Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101210/10/Fra/Gr

Linz, 17.06.1993

VwSen - 101210/10/Fra/Gr Linz, am 17. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H L, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 11. März 1993, VerkR 96/2582/1992, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach der am 3. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 11. März 1993, VerkR 96/2582/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs.1 Z2 lit.a Kraffahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 24. Juli 1992 um 14.21 Uhr die beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern zulässige Höchtsgeschwindigkeit von 10 km/h überschritt (gefahrene Geschwindigkeit: 43 km/h). Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren I. Instanz in Höhe von 40 S verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 3.6.1993 ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät LTI20/20 TS/KM, Nr. 3696, entsprechend den Richtlinien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hervorgekommen.

Dennoch erwies sich der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen als gesetzwidrig: Vorerst ist zu konstatieren, daß der angefochtene Spruch keinen Tatort enthält und somit nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entspricht. Auch die Ladung vom 29. Dezember 1992 zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren enthält keine Tatortangabe. In der Strafverfügung vom 17. September 1992 ist der Tatort wie folgt umschrieben: "von S, Gemeinde K - Richtung Ortszentrum K, K Bezirksstraße." Bei der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sich heraus, daß mit dieser "Tatort" - Umschreibung lediglich eine Fahrtrichtungsbeschreibung getroffen wurde. Die von den Meldungslegern festgestellte Geschwindigkeitsübertretung erfolgte konkret auf Höhe des Hauses K 145. Diese Tatörtlichkeit wurde den Beschuldigten im Verfahren vorgehalten.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist und während dieser Frist eine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung seitens der Behörde nicht gesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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