Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167142/3/Kof/Ai

Linz, 21.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Mai 2012, VerkR96-1283-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VOen 561/2006 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Zu Punkt 1):  Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

Rechtsgrundlagen:

Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission von 7.6.2011, K(2011) 3759
iVm § 21 Abs.1 VStG

 

Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3):  Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

Rechtsgrundlage:  § 21 Abs.1 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe (0 + 200 + 0 =) ................................................... 200 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 20 Euro

                                                                                                                           220 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (0 + 40 + 0 =) ................... 40 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:

Gemeinde Eberstalzell, Autobahn Freiland, Richtung Wien, A1 bei km 201.000

Tatzeit:  22.01.2012, 16:20 Uhr.

Fahrzeuge:   Kennzeichen X-….., LKW

                   Kennzeichen X-….., Anhängerwagen

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie …….

 

1)            die Tageslenkzeit öfter als 2-mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Std. verlängert haben: 15.1.2012, von 14.45 Uhr-16.1.2012, 15.45 Uhr: Die Lenkzeit betrug in diesem Zeitraum 10 Std.37 min, dies bedeutet eine Überschreitung der erlaubten Lenkzeit um 37 min, und stellt daher einen geringfügigen Verstoß dar. Am 17.1.2012, von 01.16 Uhr - 18.1.2012, 15.17 Uhr, betrug die Lenkzeit
14 Std. 24 min, dies bedeutet eine Überschreitung der erlaubten Lenkzeit um
4 Std. 24 min.

Diese Überschreitung stellt anhand des Anh. III der RL 2006/22/EG idF der
RL 2009/5/EG ABI.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2)            nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Ruhezeit innerhalb des 24-Std. Zeitraumes 17.1.2012, 01.16 Uhr -18.1.2012, 01.15 Uhr betrug 7 Std. 52 min, die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Std.
wurde um 1 Std. 8 min unterschritten, diese Übertretung stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art.8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3a) das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 19.1.2012, 10.00 Uhr bis 21.1.2012 17.55 Uhr verwendet haben und erfolgte dadurch kein Datenverlust.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

3b) am 22.1.2012 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, weil Sie den Zeitpunkt und Ort  nicht eingetragen haben.

Folgende Eintragungen fehlten: im Schaublatt vom 18.1.2012 wurden bei Ende der Benutzung des Blattes Zeitpunkt und Ort nicht eingetragen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art.15 Abs.5 Ziff.1 EG-VO 3821/85

 

3c) obwohl Sie sich als Fahrer zu untenstehenden Zeiträumen nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das im Fzg eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume.

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

11.1.2012, 00.00 - 7.30 Uhr; 11.1.2012, 20.25 -12.1.2012, 07.35 Uhr; 12.1.2012, 09.00 - 24.00 Uhr; 15.1.2012, 00.00 -14.45 Uhr;

15.1.2012, 20.15 - 16.1.2012, 05.15 Uhr; 16.1.2012, 15.55 Uhr - 17.1.2012,

01.05 Uhr; 17.1.2012, 10.30 - 18.15 Uhr; 17.1.2012, 22.10-18.1.2012, 04.40 Uhr; 18.1.2012, 15.30-24.00 Uhr;  22.1.2012, 00.00 -15.10 Uhr.

Diese stellt daher anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG idF der

RL 2009/5/EG, ABl.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß in 10 Fällen dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

3d) am 17.1.2012 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag

(im 24 Stundenzeitraum) verwendet haben.

Am 17.1.2012 wurde von 01.05 -10.30 Uhr ein Schaublatt und

ein weiteres 2. Schaublatt von 18.15 - 22.10 Uhr verwendet.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der RI 2006/22/EG idF der RL 2009/5/EG, ABI.Nr. L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.15 Abs.2 EG-VO 3821/85

 

3e) die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben.

Die Schaublätter für 13.1.2012 (Freitag) und 14.1.2012 (Samstag) wurden nicht vorgelegt, es wurden auch keine anderen Dokumente bzw. Aufzeichnungen für diese Zeiträume vorgelegt.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG idF der

RL 2009/5/EG, ABL.Nr.L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß in 2 Fällen dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                   gemäß

   Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von

  300                     60 Stunden                     § 134 Abs.1, 1a u. Abs.1b KFG

  200                     40 Stunden                     § 134 Abs.1, 1a u. Abs.1b KFG

  700                    140 Stunden                     § 134 Abs.1, 1a u. Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1320 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23. Juli 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.8.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu Punkt 1) vorab ist auf den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 7.6.2011, K (2011) 3759 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und
des Rates zu verweisen; dessen Art.1 lautet auszugsweise:

Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.  Die Berechnung der nachfolgenden Tages-lenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.

 

Der Bw hat folgende Lenk- und Ruhezeiten eingehalten:

15.–16.1.2012:  Lenkzeit  4 Stunden 36 Minuten

                         Ruhezeit  8 Stunden 59 Minuten

                         Lenkzeit  6 Stunden 01 Minuten.

17.-18.1.2012:  Lenkzeit 7 Stunden 36 Minuten

                        Ruhezeit 7 Stunden 52 Minuten – dies wird unter Pkt 2) bestraft.

                        Lenkzeit 6 Stunden 48 Minuten.

 

Der Bw hat somit – nach Maßgabe des zitierten Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission – die täglichen Lenkzeiten eingehalten.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist durch die –  mit Schreiben
vom 21.08.2012 erfolgte – Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3):

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-         Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdeten Zustand und

-         Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen; VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046.

 

Die Einhaltung der Formvorschriften nach dem KFG sowie den EG-VOen 561/2006 und 3821/85 sind erforderlich, um die vom Lenker eines  Schwerfahrzeuges eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten exakt und nachvollziehbar auswerten bzw. kontrollieren zu können.

 

Der Bw hat betreffend den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Zeitraum

(11.01.2012 – einschl. 22.01.2012) die Original-Schaublätter wie folgt vorgelegt:

11.1.:  km 690.202 – 690.626      12.1.:  km 690.626 – 690.696

15.1.:  km 690.696 – 691.025      16.1.:  km 691.025 – 691.361

17.1.:  km 691.361 – 691.636      17.1.:  km 691.636 – 691.935

18.1.:  km 691.935 – 692.375      19.1.:  km 692.380 – 692.440

22.1.:  km 692.440 –

 

Die Original-Schaublätter sind somit – abgesehen von 5 km (692.375 – 692.380) – lückenlos vorhanden.

 

Der Bw ist – siehe Berufung, Seite 2 – selbstständiger Transportunternehmer, beschäftigt keine Arbeitnehmer und führt sämtliche Transportfahrten selbst durch.

 

Zu den einzelnen Übertretungen ist auszuführen

Punkt 3a: Ein Datenverlust ist nicht eingetreten.

Punkt 3b: Betreffend das Ende der Lenktätigkeit am 18.1.2012 ergibt sich die Zeit aus dem Schaublatt und der Ort mit dem Beginn der Lenktätigkeit am 19.1.2012.

Punkt 3c: Bei den angeführten Zeiten handelt es sich um offenkundig um Ruhezeiten und ist dies sowohl aus den Schaublättern, als auch aus der Auswertung (ON 35-41) ersichtlich.

Punkt 3d: Der Bw hat am 17.1.2012 nach dem Ende der täglichen Ruhezeit neuerlich ein Schaublatt eingelegt.

Punkt 3e: Nach der früheren Rechtslage war der Lenker nicht verpflichtet, Schaublätter für den Zeitraum vorzulegen, in dem er gar nicht gefahren ist;

VwGH vom 30.1.2004, 2003/02/0269; vom 15.4.2005, 2005/02/0015.

 

Entscheidungswesentlich ist – siehe erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere ON  31–41 – dass die Original–Schaublätter lückenlos vorhanden sind und beim Bw im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die

-         täglichen Lenkzeiten

-         täglichen Ruhezeiten

-         Fahrtunterbrechungen

-         wöchentlichen Lenkzeiten

-         wöchentlichen Ruhezeiten und

-         zweiwöchige Lenkzeit

vollständig, lückenlos und nachvollziehbar ausgewertet sowie kontrolliert werden konnten.

 

Anders ausgedrückt:

Der Bw hat zwar mehrere Formvorschriften nicht eingehalten –

dies hat(te) jedoch keine wie immer gearteten nachteiligen Auswirkungen auf die Auswertung und die Kontrolle der vom Bw eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten.

 

In einer derartigen Fallkonstellation würde die Verhängung auch der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellen;

VfGH vom 27.9.2002, G45/02 ua = VfSlg 16633.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

 

Zu 1) – 3):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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