Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523234/2/Kof/Eg

Linz, 13.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.07.2012, VerkR21-527-2012/LL, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs. 4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten – ab Rechtskraft dieses Bescheides – hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerschein-pflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen
zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

 

 

Der erstinstanzliche Aufforderungsbescheid stützt sich auf die Anzeige von drei in der Nachbarschaft wohnhaften Familien.

Diese führen aus, die Bw – es wurde zwar nicht deren Name, jedoch der von ihr benützte PKW erwähnt – sei psychisch stark beeinträchtigt, in einem betreuten Sozialprojekt untergebracht und benötige Psychopharmaka und Antidepressiva.

Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges müsse der Bw somit untersagt werden.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete
Berufung vom 2. August 2012 erhoben und
vorgebracht, dass diese Anzeige durch Nachbarschaftsstreitigkeiten entstanden sei, es jedoch keinerlei sachliche Gründe dafür gebe. Sie besitze seit 12 Jahren einen Führerschein und habe weder einen Verkehrsunfall verursacht, noch irgendwelche Übertretungen begangen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs. 4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunden zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

stRsp des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

Bei der Bw liegt – unbestritten – eine psychische Krankheit vor.

 

Psychische Krankheiten und geistige Störungen schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn diese auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr – somit auf das Fahrverhalten – von Einfluss sein können;

VwGH vom 24.08.1999, 99/11/0149 mit Vorjudikatur.

 

Die Bw hat mit der Berufung einen fachärztlichen Befund, erstellt von
Frau Dr. X, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.7.2012 vorgelegt, in welchem – auszugsweise – ausgeführt ist:

 

„Die Bw ist medikamentös eingestellt, die Compliance ist gut, die Bw nimmt die erforderlichen Medikamente regelmäßig ein.

Aus neuropsychiatrischer Sicht sind bei der Bw die kraftfahrspezifischen Funktionen erhalten, die Bw ist bezüglich der notwendigen Medikamenteneinnahme compliant und in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung.

 

Die Bw ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B geeignet.“

 

Gemäß dem - vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – fachärztlichen Befund der Frau Dr. X vom 31.07.2012 ist die Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet und liegen dadurch Bedenken iSd § 24 Abs. 4 FSG nicht vor!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

Mag. Josef Kofler

 

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