Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260454/8/Wim/TK

Linz, 17.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte OG, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 20.10.2011, Wa96-12-2011, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als hinsichtlich des Faktums 1 die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Hinsichtlich des Faktums 2 wird das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des Faktums 1 vermindert sich auf 20 Euro und entfällt hinsichtlich des Faktums 2. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1, 2 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 31 Abs. 2 iVm § 137 Abs. 1 Z 13 und § 31 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2  Z 4 WRG 1959 eine Geldstrafe zum Faktum 1 von 500 Euro und zum Faktum 2 von 700 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe zum Faktum 1 von 46 Stunden und zum Faktum 2 von 32 Stunden sowie jeweils ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen (Originaltext ohne Tippfehlerberichtigung):

 

"Sie haben am 01.07.2011, gegen 15.00 Uhr, Heizöl in einen Tank, welcher sich im eigenen Kleinwasserkraftanlage in X, X, befand, eingefüllt und die Sie gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 treffende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt, zumal Sie

 

1.     es unterlassen haben nach einem Heizölaustritt beim Befüllen eines Tank in der eigenen Kleinwasserkraftanlage in X, X, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister bzw. die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

2.     als nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichteter eine Anlage nicht so instand gehalten und betrieben haben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, zumal Ihnen beim Befüllen des Tanks ca. 30 l Heizöl daneben flossen. Das ausgeflossene Heizöl gelangte vom Boden des Kraftwerkgebäudes über einen Spalt im Boden in den darunter befindlichen Schotterboden und sickerte nach und nach in die unter dem Kraftwerk befindliche Ableitung in die Moosach und in weiterer Folge in die Salzach."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben in der als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel geltend gemacht wurden.

 

Unter Anderem wurde angeführt, dass gegen den Beschuldigten auch ein gerichtliches Strafverfahren wegen des identen Sachverhalts durchgeführt werde, welches noch nicht erledigt sei und diesbezüglich das Doppelbestrafungsverbot des Art. 6 ERMK einer Bestrafung entgegen stehen würde.

 

Hinsichtlich des Faktums 1 wurde die Berufung im Nachhinein auf die Strafhöhe eingeschränkt und die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Einholung einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis betreffend den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens. Dazu wurde mitgeteilt, dass von der Verfolgung des Berufungswerbers wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Umwelt nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 1.000 Euro zuzüglich 100 Euro an Pauschalkosten gemäß § 200 StPO zurückgetreten wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich des Faktums 2 erfolgte die Bestrafung gemäß § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959. Nach § 137 Abs. 6 WRG 1959 ist eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt. Dadurch, dass von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt im Wege des Diversionsverfahrens ein Geldbetrag von 1.000 Euro sowie ein 10 %-iger Pauschalkostenbeitrag vorgeschrieben wurden, ist klargestellt, dass bei dieser Übertretung der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt wurde. Es war daher diesbezüglich das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.2. Durch die Einschränkung der Berufung hinsichtlich des Faktums 1 auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen. Dabei ergibt sich unter Gesamtbetrachtung der Tatumstände und auch unter Einrechnung der im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens ausgesprochenen Pauschalgeldbetrages angesichts der Gesamtbeurteilung der Tat eine Strafreduktion auf 200 Euro. Dadurch ist einerseits dem Antrag des Berufungswerbers entsprochen und andererseits in der Gesamtauswirkung der Berufungswerber mit dem von der Bezirkshauptmannschaft ursprünglich für beide Übertretungen vorgesehenen Geldbetrag belastet.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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