Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600121/6/Bi/Kr

Linz, 07.08.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Mag. Josef Kofler) über den Devolutionsantrag des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 21. Juni 2012 im Verwaltungsverfahren vor

1) der BH Steyr-Land, GZ: 09/422540, und

2)  der BH Kirchdorf/Krems, GZ: 12/110777,

wegen eines Antrages auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Devolutionsantrag im Verfahren vor der BH Steyr-Land und vor der BH Kirchdorf/Krems wird zurückgewiesen. 

     

Rechtsgrundlage:

§§ 73 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der BH Steyr-Land wurde dem Antragsteller (ASt) am
19. November 2009 zu GZ: 09/422540 eine bis 19. November 2011 befristete Lenkberechtigung für die Klassen B und F erteilt.

Am 18. November 2011 stellte der ASt bei der BH Steyr-Land einen Antrag auf "Verlängerung der Befristung" und wurde ihm eine mit 2. Dezember 2011 befristete Bestätigung "gemäß § 14 Abs.1 FSG" ausgestellt. Bei der Nachunter­suchung verlangte der Amtsarzt Dr. X Laborbefunde für CDT und MCV. Die Bestätigung gemäß § 14 Abs.1 FSG wurde bis 2. Jänner 2012 verlängert. Da der CDT-Laborwert nicht entsprach, wurde vom Amtsarzt eine Stellung­nahme eines Facharztes für Psychiatrie verlangt. Die – die Verkehrs­zuver­lässigkeit betreffende – Mitteilung der PI Bad Hall vom 30. November 2011 war positiv. Mit Schreiben der BH Steyr-Land vom 13. Februar 2012 wurde der ASt darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis­bestätigung bis 2. Jänner 2012 befristet war und mangels neuerlichen Ansuchens um Verlängerung die Lenkberechtigung gemäß § 8 Abs.5 1.Satz FSG als erloschen angesehen werde; die amtsärztliche Untersuchung sei ausständig.

 

Am 21. Februar 2012 teilte der ASt laut Aktenvermerk der Bearbeiterin X/BH Steyr-Land mit, er wolle seinen abgelaufenen Führerschein aufgrund "zwischenmenschlicher Schwierigkeiten mit dem Amtsarzt der BH Steyr-Land Herrn Dr. X" nicht bei der BH Steyr-Land verlängern lassen, sondern bei der BH Kirchdorf. Er habe schon einen Termin beim dortigen Amtsarzt vereinbart.

 

Mit 27. Februar 2012 beantragte  der ASt bei der BH Kirchdorf zu GZ: 12/110777 die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F und wurde ihm bei der amtsärztlichen Untersuchung am 13. März 2012 die Beibringung eines CDT-Befundes und einer verkehrspsycholo­gischen Stellung­nahme (Begründung: "Alkoholkrankheit, ggw unvollständige Abstinenz, Z.n. früherer Entwöhnungs­behandlung und Rückfällen) bis 14. Juni 2012 aufgetragen. An diesem Tag wurde der CDT-Befund vorgelegt.

Mit Schreiben der BH Kirchdorf vom 18. Juni 2012 wurde dem Bw mitgeteilt, dass die Amtsärztin Frau Dr. X das amtsärztliche Gutachten nicht abschließen könne, weil die verkehrspsychologische Stellungnahme ausstehe.

 

Nunmehr rechtsfreundlich vertreten beantragte der ASt mit Schriftsatz vom
22. Juni 2012 die Ausfolgung einer unbefristeten Lenkberechtigung. Nach seinem Antrag vom 18. November 2011 seien die BH Steyr-Land und die BH Kirchdorf mit der Ausstellung säumig.

Daraufhin wurde dem ASt mit Schreiben der BH Kirchdorf vom 26. Juni 2012 mitgeteilt, dass die Befristung oder Nicht-Befristung der Lenkberechtigung keine Frage der Verkehrszuverlässigkeit sondern eine solche der gesundheitlichen Eignung sei. Er habe bisher die geforderten Unterlagen nicht beigebracht und habe daher zu vertreten, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt werden konnte. Sollte nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt werden, wäre der Antrag abzuweisen.

 

2. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 brachte der ASt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Devolutions­antrag ein, der am 25. Juni 2012 einlangte und über den gemäß § 67a AVG durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden war. Eine öffent­liche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte entfallen (§ 67d Abs.2 Z2 AVG).

 

3. Der ASt macht im Wesentlichen geltend, ihm sei durch die BH Steyr-Land im Jahr 1997 die Lenkberechtigung aufgrund Fahrens im alkoholisierten Zustand glaublich für sechs Monate entzogen worden. Seither seien immer wieder Befristungen ausgesprochen worden, eine unbefristete Lenkberechtigung habe er bis heute nicht erhalten. Sein letzter Antrag auf Wiederausfolgung sei am 18. November 2011 vor Ablauf der neuerlichen Befristung bei der BH Steyr-Land gestellt worden, in der Folge habe er sich an die BH Kirchdorf gewandt. Seither seien beide Behörden säumig. Die Amtsärzte meinten, ihm immer wieder weitere Untersuchungen auferlegen zu müssen, obwohl er nach dem Anlassfall im Straßenverkehr seit 15 Jahren nie mehr auffällig gewesen sei, was sogar die Polizei seines Wohnsitzes bestätigt habe. Wenn er ab und zu Alkohol zu sich nehme, sei noch kein zwingendes Indiz erreicht, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Auto lenke. Deshalb dürften keine weiteren ärztlichen Unter­suchungen angeordnet oder Befristungen auferlegt werden. Beantragt wird der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Oberbehörde zur weiteren Erledigung binnen gesetzlicher Frist; der Antrag auf Ausstellung/Erteilung einer Lenkberechtigung ohne Befristung werde aufrechterhalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und zum Devolutionsantrag in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungs­­frist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständig­­keit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Ober­behörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Die von der BH Steyr-Land erteilte Lenkberechtigung des ASt war bis
19. November 2011 befristet. Sein Antrag auf "Verlängerung der Befristung" erfolgte am 18. November 2011 bei der BH Steyr-Land, dh die sechsmonatige Frist gemäß § 73 AVG endete am 18. Mai 2012.

Der ASt hat den vom Amtsarzt Dr. X verlangten neuen CDT-Laborbefund sowie die verlangte psychiatrische FA-Stellungnahme nicht erbracht, sondern am 21. Februar 2012 mitgeteilt, er wolle seinen Führerschein nicht mehr bei der BH Steyr-Land, sondern nunmehr bei der BH Kirchdorf verlängern lassen.

Diese im Aktenvermerk von 21. Februar 2012 dokumentierte Erklärung des Bw ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates in rechtlicher Hinsicht als Zurückziehung des Antrages von 18. November 2011 anzusehen – damit war der Devolutionsantrag betreffend das Verfahren vor der BH Steyr-Land zurückzuweisen.  

 

Der Ast hat anschließend am 27. Februar 2012 bei der BH Kirchdorf/Krems einen neuen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt. Diesbezüglich endet die sechsmonatige Entscheidungsfrist am 27. August 2012, dh sie war am 25. Juni 2012 (Einlangen des Antrages beim UVS) noch nicht abgelaufen – damit war auch der Devolutionsantrag betreffend das Verfahren vor der BH Kirchdorf/Krems zurückzuweisen.

 

Zu bemerken ist, dass lediglich ein einziger Antrag auf Erteilung, Wiedererteilung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung bei einer einzigen Behörde zulässig ist. Der bei der BH Steyr-Land gestellte Antrag kann nicht für die BH Kirchdorf/Krems gelten. Der ASt hat nach seinen begründenden Ausführungen zum Devolutionsantrag den Antrag vom 18. November 2011 vor der BH Steyr-Land unzulässigerweise gleich auf das bei der BH Kirchdorf/Krems geführte Verfahren mitbezogen, dessen Grundlage aber sein Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vom 27. Februar 2012 war. Er hat offensichtlich übersehen, dass seine Erklärung vom 21. Februar 2012 über den von ihm mit "zwischenmenschlichen Problemen mit dem Amtsarzt Dr. X" begründeten "Behördenwechsel" gleichzeitig als Zurückziehung des Antrages vom
18. November 2011 zu werten war.  

Bezogen auf den Devolutionsantrag war daher davon auszugehen, dass am
25. Juni 2012 bei der BH Steyr-Land aufgrund seiner Zurückziehung des Antrages vom 18. November 2011 kein Verfahren mehr anhängig war und bei der BH Kirchdorf/Krems nach dem neuen Antrag vom 27. Februar 2012 die Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

Mag.  K i s c h

 

Beschlagwortung:

 

1. Behörde Antrag zurückgezogen

2. Behörde Frist noch nicht abgelaufen -> Zurückverweisung des Devolutionsantrages

 

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