Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600122/3/Ki/CG

Linz, 14.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Alfred Kisch, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) nach Stellung eines Devolutionsantrages des x, x, x, vom 23. Juli 2012, hinsichtlich dessen Begehren vom 23. Jänner 2012 betreffend Zustellung von Bescheiden der Stadt Linz, welche gegen die x x x GmbH erlassen wurden, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 8 und 73 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.           Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, GZ: 0006944/2004, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde I. Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung der x x GmbH aufgetragen, sie habe binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die in ihrem Eigentum stehende, an der Landzunge zwischen Hafenbecken x und x des öffentlichen Hafens Linz der LinzAG   verheftete "x x" zu entfernen.

 

Die dagegen von der x x GmbH erhobene Berufung vom 29. Juni 2011, wurde mit dem hiesigen Bescheid (Erkenntnis) vom 06. Juli 2011, VwSen-590289/3/Ki/Kr, als unbegründet abgewiesen und es wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist auf 3 Monate ab Rechtskraft des Bescheides neu festgesetzt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Kosten der Entfernung von der Verfügungsberechtigten zu tragen sind.

 

Dieser Entfernungsauftrag wurde mangels Anfechtung endgültig rechtskräftig.

 

2.           Am 23. Jänner 2012 begehrte der nunmehrige Einschreiter beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Zustellung sämtlicher Bescheide der Stadt Linz, welche zwischenzeitig gegen die x x x GmbH erlassen wurden. Diesem Begehren wurde seitens des Magistrates der Landeshauptstadt Linz offensichtlich nicht entsprochen, worauf x den nunmehr vorliegenden Devolutionsantrag gestellt hat.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat diesen Antrag einschließlich der bezughabenden Verfahrensakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 06. August 2012 vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch seine lt. Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer zu entscheiden, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen (§ 67d Abs.2 Z.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Nachdem seitens des Magistrates der Landeshauptstadt Linz nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsrist entschieden wurde, ist der Devolutionsantrag dem Grunde nach zulässig.

 

Der Einschreiter begehrt die Bescheidzustellung sämtlicher gegen die x x GmbH ergangenen Bescheide, welche im Zusammenhang mit der "x x" im Linzer Hafen ergangen sind. Er begründet dies damit, dass er nach wie vor Eigentümer des erwähnten Schiffes sei und somit die Bescheide gegen die erwähnte Gesellschaft auch die Sphäre des Eigentümers, also seine Person betreffen würden.

 

Diesem Antrag könnte dann Folge gegeben werden, wenn der Einschreiter tatsächlich eine Parteistellung im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend den gegenständlichen Entfernungsauftrag hätte. Dies ist aber nicht der Fall, zumal sich die gegenständlichen Bescheide (inkl. der hiesigen Berufungsentscheidung vom 6. Juli 2011) ausschließlich an die x x GmbH in x richten. Unabhängig von der Frage, wer nun tatsächlich Eigentümer dieser "x x" ist, hat der Einschreiter somit im gegenständlichen Entfernungsauftragsverfahren keine Parteistellung, weshalb ihm auch ein Recht auf Zustellung der Bescheide nicht zukommt.

 

Demnach war der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Parteistellung des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

                  

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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