Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111031/8/Wim/TK

Linz, 17.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.3.2012, VerkGe96-4-2011, wegen Übertretung des Gelegenheits­verkehrsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.7.2012 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

II.   Damit entfällt auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1, 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG 1996) iVm § 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Z 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als gem. § 15 Abs. 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG 1996) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in X, X, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für "Taxigewerbe mit 4 PKW gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz i.d.g.F." am Standort X, X, für "Taxi-Gewerbe mit 2 PKW" am Standort X, X mit einer weiteren Betriebsstätte in X, X und für "Taxi-Gewerbe mit 5 PKW" am Standort X, X mit einer weiteren Betriebsstätte in X, X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des GelVerkG 1996 iVm der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) eingehalten wurden.

 

Am 26.11.2011 um 7.45 Uhr wurde durch Organe der Polizeiinspektion X festgestellt, dass Herr X das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen X auf der B 143 vom Bahnhof Vöcklabruck kommend in Fahrtrichtung B 1 durch das Ortsgebiet von Vöcklabruck gelenkt hat, wobei er im Bereich der sogenannten Leinerkreuzung (Kreuzung B 143 – B 1 – B 145) zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Taxilenkerausweis lediglich die Eintragung "OÖ Zentralraum" aufweist, obwohl der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden darf, die Inhaber eines Ausweises nach dem Muster der Anlage 1 sind und dieser Ausweis den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden, enthalten muss."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass keinesfalls klar sein, dass Zentralraum Oberösterreich mit dem Verwaltungsbezirk Linz-Land gleichzusetzen sei und dem Berufungswerber auch kein Verschulden treffe, da er auf die Richtigkeit und Gültigkeit des amtlichen Ausweises vertrauen durfte, da der Dienstnehmer seit langem unbeanstandet im öffentlichen Straßenverkehr seinen Dienst als Taxilenker im Bezirk X versehen habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.2012, in welcher der Berufungswerber auch einvernommen wurde.

In dieser Verhandlung wurde vom Berufungswerber u.a. vorgebracht und durch Unterlagen belegt, dass der angesprochene Taxilenker bereits seit in etwa 15 Jahren im Bezirk X bei verschiedensten Taxiunternehmen mit diesem Ausweis unterwegs war und dass ihm aufgrund eines Ansuchens ohne zusätzliche Prüfung der Taxilenkerausweis nunmehr von der Verkehrsbehörde der Bezirkshauptmannschaft X für die Region X ausgestellt worden sei.

 

Der Berufungswerber habe bei der Einstellung des Lenkers den Taxi­lenkerausweis sehr wohl kontrolliert und sei ihm bisher ein derart alter Lenkerausweis mit einem solchen Eintrag noch nicht untergekommen, sodass er darauf vertraut habe, dass der Eintrag OÖ. Zentralraum auch für den Bezirk X gelte und er dies auch aus dem Umstand geschlossen habe, dass der Taxilenker bereits bei mehreren anderen Unternehmen anstandslos im Bereich X als Taxilenker beschäftigt war. Sofort nach der Anzeige habe er den Lenker nicht mehr in X weiter beschäftigt und sei das Dienstverhältnis letztendlich aufgelöst worden. Der Lenker habe aber inzwischen einen neuen Taxilenkerausweis für die Region X erhalten und sei bei einem anderen X Taxiunternehmen wieder beschäftigt.

 

Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft X dieses Vorbringen hinsichtlich des Taxilenkerausweises bestätigt und angegeben, dass auch aufgrund des Umstandes, dass der Eintrag OÖ. Zentralraum sehr unbestimmt war und der Lenker Erfahrungen im Bereich X vorgewiesen habe, ihm für diese Region ein neuer Taxilenkerausweis ohne einen weiteren Ortskenntnis­nach­weis am 30.3.2012 ausgestellt worden sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Der Berufungswerber hat durchaus glaubwürdig dargelegt, dass er sehr wohl den Ausweis kontrolliert hat und auf die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit vertraut hat aus den bereits beschriebenen Umständen. Weiters wurde auch seitens der Bezirkshauptmannschaft X von der zuständigen Bearbeiterin mitgeteilt, dass ein derartiger Eintrag "Oö. Zentralraum" in ihrer Praxis bisher nicht vorgekommen sei und es auch für die Behörde zunächst unklar gewesen sei, was darunter zu verstehen wäre und dies letztendlich auch u.a. ein Grund war, dem Lenker einen Taxischein für die Region X auszustellen.

Aufgrund der gegeben Gesamtumstände kann von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers im konkreten Fall ausgegangen werden und sind auch die Folgen der Übertretung insgesamt als unbedeutend einzustufen, da dem Lenker letztendlich auch ein solcher Ausweis für den Raum X ohne weiteres Verfahren und besonderes Zutun seinerseits ausgestellt wurde. Es konnte daher in diesem Einzelfall von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Der Entfall der Verfahrenskosten begründet sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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