Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166779/13/Fra/CG

Linz, 10.08.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 03. Februar 2012, VerkR96-7780-2011, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (22,00 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt, weil er am 30.07.2011 um 09.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x (x) im Gemeindegebiet x auf der Innkreisautobahn A8 bei km 68.007, Fahrtrichtung x, gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juli 2012 erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt in seiner Stellungnahme vom 19.03.2012 vor, dass zum Zeitpunkt der Fahrt unter anderem mit ihm seine Ehefrau anwesend gewesen sei. Diese könne bezeugen, dass ihr Mann mit x, x, x, gefahren sei.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest:

 

Lt. Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 05.08.2011, GZ: 110564/2011-110803-API-Ried-3, wurde das Fahrzeug, Kennzeichen: x (x) am 30.07.2011 um 09:40 Uhr in der Gemeinde x, auf der Innkreisautobahn A8 bei km 68.007, Fahrtrichtung x, mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen, obwohl an der Örtlichkeit nur eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt ist. Die Messung erfolgte mittels Radargerät MUVR 6FM 511, Nummer Messgerät: 03. Nach Abzug der Messtoleranz ergibt es eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h (abgerundet). Radarfotos wurden eingeholt und dem Bw zur Kenntnis gebracht. Auf diesen Radarfotos ist augenscheinlich das Kennzeichen x dem gemessenen Fahrzeug zuzuordnen. Weiters ist festzustellen, dass auf dem Radarfoto kein weiteres Fahrzeug erkennbar ist. Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde auch der Eichschein betreffend das gegenständliche Messgerät eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass das gegenständliche Messgerät am 18. August 2009 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2012 abläuft. Das Messergebnis ist sohin beweiskräftig. Es wurden vom Bw weder konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage. Es besteht sohin für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung auf weitere Ermittlungen in Richtung auf unbestimmte Fehler  des Gerätes, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche", sondern um tatsächliche Fehler geht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem in Rede stehenden PKW ist sohin erwiesen. Der Bw hat diese auch zu verantworten, weil keine Gründe vorgekommen sind, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden, sofern er auch als Lenker in Betracht kommt.

 

Die Lenkereigenschaft ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Die belangte Behörde hat zu der von ihr angenommenen Lenkereigenschaft des Bw ausgeführt, dass dieser aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren der Behörde bekanntgeben hätte müssen, welche andere Person konkret das Fahrzeug gelenkt hat, um glaubhaft zu machen, dass er nicht selbst der Lenker war. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes  habe eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden könne. Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Indem der Bw diese Auskunft unterlassen habe, werde im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Zu seiner Eigenschaft als Lenker hält die Behörde zudem fest, dass es sich nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG handelt. Zudem entspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass Zulassungsbesitzer ihr Fahrzeug in der Regel selbst lenken.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bw die Lenkerhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 27. Oktober 2011, VerkR96-7780-2011, durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.11.2011 dahingehend beantwortet hat, dass er von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich seines Verwandten Gebrauch mache. Aus diesem Grunde sei es ihm nicht möglich, einen Fahrer zu benennen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt dazu ergänzend fest, dass ein Aussageverweigerungsrecht dem Bw nach österreicherischen Rechtsvorschriften – auch bei nahen Angehörigen – nicht zukommt. Nach der Judikatur des VwGH befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtssprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers (auch Halters) eines KFZ im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Lenker gewesen. Nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. Wenn der Bw im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit gelenkt und aus welchen Gründen er derartige Angaben nicht machen könne, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw das Fahrzeug selbst gelenkt hat.

 

Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat sich der Bw ebenso jeglicher Mitwirkungspflicht enthalten. Weder er noch sein Vertreter sind zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erschienen. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Vertreter des Bw mit Schreiben vom 13. Juli 2012, VwSen-166779/11/Fra/CG, ersucht, binnen zwei Wochen eine eidesstattliche Erklärung derjenigen Person zu übermitteln, welche das Fahrzeug gelenkt hat. Informativ wurde dem Vertreter des Bw zudem mitgeteilt, dass gegen eine andere Person als den Bw wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist eine Einleitung eines  Strafverfahrens nicht mehr zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 2.8.2012 – auch beim Oö. Verwaltungssenat an diesem Tage eingelangt – teilt der Vertreter des Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass die Person, welche damals gefahren ist, nach ihrer Rückkehr am 4.8.2012 dem Oö. Verwaltungssenat Unterlagen "in den nächsten Tagen" zukommen lasse. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind beim Oö. Verwaltungssenat keine Unterlagen eingelangt.

Daraus resultiert, dass auch der Oö. Verwaltungssenat von der Lenkereigenschaft des Bw zum Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit ausgeht (vergleiche in diesem Zusammenhang auch das Judikat des VfGH vom 22.09.2011, GZ: B1369/10).

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessenen Strafe festzusetzen, sohin bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Bw entspricht, wobei sie davon ausgegangen ist, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten bezieht. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, werden sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Zutreffend ist die belangte Behörde auch von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw ausgegangen und hat diesen Umstand als mildernd gewertet. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rd. 26 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt 70,00 – 2.180,00 Euro. Es wurde sohin die Mindeststrafe lediglich um 40,00 Euro überschritten bzw. wurde die höchstmögliche Strafe lediglich zu rd. 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann sohin nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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