

Linz, 14.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05.04.2012, GZ. 10/179879, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4a, 4b und 4c FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat am 04.08.2010 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Gemäß §§ 4a, 4b und 4c FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B – anlässlich des erstmaligen Erwerbes dieser Lenkberechtigungsklasse – innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase
zu durchlaufen.

 

 

 

 

 

 

Diese umfasst:

-     die erste Perfektionsfahrt

-     das Fahrsicherheitstraining einschl. verkehrspsychologischem Gruppengespräch und

-     die zweite Perfektionsfahrt

 

Der Bw hat die zweite Ausbildungsphase innerhalb der gesetzlichen Fristen einschließlich Nachfristen zur Gänze nicht absolviert.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin – völlig zu Recht – mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw gemäß § 4c Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der gesamten Mehrphasenausbildung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 15.04.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat

-         am 20. April 2012 die erste Perfektionsfahrt

-         am 24. April 2012 das Fahrsicherheitstraining

      einschließlich verkehrspsychologischem Gruppengespräch  und

-         am 02. August 2012 die zweite Perfektionsfahrt

und somit die zweite Ausbildungsphase zur Gänze absolviert.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.05.2001, 2001/11/0113; vom 15.05.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Der hat Bw – wie dargelegt – mittlerweile die zweite Ausbildungsphase zur Gänze absolviert.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

 

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