Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730653/2/BP/JO

Linz, 21.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, derzeit aufhältig in der JA X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. Juli 2012, AZ: 1072464/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Berufungswerber, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Se estima en parte la apelación, y la decisión impugnada se confirma en la medida en que quedará determinada la prohibición de entrada con 5 años. Por lo demás, se desestima la apelación por carecer de fundamento.

 

 

Fundamento jurídico:

§ 66 apto. 4 AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2012, AZ: 1072464/FRB, wurden gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs.1 sowie 53 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Gleichgehend wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw am 25.11.2011 von Polizeibeamten der PI X wegen des Verdachtes des Diebstahles durch Einbruch und der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und in weiterer Folge am 26.11.2011 in die Justizanstalt X eingeliefert worden sei.

 

Am 18.04.2012 sei der Bw vom Landesgericht Linz unter Zl. 34 Hv 33/12z wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1 und 2, 130 3. und 4. Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs.2, 224 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden.

 

Einer Berufung der Staatsanwaltschaft Linz dagegen sei vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 25.06.2012, AZ: 10Bs 139/12f insofern Folge gegeben worden, als die Freiheitsstrafe auf 2,5 Jahre hinaufgesetzt worden sei.

 

Die Tatbestände würden sich im Urteil wie folgt darstellen:

 

"Es haben

 

I. X, X und X als Beteiligte (§ 12 StGB) nachgenannten Personen,

fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- übersteigenden Wert, jeweils durch Einbruch, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu Bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch (§§ 128, 129 StGB) in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.) am 22. November 2011 in X dem X und der X ca. EUR 2.200,-Bargeld, 14 Münzen im Wert von EUR 125,-, sowie Schmuck im Gesamtwert von EUR 6.351,- durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in ein Gebäude sowie durch Aufbrechen einer Schreibtischlade und einer Handkasse;

2.) am 22. November 2011 in X X 15 Armbanduhren, eine schwar­ze Aktentasche der Marke 'Lous Vuitton', eine Sonnenbrille der Marke 'Ray Ban', drei DVD und einen Nintendo-Spiele-Computer im Gesamtwert von ca. EUR 6.019,- durch Aufzwän­gen eines Keilerfensters und Eindringen in das Gebäude;

3.) am 23. November 2011 in X X eine Münzsammlung, Tafelsilber, diverse Schmuckstücke, sowie eine Spiegelreflexkamera der Marke Olympus im Gesamtwert von ca. EUR 8.000,-, ca. EUR 300,- Bargeld, 800,- SFR (Wert: EUR 497,-) und ca. 50,- GBP (Wert EUR 60,-) durch Aufzwängen einer Terrassentür und Eindringen in das Gebäude;

4.) am 23. November 2011 in X X und X zwei Silbermünzen geringen Wertes durch Aufzwängen eines Kellerfensters und Eindringen in das Gebäude;

5.) am 23. November 2011 in X X ein Armband und ein Parfüm im Gesamtwert von ca. EUR 20,- durch Aufzwängen eines Fensters des Einfamilienhauses;

6.) am 24. November 2011 in X X und X Schmuckgegenstände, eine Armbanduhr sowie eine Porzellanfigur im Gesamtwert von zumindest EUR 5.500,-durch Aufzwängen eines Kellerfensters und Eindringen in das Gebäude;

7.) am 24. November 2011 in X X und X Bargeld und diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von EUR 500,- durch Aufzwängen einer Eingangstü­re und Eindringen in das Gebäude;

8.) am 24. November 2011 in X X Bargeld i. H. v. EUR 2.872,-, zwei Armbanduhren im Gesamtwert von EUR 500,- und diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.300,-, sowie zwei Goldmünzen unbekannten Wertes durch Auf­zwängen einer Terrassentür, sowie durch Aufzwängen eines Küchenfenster und Eindringen in das Gebäude;

9.) am 25. November 2011 in X X Wertgegenstände durch Aufzwängen eines Kellerfensters, wobei die Tatvollendung unterblieb;

10.) am 25. November 2011 in X X und X Schmuck im Gesamtwert von EUR 7.270,- und Bargeld i. H. v. zumindest EUR 350,- durch Aufzwängen eines Fensters und Eindringen in das Gebäude;

 

II. X am 25. November 2011 in X eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, in dem er sich gegenüber Beamten der PI X mit einem total gefälschten, spanischen Aufenthaltsti­tel - lautend auf X - auswies."

 

Im Einzelnen werde auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landes­gerichts und des Oberlandesgerichtes verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben würden.

 

Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme des Bw am 20.03.2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund genannter Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentschei­dung sowie damit verbunden ein Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig sei ihm Gele­genheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzu­legen.

Der Bw habe dazu wie folgt angegeben:

 

"Ich lebe seit 5 Jahren illegal in Spanien. Seit X 2011 habe ich eine eingetragene Partnerschaft mit meiner Lebensgefährtin X, X geboren. Mit ihr habe ich ein gemeinsames Kind X, X geboren. Beide haben die spanische Staatsbürgerschaft. Wir wohnen gemeinsam an der o.a. Adresse in Spanien. Im September 2011 stellte ich einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Am 21.11.2011 reiste ich von Italien gemeinsam mit X und X mit einem Leihauto nach Österreich. Gewohnt haben wir in Hotels. Am 25.11.2011 wurde ich festgenommen und am 26.11.2011 in die JA X eingeliefert. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, sollte ich rechtskräftig gerichtlich verurteilt werden, gegen mich eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gebe ich an, dass ich keine Stellungnahme abgebe.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an:

Ich wohne wie bereits angegeben mit meiner Lebensgefährtin und mit meinem Kind in Spanien. In Österreich habe ich keine Verwandten und keinen Wohnsitz. Zu Österreich habe ich keinerlei Beziehung. Ich bin mittellos.

In Österreich bin ich keiner Beschäftigung nachgegangen. Ich bin das Erste Mal in Österreich.

Mein kolumb. Reisepass befindet sich in Spanien. Eine Kopie befindet sich bei meinem Anwalt. Ich werde mir über den sozialen Dienst meinen Reisepass schicken lassen.

Auf Befragung gebe ich an, dass es sich bei dem Namen X, X geb., Sta. Spanien um einen Falschnamen handelt.

Nach meiner Entlassung möchte ich zurück zu meiner Familie nach Spanien.

Sollte ich von den spanischen Behörde nicht übernommen werden, ist beabsichtigt mich nach Kolumbien abzuschieben.

Ich werde auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hingewiesen.

Ich gebe an, dass ich diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte und bin damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten weitergegeben werden."

 

1.1.2. Hinsichtlich der Rechtslage zitiert die belangte Behörde zunächst die §§ 31 Abs.1 und 1a, 52 Abs.1, 53 Abs.3 und 53 Abs.3 Z1, 57 Abs.1, 61 Abs.1 und 2 sowie 61 Abs.3 FPG.

 

Weiters führt sie an, dass die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung nur dann auf Dauer sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um­ständen beruhe, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend seien. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.

 

Zur rechtlichen Beurteilung gibt die belangte Behörde an, dass die Sicherheitsbehörden den gesetzlichen Auftrag hätten, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu sorgen. Darunter gehöre auch, einen mit dem Fremdenpolizeigesetz in Widerstreit liegenden Zustand zu beseitigen, etwa indem, wie im gegenständlichen Fall, ge­gen illegal aufhältige Fremde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt werde.

 

Als kolumbianischer Staatsangehöriger unterliege der Bw der Reisepass- und Visumspflicht. Eingereist und ausgewiesen habe er sich, wie zwischenzeitig mit rechtskräftigem Gerichtsurteil festgestellt worden sei, mit einem total gefälschten, spanischen Aufenthaltstitel, lautend auf den Namen X. Da der Bw nicht im Besitz eines gülti­gen Einreisetitels nach dem Fremdenpolizeigesetz oder eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei, sei seine Einreise bzw. sein Aufenthalt in Öster­reich nicht rechtmäßig erfolgt.

 

Wie der Bw selbst angegeben habe, habe er in Österreich keinen Wohnsitz.

Nachdem er laut eigenen Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.3.2012 am 21.11.2011 nach Österreich eingereist sei, halte er sich - unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - jedenfalls unrechtmäßig im Sinne der §§ 31 iVm 52 Abs. 1 FPG in Österreich auf.

 

Wie bereits eingangs angeführt, sei der Bw am 18.04.2011 vom Landesgericht Linz unter der Zahl 34 Hv 33/12z wegen oben bereits ausgeführter Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Nach der dagegen erhobenen Berufung der STA Linz sei mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 25.06.2012 zu AZ: 10Bs 139/12f, die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre hinaufgesetzt worden, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zweifellos gegeben seien.

 

Das vom Bw gesetzte Fehlverhalten sei schwer zu gewichten, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat in der Absicht begangen habe, sich dadurch eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen.

 

Aus seinem Verhalten manifestiere sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigen­tums. Als besonders verwerflich sei der Umstand zu werten, dass der Bw einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich die oben näher beschriebenen Straftaten begangen habe, wodurch ein Schaden von insgesamt über € 50.000,- verursacht worden und weshalb er letztendlich fest­genommen und verurteilt worden sei.

 

Aufgrund seines Fehlverhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er nur einen Tag nach seiner Einreise nach Österreich beginnend, 10 Diebstähle begangen habe, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheine und, dass neben strafrechtlichen Sanktio­nen auch jegliche anderen gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um der­artigen Straftaten entgegenzuwirken. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass seitens des OLG Linz eine einschlägige Vorbelastung bei zusätzlicher Verwirklichung eines weiteren Vergehens als straferschwerender Umstand bewertet worden sei.

 

Darüber hinaus sei die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewähr­leisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

Der Bw gebe im Rahmen seiner Stellungnahme an, dass er als gebürtiger Kolumbianer in Spa­nien seit 5 Jahren illegal lebe und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind habe, die beide die spanische Staatsbürgerschaft besäßen.

In Österreich habe er keine Verwandten und keinen Wohnsitz und sei hier auch noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

 

Insgesamt könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Bw zu Österreich keinerlei Bezug habe, weshalb mit der Erlassung der gegenständlichen fremdenpolizeilichen Maß­nahme kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sein werde.

 

Zusammenfassend könne im Fall des Bw jedenfalls festgestellt werden, dass die Erlassung ei­ner Rückkehrentscheidung aufgrund der oben näher geschilderten Umstände nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Lichte des § 61 Abs. 2 FPG - unter besonderer Beachtung des § 61 Abs. 3 FPG - zulässig sei.

 

Die Geltungsdauer des Einreiseverbotes sei mit 7 Jahren festzusetzen gewesen, weil aufgrund der vom Bw begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere der Tatsache, dass er diese Handlungen unmittelbar nach seiner Einreise begangen habe sowie der großen Wiederho­lungsgefahr, welche Eigentumsdelikten innewohne, dieser Beobachtungszeitraum einzuhalten sein werde.

 

Abschließend führt die belangte Behörde an, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen gewesen sei, weil seine sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Strafhaft im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit er­forderlich sei.

 

Gerade bei Eigentumsdelikten bestehe eine große Wiederholungsgefahr, dies zumal - wie bereits oben angeführt - vom OLG Linz festgestellt worden sei, dass er die ihm zur Last ge­legten Straftaten in einer von Professionalität getragenen Tatausformung begangen habe.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 31. Juli 2012 rechtzeitig Berufung.

 

Darin stellt der Bw vorerst die Anträge, die Berufungsbehörde möge

 

1.     den oben bezeichneten Bescheid restlos beheben, in eventu

2.     das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum aufheben, in eventu

3.     das Einreiseverbot lediglich für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, in eventu

4.     die Dauer des Einreiseverbotes einschränken.

 

Begründend führt der Bw aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpfe. Anschließend gibt er Folgendes an:

 

"Am 21.11.2011 reiste ich illegal nach Österreich ein und wurde am 25.11.2011 aufgrund des Verdachtes - eine Straftat begangen zu haben, festgenommen und am 26.11.2011 in die Justizanstalt X eingeliefert.

 

Am 18.04.2012 wurde ich vom Landesgericht Linz wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Die Freiheitsstrafe wurde, aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft Linz, vom Oberlandesgericht Linz auf zweieinhalb Jahre hinaufgesetzt.

 

Es ist mir bewusst, dass meine Einreise und mein Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig und daher illegal waren, und dass ich mir außerdem strafrechtliche Handlungen in Österreich zu Schulden kommen lies.

Dies bereue ich zutiefst und möchte hervorheben, dass ich aus meinen Fehlern gelernt habe und nie wieder gegen die Rechtsordnung verstoßen werde.

 

Ich möchte einen ordentlichen Lebenswandel führen und für meine langjährige Lebensgefährtin - Fr. X und unsere gemeinsame Tochter - Fr. X, als sorgfältiger Lebensgefährte und Vater sorgen.

Um für den Lebensunterhalt meiner Familie aufkommen zu können, möchte ich in Zukunft meinem Beruf ausüben und professionell Erste - Hilfe leisten, da ich eine 2 jährige Ausbildung in diesem Bereich erfolgreich absolviert habe.

So bald als möglich, möchte ich Fr. X, mit der ich drei Jahre (gerechnet bis zum Zeitpunkt meiner Ankunft nach Österreich) zusammen gelebt habe, heiraten, da ich sie sehr liebe.

An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass Fr. X seit beinahe 10 Jahren in Spanien niedergelassen ist und über einen Daueraufenthaltstitel (siehe Beilage: Permiso de Residencia) verfügt. In ca 2 Monaten darf sie, nach den spanischen Gesetzen, um die Verleihung der spanischen Staatsbürgerschaft ansuchen. Dies beabsichtigt sie auch, da sie dann alle Voraussetzungen für die Verleihung der spanischen Staatsbürgerschaft erfüllt.

 

Da eine Heirat zwischen uns nach den spanischen Gesetzen nicht möglich war, haben wir uns unsere Partnerschaft von den spanischen Behörden anerkennen und eintragen lassen (siehe Beilage, Schreiben: Constitucion de pareja estable v. Notar X, Ajuntament de Barcelona v. X, Ajuntament de Barcelona Exp. 11/1836 v. X sowie Ajuntament de Barcelona, Certifico).

 

Aufgrund unserer aufrechten eingetragenen Partnerschaft besteht bei uns ein schutzwürdiges Familienleben im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der österreichischen Gesetze. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 2 Abs 4 Ziffer 12 FPG ein eingetragener Partner als Familienangehöriger qualifiziert wird."

 

In diesem Zusammenhang verweist der Bw auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis vom 19.06.2012 zu GZ: 2012/18/0027, und führt diese an.

 

Weiters führt er Folgendes aus:

"Außerdem besteht ein schutzwürdiges Familienleben auch zwischen mir und meiner kleinen Tochter - X. Als ein kleines Kind braucht sie mich als ihren Vater ganz besonders.

 

Ich möchte betonen, dass ich kein Interesse habe, in Österreich zu bleiben, sondern so bald als möglich zu meiner Familie nach Spanien zurückkehren möchte. Meine Familie steht im Mittelpunkt meines Lebens und eine langjährige Trennung von meiner Familie aufgrund des ausgesprochenen Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum ist mir nicht zuzumuten,

 

Vollständigkeitshalber lege ich auch eine Kopie meines Meldezettels (siehe Beilage: Ajuntament de Barcelona v. 23. Juni 2011(de juny de 2011)) sowie meines Reisepasses (siehe Beilage) bei und möchte darauf hinweisen, dass Fr. X für mich eine Bürgschaft in allen Angelegenheiten unterschrieben hat (siehe Beilage Schreiben v. X).

Weiters lege ich eine Kopie des Familienbuches - Libro de Famila und einer Arzbestätigung über eine Kontrolle meiner Frau, die während ihrer Schwangerschaft stattgefunden hat, bei.

 

Die belangte Behörde geht davon aus, dass ein weiterer Aufenthalt von mir in Österreich, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, bedeuten würde.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass ich vor meiner Einreise nach Österreich strafrechtlich unbescholten war.

Es tut mir sehr leid, dass ich die Straftaten begangen habe und werde mir in Zukunft keine Straftaten mehr zu Schulden kommen lassen.

Ich stelle daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit."

 

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehe unter dem Vorbehalt des § 61 FPG (Schutz des Privat- und Familienlebens).

In diesem Zusammenhang verweist der Bw auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011 zu GZ: 2011/21/0237, und führt diese ebenfalls an.

 

Weiters führt der Bw aus, dass die belangte Behörde gegen ihn das gegenständliche Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlasse, ohne sich mit seinen familiären Bindungen im Schengen-Raum, im konkreten Fall in Spanien, auseinander zu setzen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Hätte sie dies getan, müsste sie zur Ansicht gelangen, dass es durch die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum zu einem schwerwiegenden Eingriff in sein Familienrecht komme, der unzulässig sei, da er zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele keinesfalls notwendig sei.

 

Die Erlassung des Einreiseverbotes werde damit begründet, dass er zu Österreich keinerlei Bezug habe, weshalb mit der Erlassung der gegenständlichen fremdenpolizeilichen Maßnahme kein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei.

 

Eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde sei willkürlich und unzulässig.

Vor diesem Hintergrund weise der Bescheid der Erstbehörde relevante Verfahrensmängel auf und sei mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

Das von ihm aufgebaute Familien- und Privatleben in Spanien sei von solchen maßgebenden Umständen gekennzeichnet, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum jedenfalls als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Es würde für ihn eine langjährige Trennung (insgesamt 22 Monate in Österreich und anschließend 7 weitere Jahre, die im Falle von freiwilliger Rückkehr lediglich auf Antrag um die Hälfte verkürzt werden könnte) von seiner Familie bedeuten. Ihm würde dadurch der persönliche Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner kleinen Tochter, die er beide über alles liebe, über lange Jahre verwehrt werden.

Diese Folgen würden von der belangten Behörde überhaupt nicht in Betracht gezogen.

 

Der Bw verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2012 zu GZ: 2011/21/0277, und führt dieses ausschnittsweise an.

 

Falls die Behörde in seinem konkreten Fall zur Überzeugung gelange, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes notwendig sei, so sei lediglich ein Einreiseverbot, welches auf das Bundesgebiet von Österreich bzw. alle Schengenstaaten außer Spanien beschränkt sei, zulässig.

 

Was die Länge des Einreiseverbotes betreffe, verweist der Bw auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2011 zu GZ: 2011/21/0237.

 

Aufgrund seines oben geschilderten, in Spanien bestehenden Familienlebens und einer, in seinem Fall mit Sicherheit, positiv ausgehenden Prognose, sei die Gültigkeitsdauer des erlassenen Einreiseverbotes äußerst unverhältnismäßig und sei jedenfalls herabzusetzen.

 

Für einen positiven Ausgang der Prognose würden ua. folgende Umstände sprechen:

-         Bis zum Zeitraum der Begehung der Straftaten sei der Bw strafrechtlich unbescholten gewesen;

-         Der Zeitraum der Begehung der Straftaten sei sehr kurz gewesen;

-         Der Bw bereue zutiefst, die Straftaten begangen zu haben.

 

Vor diesem Hintergrund solle seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 31. Juli 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und vom Bw völlig unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor.

 

Nachdem im Übrigen das Sachverhaltsvorbringen des Bw keinesfalls in Zweifel gezogen wird, konnte auch aus diesem Grund – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus, wobei besonders zu betonen ist, dass – entgegen der ursprünglichen Annahme der belangten Behörde, die Lebensgefährtin und die Tochter des Bw besäßen bereits die spanische Staatsbürgerschaft – diese erst die Verleihung der Staatsbürgerschaft in naher Zukunft erwarten. 

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, weshalb grundsätzlich § 52 Abs. 1 FPG erfüllt ist. Weiters kann er sich aber auch nicht auf einen spanischen Aufenthaltstitel stützen oder ein allfälliges Aufenthaltsrecht, abgeleitet von seiner in Spanien niedergelassenen Lebensgefährtin, die – wie er selbst in der Berufung ausführt – noch nicht die spanische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen hat, wobei dieser Umstand alleine noch nicht geeignet wäre, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.     

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die eklatanten Verbrechen und somit auf die mehr als offensichtlich bedenkliche Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung - insbesondere zum Strafrecht - zu verweisen.

 

3.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme das Privat- und Familienleben lediglich mittelbar betroffen, zumal er zwar in Spanien vor seiner "Reise" nach Österreich in eingetragener Partnerschaft lebte, aus der auch eine gemeinsame minderjährige Tochter stammt, jedoch aufgrund der Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt über Jahre gesehen ohnehin nicht möglich sein wird. Die Betroffenheit des Bw resultiert zudem mittelbar, weil durch die österreichische Entscheidung auch der Aufenthalt in anderen Schengen-Mitgliedstaaten eingeschränkt ist.

 

3.3.3. Festzuhalten ist aber jedenfalls, dass der Bw in Österreich keinerlei berufliche soziale, sprachliche oder sonstige Bindungen geltend machen kann und dies auch nicht einmal behauptet. Sein Aufenthalt hier – vor der Festnahme – betrug gerade einmal 2 bis 3 Tage und war jedenfalls illegal.

 

3.3.4. Das Privatleben des Bw erscheint als minder schützenswert, wenn auch in Spanien seine Lebensgefährtin und seine Tochter leben mögen. Dadurch, dass diese noch nicht spanische Staatsangehörige, somit keine EWR-Bürgerinnen, sind, sind deren Interessen im Lichte des § 61 Abs. 3 FPG zu vernachlässigen.

 

3.3.5. Der Bw ist offenkundig in seinem Heimatland Kolumbien sprachlich und kulturell sozialisiert, weshalb kein Umstand geltend gemacht werden kann, der einer allfälligen Rückkehr dorthin entgegenstehen könnte.

 

3.3.6. Auf die Schwere und Massivität der gerichtlich geahndeten Straftaten wird in der Folge noch einzugehen sein.

 

3.3.7. In Österreich entstand überhaupt kein erwähnenswertes Privatleben während des im Übrigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.

 

3.3.8. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von bis zu 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, unbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu mehr als 3 Monaten angesprochen.

 

Der Bw wurde letztendlich mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 25.06.2012, AZ: 10Bs 139/12f, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 129 Z1 und 2, 130 3. und 4. Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs.2, 224 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt.

 

§ 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist also jedenfalls nachhaltig erfüllt.

 

3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte – insbesondere, wenn sie in der hier gehäuften und dem verursachten Schaden nach massiven Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von erheblicher und besonders verabscheuenswürdiger krimineller Energie innerhalb weniger Tage teils äußerst schwerwiegende Eigentumsdelikte zu begehen, wobei hier besonders auf die Anzahl – nämlich 10 – sowie auf die Höhe der Beute – über 50.000 Euro verwiesen werden muss. Hinzu kommt noch, dass sich der Bw mit seinen Komplizen ausschließlich zum Zweck der Begehung der in der rasanten Folge der Taten geradezu einzigartigen Strafdelikte nach Österreich begab, da er offenbar der Meinung war, auf diese Weise weniger greifbar zu sein, als wenn er sein verbrecherisches Tun in seinem Gastland Spanien verübt hätte. Es handelt sich also um einen klassischen Fall des Kriminaltourismus, der mit allen Mitteln unterbunden werden muss. Die kriminelle Energie äußert sich demnach nicht so sehr in der Dauer der verbrecherischen Handlungen, sondern in deren Intensität und deren notwendigen strategischen Planungen.

 

Darüber hinaus trat der Bw den Behörden mit einem total gefälschten spanischen Aufenthaltstitel gegenüber; dies – wie ebenfalls von langer Hand geplant -, um eine Rückverfolgung seiner Person durch die österreichischen Behörden zu vereiteln, was allerdings nicht gelang.

 

Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf rechtlich geschützte Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Wenn der Bw vorbringt, bislang unbescholten gewesen und nunmehr reumütig zu sein, mag dies – zumindest im ersten Fall – zutreffen, reicht aber keineswegs dazu aus, von einer Änderung seiner massiven kriminellen Disposition ausgehen zu können. Dazu wäre ein langjähriger Beobachtungszeitraum erforderlich.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet in Freiheit kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen ebenso als nicht ausreichend, um einen fundamental geänderten Gesinnungswandel zu belegen. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft, kommt nach der Judikatur der Höchstgerichte keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Wegfall der kriminellen Energie, auch nach Entlassung aus der Strafhaft, ist somit völlig unabsehbar.

3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung einer 5-jährigen Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Die belangte Behörde hatte 7 Jahre als unbedingt geboten angesehen. Dies erscheint aber angesichts des insgesamt 10-jährigen Rahmens gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als doch etwas zu hoch bemessen, weshalb die Reduktion der Frist für das Einreiseverbot vorzunehmen war. Es kann erhofft werden, dass diese Frist ausreichend sein wird, den Bw von der Begehung weiterer Straftaten im grenzüberschreitenden Verkehr abzuhalten.  

 

3.6.1. Allerdings stellt der Bw nunmehr auch sinngemäß den Antrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.6.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten ergibt sich aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.6.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt. In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

3.6.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.7.1. Gemäß § 57 Abs. 1 FPG ist der Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, der Fremde entgegen einem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

 

Die Rückkehrentscheidung ist sofort durchsetzbar, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen aberkannt hat; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt.

 

3.7.2. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde in der Berufung ebenfalls beanstandet. Es ergeben sich aus der Aktenlage aber  keinerlei Umstände, die diesem Ausschluss entgegen sprechen könnten. Der Bw hat schon in der Vergangenheit bewiesen, wie rasch er ab seinem Aufenthalt in Österreich zur Begehung von massiven Eigentumsdelikten bereit war. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht – nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich – auch noch unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft.

 

3.8.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabzusetzen war; im Übrigen war der angefochtene Bescheid jedoch zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Información sobre los posibles recursos:

Contra la presente decisión no cabe recurso ordinario alguno.

 

Advertencia:

La presente decisión puede ser impugnada con una denuncia ante el Tribunal Constitucional y/o el Tribunal Administrativo dentro del plazo de seis semanas a partir de su notificación; tal denuncia se tiene que presentar por una abogada apoderada o un abogado apoderado – salvo las excepciones contempladas por la ley. Para cada una de estas denuncias se tiene que pagar una tasa de 220 euros para su presentación.

 

Bernhard Pree

 

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