Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166907/4/Zo/Ai

Linz, 26.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 18.4.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 6.4.2012, Zl. VerkR96-4006-2011, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.7.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I. Hinsichtlich der Punkte 1 und 5 des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen, diese werden zu einer Übertretung zusammengefasst und lauten wie folgt:

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässigen Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ausreichende tägliche Ruhezeit eingehalten haben:

a)          Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 6.7.2011 um 5.21 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden und 6 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden.

b)          Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 14.7.2011 um 4.16 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden und 54 Minuten anstelle von 9 Stunden.

c)           Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 12.7.2011 um 5.32 Uhr, die Ruhezeit betrug 7 Stunden und 18 Minuten anstelle von 9 Stunden.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: X, B 127 bei X

Tatzeit: 18.7.2011, 00.10 Uhr

Fahrzeuge: LKW X mit dem Anhänger X

 

Bezüglich der Strafhöhe wird die von der Erstinstanz in den Punkten 1 und 5 insgesamt verhängte Geldstrafe von 750 Euro auf 450 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.

 

II. Bezüglich Punkt 3 des Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 450 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.

 

III. Bezüglich Punkt 4 des Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bezüglich dieser Punkte reduzieren sich auf 120 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I-III.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

Hinweis:

Der Berufungswerber hat die Berufung gegen Punkt 2 zurückgezogen, die in diesem Punkt verhängte Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie die Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro sind daher rechtskräftig. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1.430 Euro.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.     Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

 

a)  Ruhezeit von 23.06.2011, 08.04 Uhr bis 24.06.2011, 08.03 Uhr: 10 Stunden 11 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges MI der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

b)  Ruhezeit von 06.07.2011, 05.21 Uhr bis 07.07.2011, 05.20 Uhr: 8 Stunden 6 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit weniger als 8,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

c)  Ruhezeit von 14.07.2011, 04.16 Uhr bis 15.07.2011, 04.15 Uhr: 8 Stunden 54 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 8,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2)      Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

 

a)  Wochen von 27.06.2011 bis 10.07.2011; Lenkzeit 93 Stunden 4 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit weniger als 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

b)    Wochen von 04.07.2011 bis 17.07.2011 Lenkzeit 94 Stunden 20 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit weniger als 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

3)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

a) Datum: 28.06.2011, 05.44 Uhr bis 19.05 Uhr; Lenkzeit: 11 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

b) Datum: 05.07.2011, 05.30 Uhr bis 19.54 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden 46 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 1 Stunde und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

c) Datum: 06.07.2011, 05.21 Uhr bis 21.14 Uhr; Lenkzeit: 11 Stunden 9 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

d) Datum: 14.07.2011, 04.16 Uhr bis 19.21 Uhr; Lenkzeit: 11 Stunden 13 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561 /2006

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

a)  Am 05.07.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 12.53 Uhr bis 19.54 Uhr, das sind 5 Stunden 57 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 0,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

b)  Am 08.07.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 08.18 Uhr bis 16.15 Uhr, das sind 6 Stunden 39 Minuten nur 22 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 12.07.2011 um 05.32 Uhr. Ruhezeit von 12.07.2011, 22.14 Uhr bis 13.07.2011, 05.32 Uhr, das sind 7 Stunden 18 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Tatort: Gemeinde X Landesstraße Freiland, X,

            B 127 bei X

Tatzeit: 18.7.2011, 00.10 Uhr

Fahrzeuge: Kennzeichen X, LKW,

                  Kennzeichen X, Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung{en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                         falls diese uneinbringlich                      gemäß 

                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe           

                                               von

1. 550 Euro                    112 Stunden                        § 134 Abs.1b KFG 1967

2. 100 Euro                    24 Stunden                          § 134 Abs.1b KFG 1967

3. 650 Euro                    132 Stunden                        § 134 Abs.1b KFG 1967

4. 500 Euro                    100 Stunden                        § 134 Abs.1b KFG 1967

5. 200 Euro                    40 Stunden                          § 134 Abs.1b KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der

Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200 Euro."

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber zusammengefasst vorgebracht, dass die Begründung des Bescheides nicht ausreichend sei. Die Behörde habe sich zwar mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt, dem Bescheid seien jedoch keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen. Insbesondere habe die Behörde nicht festgestellt, wann und wo der Beschuldigte die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen habe und ob bzw. inwieweit es ihm möglich gewesen sei, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Behörde habe auch nicht versucht, den Meldungsleger, die Geschäftsführer des Arbeitgebers sowie den Beschuldigten einzuvernehmen, weshalb das Verfahren mangelhaft gewesen sei.

 

Entgegen der Bestimmungen des § 44a VStG sei dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen, wann und wo der Beschuldigte die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen habe. Auch die Strafbemessung sei nicht ausreichend begründet, insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt, welche spezial- oder generalpräventiven Gründe eine Bestrafung erforderlich machen.

 

Es sei nicht einsichtig, warum die Behörde ohne nähere Begründung von zumindest fahrlässigem Verhalten ausgehe. Der Beschuldigte habe die ihm mögliche und gebotene Sorgfalt eingehalten. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Beschuldigten selbst sowie der Geschäftsführer seines Arbeitgebers im Rechtshilfeweg beantragt. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.7.2012.

An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. In der Berufungsverhandlung hat die Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen und bezüglich der Punkte 3 und 4 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Die Auswertung seiner Fahrerkarte ergab, dass er im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 23.6.2011 um 08.04 Uhr eine Ruhezeit von 10 Stunden und 11 Minuten einhielt, wobei er in dieser Woche an zwei anderen Tagen eine Ruhezeit von mehr als 11 Stunden eingehalten hatte, weshalb diese Ruhezeit ausreichend war.

Im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 6.7.2011 um 5.21 Uhr hielt der Berufungswerber eine Ruhezeit von 8 Stunden und 6 Minuten anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 11 Stunden ein.

Im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 14.7.2011 um 4.16 Uhr hielt der Berufungswerber eine Ruhezeit von 8 Stunden und 54 Minuten ein. Auch in dieser Woche hatte der Berufungswerber an zwei anderen Tagen eine Ruhezeit von mehr als 11 Stunden eingehalten, weshalb die erforderliche Ruhezeit nur 9 Stunden betrug.

Im 24 Stundenzeitraum, beginnend am 12.7.2011 um 5.32 Uhr hielt der Berufungswerber eine Ruhezeit von 7 Stunden und 18 Minuten anstelle der vorgeschriebenen Ruhezeit von 9 Stunden ein.

Der Berufungswerber überschritt im Überwachungszeitraum an 4 Tagen die erlaubte Tageslenkzeit von jeweils 10 Stunden, wobei die Überschreitung dreimal mehr als eine Stunde und einmal 26 Minuten betrug.

 

Am 5.7.2011 zwischen 12.35 Uhr und 19.54 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 57 Minuten nur eine Lenkpause von 35 Minuten sowie am 8.7.2011 von 8.18 Uhr bis 16.15 Uhr bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 39 Minuten nur eine Lenkpause von 22 Minuten ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die dafür verhängte Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie der Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro sind daher rechtskräftig. Bezüglich der Punkte 3 und 4 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, sodass lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Wie bereits oben dargestellt, hat der Berufungswerber an den angeführten Tagen keine ausreichende Ruhezeit eingehalten. Der Tatvorwurf bezüglich Punkt 1a des Straferkenntnisses ist jedoch nicht zutreffend, weil der Berufungswerber in dieser Woche an zwei Tagen eine Ruhezeit von mehr als 11 Stunden eingehalten hatte, weshalb an den drei anderen Tagen eine Ruhezeit von 9 Stunden ausreichend war. Die am 23.6.2011 eingehaltene Ruhezeit von mehr als 10 Stunden war daher genügend lang. Bezüglich des Punktes 1c wäre ebenfalls eine Ruhezeit von 9 Stunden ausreichend gewesen, sodass diese Übertretung nur geringfügig ist. Am 6.7.2011 hätte der Berufungswerber jedoch eine Ruhezeit von 11 Stunden einhalten müssen, sodass die tatsächlich eingehaltene Ruhezeit von 8 Stunden und 6 Minuten einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt. Die dem Berufungswerber im Punkt 5 vorgeworfene Unterschreitung der Ruhezeit ist ebenfalls in objektiver Hinsicht erwiesen und stellte einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Auf Grund der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Nichteinhalten von Ruhezeiten, welche in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und ineinandergreifende Transporte betreffen, um ein fortgesetztes Delikt, weshalb die von der Erstinstanz in den Punkten 1 und 5 behandelten Delikte zu einer Übertretung zusammen zu fassen waren.

 

Dem Antrag des Berufungswerbers auf Einvernahme im Rechtshilfeweg war nicht Folge zu geben, weil der Berufungswerber ohnedies die Möglichkeit gehabt hätte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Antrag auf Einvernahme der Geschäftsführer war nicht erforderlich, weil der Berufungswerber als Berufskraftfahrer die einschlägigen rechtlichen Vorschriften kennen musste und von ihm auch verlangt werden kann, dass er diese auch dann einhält, wenn er unter Termindruck steht oder ihm wirtschaftliche Nachteile drohen. Sonstige Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Dem Berufungswerber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund zugute. Sonstige Strafmilderung- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit in drei Fällen nicht eingehalten, wobei in einem Fall ein sehr schwerwiegender, in einem anderen Fall ein schwerwiegender und im dritten Fall ein geringfügiger Verstoß vorliegt. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro, wobei mit dieser nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil der Berufungswerber die Ruhezeit insgesamt dreimal nicht eingehalten hat. Eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro erscheint dem Unrechtsgehalt dieser Übertretungen angemessen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit insgesamt viermal überschritten, drei Überschreitungen stellen jeweils schwerwiegende Verstöße dar, eine Überschreitung ist geringfügig. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 200 Euro, wobei im Hinblick darauf, dass es sich um insgesamt vier Verstöße handelt, eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro dem Unrechtsgehalt der Übertretungen entspricht.

 

Der Berufungswerber hat die erforderlichen Lenkpausen in zwei Fällen nicht eingehalten, wobei die unterbrochene Lenkzeit in einem Fall 6 Stunden und 39 Minuten betrug, weshalb es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt und die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. In diesem Fall kann mit dieser Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden, weil die Lenkpause beim zweiten Verstoß lediglich um 10 Minuten zu kurz war.

 

Diese Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder und keinem Vermögen verfügt. Sie erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren Übertretungen abzuhalten und halten auch generalpräventiven Überlegungen stand. Die von der Erstinstanz verhängten Strafen konnten daher herabgesetzt werden.

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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