Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590332/2/Ki/CG

Linz, 14.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des x, x, x, vom 1. April 2012 zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2011, GZ 0006944/2011 in der Fassung des Erkenntnisses des UVS vom 6.7.2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 und 69 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ: 0006944/2004, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde I. Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der x x GmbH aufgetragen, sie habe binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die in ihrem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen Hafenbecken x und x des öffentlichen Hafens Linz der LinzAG   verheftete "x x" zu entfernen.

 

Die dagegen von der x x GmbH erhobene Berufung vom 29. Juni 2011, wurde mit dem hiesigen Bescheid (Erkenntnis) vom 06. Juli 2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr, als unbegründet abgewiesen und es wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist auf 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Kosten der Entfernung von der Verfügungsberechtigten zu tragen sind.

 

Dieser Entfernungsauftrag wurde mangels Anfechtung endgültig rechtskräftig.

 

2.           Am 1. April 2012 begehrte der Einschreiter die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.2011, GZ 0006944/2011 in der Fassung des Erkenntnisses des UVS vom 6.7.2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr. Insbesondere macht er die Verletzung von Manuduktions- und Aufklärungspflichten geltend.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat diesen Antrag einschließlich der bezughabenden Verfahrensakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 06. August 2012 vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen (§ 67d Abs.2 Z.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

§ 69 AVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

         1.      der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

         2.      neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

         3.      der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Der Einschreiter begehrt die Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens und macht als Begründung insbesondere eine Verletzung von Manuduktions- und Aufklärungspflichten.

 

Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über diesen Antrag wäre, dass der Einschreiter tatsächlich eine Parteistellung im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend den gegenständlichen Entfernungsauftrag hätte. Dies ist aber nicht der Fall, zumal sich der gegenständliche Entfernungsauftrag ausschließlich an die x x GmbH in x richtet. Unabhängig von der Frage, wer nun tatsächlich Eigentümer dieser "x x" ist, hat der Einschreiter somit im gegenständlichen Entfernungsauftragsverfahren keine Parteistellung.

 

Demnach war der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Parteistellung des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der Ordnung halber wird festgestellt, dass die vom Rechtsmittelwerber monierte Verletzung der Manuduktions- bzw. Aufklärungspflichten nicht als Tatsachen oder Beweismittel gelten, welche eine Stattgebung des Antrages begründen würden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständliche Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum