Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401199/15/Wg/JO

Linz, 03.08.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. August 2012 über die Beschwerde des X, geb. X, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

      I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

  II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 19. Juli 2012, GZ: Sich40-2209-2004, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm § 57 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bw habe am 24. August 2004 erstmals einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 1. Februar 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt worden, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Mit gleichem Bescheid sei er gemäß § 8 Abs.2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Georgien ausgewiesen worden. Er sei unter den Personalien "X, geb. X, StA von Georgien" rechtskräftig mehrmals verurteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, GZ: BHDO-III-1454-2006/0679, vom 29. März 2007 – rechtskräftig seit 18. April 2007 – sei ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden. In weiterer Folge habe er sich – trotz dessen, dass zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren in seinem Gastland Österreich in zweiter Instanz zur Entscheidung anhängig gewesen sei – in der völligen Anonymität in Österreich abgesetzt, ehe er von Österreich kommend illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Am 31. Jänner 2008 sei er schließlich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens von Deutschland, am Landweg via der Kontaktstelle X, nach Österreich überstellt worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: B 3268.148-0/2008/21E, vom 29. April 2009 – rechtskräftig seit 4. Mai 2009 – sei seine Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen worden. In weiterer Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegen ihn die Schubhaft angeordnet. Am 23. Oktober 2009 sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn noch am gleichen Tag via dem Flughafen Zürich (Schweiz) am Luftweg in den Herkunftsstaat Georgien behördlich abzuschieben. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten des PAZ X habe er geäußert, dass er auf keinen Fall freiwillig ausreisen und sich gegen die bevorstehende Abschiebung mit aller Gewalt wehren werde. Am 4. November 2009 sei er letztendlich nach Georgien abgeschoben worden. Am 5. Juli 2012 um 16.00 Uhr sei er vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, neuerlich vorstellig geworden und habe nunmehr unter den Personalien "x, geb. x, StA von Georgien" einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Internationalen Schutz (Asyl) in Österreich eingebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 6. Juli 2012 habe er angeführt, dass er anlässlich seines ersten Asylantrages absichtlich einen falschen Namen benutzt habe, weil er aus Angst, seine tatsächliche Identität verschweigen wollte. Der Mann mit dessen Identität (X) er sich in Österreich ausgegeben habe, sei tatsächlich sein Onkel, also der Bruder seiner Tante, Frau X. Auf die an ihn herangetragene Frage, warum er seinen Herkunftsstaat Georgien verlassen habe, habe er wörtlich zitiert angegeben: "Ich verweigere mich meiner Aussage, gegenüber dieser Frage. Ich werde meine Fluchtgründe erst beim BAA detailliert vorbringen, nicht gegenüber der Polizei, da sie sehr persönlich sind." Sein zweiter Asylantrag vom 5. Juli 2012 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle X, vom 18. Juli 2012 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit gleichem Bescheid sei er gemäß § 10 Abs.1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen worden. Der Bescheid sei ihm am 19. Juli 2012 persönlich ausgefolgt worden und sei demzufolge seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar. Am 19. Juli 2012, um 07.40 Uhr – unmittelbar nachdem ihm der zitierte zurückweisende Asylbescheid mit der gleichgehend darin verbundenen durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung zugestellt worden sei – sei er von Beamten der Polizeiinspektion X – in der Erstaufnahmestelle X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen worden. Er verfüge über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei völlig mittellos. Die bisher von ihm gewählte Verhaltensweise lasse erkennen, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, sich zur Verfügung der österreichischen Fremdenpolizeibehörden zu halten. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht ausreichend.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Juli 2012, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 31. Juli 2012. Der Bf stellt darin die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat möge den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für rechtswidrig erklären und aufheben; möge die Festnahme und die Anhaltung sowie allfällige Fortführung der Schubhaft für rechtswidrig erklären; möge die Verfahrenskosten ersetzen; in eventu möge die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG verfügen. Als Kosten wurden verzeichnet: Schriftsatzaufwand 751,90 Euro, Beschwerde verfasst 737,60 Euro, Gebühr 14,30 Euro. Der Bw argumentiert, er lebe seit dem Jahr 2004, mit Unterbrechungen in Österreich. Er spreche hervorragend deutsch und habe einige österreichische Freunde. Es sei zwar korrekt, dass er wiederholt straffällig geworden sei, jedoch liege seine letzte Verurteilung im Jahr 2008 zurück und seitdem habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Bei der Verurteilung handle es sich keineswegs um Kavaliersdelikte, jedoch sei er niemals gewalttätig geworden. Am 23. Oktober 2009 sei seine Abschiebung nach Georgien abgebrochen worden. In Schubhaftnahme stelle die ultima ratio dar und sei keineswegs eine Form der Beugehaft. Der Wunsch der belangten Behörde könne nicht durch eine "ausreichend lange" Inhaftierung erwirkt werden, sodass er sich freiwillig abschieben lasse. Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können. In Betracht komme die Anordnung der Unterkunftnahme, in von der Behörde bestimmten Räumen oder die Anordnung, eine Meldeadresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben. Die Behörde sei verpflichtet, bei Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Eine Einschätzung, ob die individuellen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gegeben waren, hätte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ergehen müssen. Es sei gar nicht in Betracht gezogen worden, dass er sich bei seiner Tante X, wohnhaft X melden und wohnen könnte. Außerdem wäre sie in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen, um sicher zu gehen, dass er nicht straffällig werde. Zusätzlich wäre er in familiäre Strukturen eingebettet. Die Schubhaftverhängung und die nach wie vor andauernde Anhaltung in Schubhaft sei somit weder notwendig noch verhältnismäßig und daher rechtswidrig.

 

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor und erstattete mit Eingabe vom 1. August 2012 eine Gegenschrift. Es wurde beantragt, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen, sodass die Vollstreckung der erlassenen Ausweisung nach dem Asylgesetz – und zwar wie bereits für den 16. August 2021 anberaumt – sichergestellt werden könne.

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2012 eingangs folgendes Vorbringen:

"Auf den fremdenpolizeilichen Akt wird verwiesen. Des weiteren wird auf die Ausführungen im Schubhaftbescheid und die Gegenschrift verwiesen. Die dort gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die belangte Behörde beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch der in der UVS-Aufwandersatzverordnung vorgesehenen Kostenersatzbeträge."

 

Der Beschwerdeführer erstattete eingangs mit seiner Rechtsberaterin gemeinsam folgendes Vorbringen:

"Auf die Schubhaftbeschwerde wird verwiesen. Schubhaft darf keine Beugehaft sein. Es hätte mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Tante X Unterkunft nehmen könnte. Die letzte Straftat wurde im Jahr 2008 begangen und liegt somit schon mehrere Jahre zurück."

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen:

"Auf den Schubhaftbescheid und die Gegenschrift wird verwiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er würde einem gelinderen Mittel bzw. einer Meldepflicht nachkommen, ist nicht glaubwürdig. Im Sinne wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt."

 

Der Beschwerdeführer erstattete gemeinsam mit seiner Rechtsberaterin folgendes Schlussvorbringen:

"Der Beschwerdeführer ist bereit, freiwillig auszureisen. Er ist bereit, sich bei der Polizei regelmäßig zu melden. Aus diesem Grund werden die Anträge der Schubhaftbeschwerde ausdrücklich aufrecht erhalten und wird die Behebung des Schubhaftbescheides beantragt."

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bf ist Staatsangehöriger von Georgien. Laut der Asylwerberinformationsdatei reiste er erstmals am 24. August 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Dabei verwendete er die Personalien "X, geb. X, StA von Georgien".

 

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. Februar 2006 gemäß § 7 Asylgesetz als unbegründet ab und stellte fest, dass seine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Asylgesetz zulässig ist. Weiters wurde er in diesem Bescheid gemäß § 8 Abs.2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Georgien ausgewiesen. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde – rechtskräftig seit 4. Mai 2009 – als unbegründet ab.

 

Festzustellen ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bereits mit Bescheid vom 29. März 2007, Zl: BHDO-III-1454-2006/0679, wegen strafrechtlicher Verurteilungen des Bf gemäß §§ 62 Abs.1 und 2, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf 15 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen hatte.

 

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen mittlerweile sechs rechtskräftige Vorstrafen des Bf auf.

 

Das BG Frankenmarkt verhängte über den Bf mit Urteil vom 14. November 2005, Zl. 7 U 94/2004p, wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 2 Euro.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. Juni 2006, Zl. 23 Hv 48/06 a, wurde über ihn wegen des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1 und Z2 STGB (Tatzeit: 14. Dezember 2005 und 19. Dezember 2005) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verhängt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, und zwar 10 Monate, wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde mit Beschluss die mit Urteil des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 14. November 2005 zu 7U94/04p gewährte bedingte Strafnachsicht (60 Tagessätze à 2 Euro) widerrufen.

 

Das Bezirksgericht Dornbirn verhängte mit Urteil vom 24. Oktober 2006, AZ: 15U374/06m, über den Bf wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB (Tatzeitpunkt: 14. August 2006) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 50 Tages Ersatzfreiheitsstrafe. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 23 Hv 48/2006a des LG Feldkirch wurde abgesehen. Die Probezeit jedoch auf 5 Jahre verlängert.

 

Das Landesgericht Feldkirch verhängte mit Urteil vom 1. Februar 2007, Zl. 23 Hv 186/06w, über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 StGB (Tatzeitpunkt: 29. August 2006) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten. Weiters wurde mit Beschluss die zu 23 Hv 48/06a, des Landesgerichtes Feldkirch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten widerrufen.

 

Das Bezirksgericht Bludenz verhängte mit Urteil vom 2. April 2008, Zl. 10U24/08y, über den Bf wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB (Tatzeitpunkt: 21. Dezember 2007) eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen. Weiters wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 30 BE 112/07 g des Landesgerichtes Feldkirch abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

 

Das Landesgericht Feldkirch verhängte mit Urteil vom 17. Juli 2008, Zl. 23 Hv 93/08x, über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 1. Satz StGB (Tatzeitpunkt Anfang Jänner 2008 bis 18. März 2008) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten. Weiters wurde die mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch zu 30 BE 122/07g ausgesprochene bedingte Entlassung widerrufen.

 

Weiters reiste der Bf während seines ersten Asylverfahren laut der Asylwerberinformationsdatei nach Deutschland aus und musste von den österreichischen Behörden gemäß der Dublin II Verordnung rückübernommen werden (Vollzugsmeldung der PI X beim BAS eingelangt am 31. Jänner 2008).

 

Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung zur während des 1. Asylverfahrens dokumentierten Ausreise nach Deutschland befragt, gab er an, dass er damals im unmittelbaren Nahbereich zur deutschen Staatsgrenze gewohnt habe. Er sei im Bus gesessen und sei eine Haltestelle weiter nach Deutschland gefahren. Befragt, wieso er nach Deutschland gefahren sei, gab er an, dass sie zu zweit gewesen wären. Er sei nur deshalb nach Deutschland gereist, weil er unaufmerksam gewesen sei und nicht rechtzeitig in Österreich ausgestiegen sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn koordinierte zunächst für den 23. Oktober 2009 eine Flugabschiebung. Diese musste aufgrund des angekündigten Widerstandes des Fremden aber storniert werden (vgl. E-Mail der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 23. Oktober 2009). In weiterer Folge wurde er am 4. November 2009 begleitet im Luftweg nach Georgien abgeschoben.

 

Am 5. Juli 2012 stellte er neuerlich einen Asylantrag bei der Erstaufnahmestelle X, wobei er die Personalien "x, geb. x" verwendete. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am 6. Juli 2012 gab er an, am 9. oder 10. Jänner 2012 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Am 30. Juni 2012 sei er mit einem LKW, schlepperunterstützt von der Ukraine ausgereist Richtung Österreich, das sei sein Zielland gewesen. Als Familienangehörige gab er an: "Meine Cousine, X, geb. X, wohnhaft in X – mehr weiß ich nicht." Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an: "Ich verweigere mich meiner Aussage, gegenüber dieser Frage. Ich werde meine Fluchtgründe erst beim BAA detailliert vorbringen, nicht gegenüber der Polizei, da sie sehr persönlich sind." Unter "sonstige sachdienliche Hinweise" wird angegeben: "Ich habe beim ersten Asylantrag absichtlich einen falschen Namen benutzt, weil ich aus Angst meine Identität verschweigen wollte. Dieser Mann, X, ist mein Onkel, also der Bruder meiner Tante (für mich Cousine), X. Mein Onkel, X, geb. am X, wohnt in Georgien, Gebiet im Cjeta, Dorf X, er wusste nicht, dass ich seine Identität benutzt habe. Seine Telefonnummer habe ich nicht. Außerdem dachte ich, wenn ich mich als Bruder meiner Tante, X, ausgebe, hätte ich mehr Chancen mit meiner Tante zusammen wohnen zu können. Als ich wieder zurück in Georgien war erzählte ich ihm, dass ich seine Identität gestohlen hatte. Meine Tante hatte gewusst, dass ich die Identität meines Onkels angenommen habe." In der Niederschrift über die Erstbefragung wird weiters festgehalten: "Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt." Bei der Ersteinvernahme war ein Dolmetscher für die georgische Sprache anwesend. Es gab laut der Niederschrift keine Verständigungsprobleme.

 

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiter, dass bei der Erstbefragung am 6. Juli 2012 Aussagen zu den Fluchtgründen verweigert wurden, gab der Bf in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2012 an, dass er diese Aussage erst vor dem Bundesasylamt machen wollte, da die dortigen Bearbeiter dafür zuständig wären.

 

Das Bundesasylamt wies in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 18. Juli 2012, AZ: 1208.319-EAST X, den Antrag auf Internationalen Schutz vom 5. Juli 2012 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In Spruchabschnitt II. wurde der Bf gemäß § 10 Abs.1 Z1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf am 19. Juli 2012 ausgehändigt. Er wurde um 07.40 Uhr – unmittelbar nach der Übergabe bzw. Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes – von Beamten der Polizeiinspektion X in der Erstaufnahmestelle X im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, Außenstelle St. Georgen im Attergau zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Daraufhin wurde dem Bf der bekämpfte Schubhaftbescheid ausgefolgt. Seither befindet sich der Bf in Schubhaft.

 

Die belangte Behörde ersuchte das Bundesministerium für Inneres mit Mail vom 20. Juli 2012 um Erwirkung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Georgien. Das Bundesministerium für Inneres übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 27. Juli 2012 das Heimreisezertifikat. Die belangte Behörde legte daraufhin den 16. August 2012 als geplanten Abschiebetermin fest. Dem Bf wurde am 1. August 2012 das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt.

 

Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, PAZ X vom 21. Juli 2012 befindet sich der Bf seit 21. Juli 2012, 06.00 Uhr in Hungerstreik. Die belangte Behörde ersuchte das Bundesministerium für Inneres bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2012 um Zustimmung zur Vorgehensweise gemäß § 78 Abs.6 FPG. Darin führt sie aus, Grund für die Verweigerung der Nahrungszufuhr sei offenbar die drohende Abschiebung nach Georgien. Gemäß Auskunft des dienstführenden Polizeiarztes im PAZ liege gegenwärtig die Haftfähigkeit des Bf noch vor, jedoch werde – bei Fortdauer des Hungerstreikes – die Haftunfähigkeit voraussichtlich und aus derzeitiger ärztlicher Sicht bereits unmittelbar eintreten. Ein Consilium aus medizinischer als auch organisatorischer Sicht zwischen dem Polizeiarzt im PAZ und dem dienstführenden Arzt der JVA X im Hinblick auf die Möglichkeit einer Heilbehandlung und einer Unterbringung des Bf werde zur gegebenen Zeit und jedenfalls vor einer allfälligen Überstellung geführt werden. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes wurde im Hinblick auf den unmittelbar zu erwartenden Eintritt einer Haftunfähigkeit – vorbehaltlich einem positiven Consilium – zwischen dem Polizeiarzt des PAZ und dem dienstführenden Arzt in der JVA X – um Zustimmung zur Vorgehensweise gemäß § 78 Abs.6 FPG ersucht. Das Bundesministerium für Inneres stimmte daraufhin mit Mail vom 27. Juli 2012 der Überstellung des Beschwerdeführers in die JA X zur Heilbehandlung gemäß § 78 Abs.6 FPG, das ärztliche Consilium noch vorausgesetzt, zu.

 

Der Bf hat bislang keine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juli 2012 erhoben.

 

In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2012 brachte er vor, freiwillig ausreisen zu wollen und sich bis zum Abschiebetermin bei der Polizei zu melden. Er könne bei seiner Tante X Unterkunft nehmen.

 

Es steht jedoch fest, dass der Bf jedenfalls seit der Zustellung des asylrechtlichen Bescheides beabsichtigt, unterzutauchen. Es steht fest, dass er nicht beabsichtigt, freiwillig nach Georgien zurückzukehren.

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 3. August 2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach dem 3. August 2012 eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Bf und dem Verfahrensakt.

 

In der mündlichen Verhandlung brachte er vor, freiwillig ausreisen zu wollen und sich bis dahin regelmäßig bei der Polizei zu melden. In Anbetracht seines Verhaltens im ersten Asylverfahren (Angabe einer falschen Identität) und der Verhinderung des Abschiebetermines am 23. Oktober 2009 kann diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Mit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 19. Juli 2012 wurde die asylrechtliche Ausweisung durchsetzbar. Seither steht die Außerlandesbringung unmittelbar bevor, als Abschiebetermin wurde der 16. August 2012 festgelegt. In freier Würdigung der vorliegenden Beweise und des in der Verhandlung gewonnenen Eindruckes steht fest, dass der Bf jedenfalls seit der Durchsetzbarkeit der Ausweisung beabsichtigt unterzutauchen. Er ist auch nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

 

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 39 Abs 3 FPG lautet:

 

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn

1. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54), oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

 

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

 

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 83 FPG lautet:

 

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Die – unmittelbar im Anschluss an die Ausfolgung des Bescheides des Bundesasylamtes erfolgte – Festnahme des Beschwerdeführers ist gemäß § 39 Abs.3 Z1 FPG gerechtfertigt.

 

Aufgrund der dargestellten Vorgeschichte (bewusste Verwendung einer falschen Identität im ersten Asylverfahren, Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und Rücküberstellung gemäß der Dublin II Verordnung, massive Gegenwehr bei der Abschiebung) sind in Hinblick auf die durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft erfüllt. Wäre der Bf nicht festgenommen worden und hätte die belangte Behörde nicht die Schubhaft verhängt, wäre der Bf zweifelsohne untergetaucht. Sie ging zu Recht vom Vorliegen des Schubhafttatbestandes iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG aus. Mit einem gelinderen Mittel konnte keinesfalls das Auslangen gefunden werden.

 

Abgesehen von seiner Tante hat er keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er weist somit de facto keinen Inlandsbezug auf.

 

Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft liegen weiterhin vor.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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