Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301258/2/Gf/Rt

Linz, 20.08.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juni 2012, Zl. 49329/2010, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf 200 Euro für den Erstfall und auf 250 Euro für den Zweitfall herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ermäßigt sich auf insgesamt 45 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juni 2012, Zl. 49329/2010, wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in einer Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) bzw. in einer Höhe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 70 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 770 Euro) verhängt, weil er es als Halter zu verantworten habe, dass seine Katze im ersten Stock des Hauses N, einerseits am 31. Juli 2010 und andererseits am 3. August 2010 jeweils in einem gekippten Fenster feststeckte. Dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 (im Folgenden: TSchG), begangen, weshalb er jeweils nach § 38 Abs. 3 TSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass diese dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretungen auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, das Nichtbestreiten der Tatanlastung, die lange Verfahrensdauer und der mindere Grad des Verschuldens als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 300 Euro, Sorgepflicht für ein Kind).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 5. Juli 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Juli 2012 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

 

Darin wendet der Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst –ein, dass seine Katze am 31. Juli 2010 noch nicht aus dem Kippfenster seines Nebenwohnsitzes habe befreit werden müssen, weil sich dafür keinerlei Anzeichen ergeben hätten; denn man habe weder Spuren vom Eindringen fremder Personen noch sonstige Auffälligkeiten feststellen können. Hätte man den Beschwerdeführer davon verständigt, dann wäre es nämlich wenige Tage später zu einem gleichartigen Vorfall gar nicht mehr gekommen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 49329/2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG beging ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der die Unterbringung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigte, dass für dieses Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden waren oder es in schwere Angst versetzt wurde.

3.2. Im gegenständigen Fall geht aus der Anzeige der Polizeiinspektion (PI) X vom 3. August 2010, Zl. A1/19082/01/2010, hervor, dass die einschreitenden Organe sowohl am 31. Juli 2010 (gegen 14.55 Uhr) als auch am 3. August 2010 (gegen 13.20 Uhr) wahrgenommen haben, dass jeweils eine Katze im gekippten Fenster des ersten Stockes des Nebenwohnsitzes des Rechtsmittelwerbers steckengeblieben war und von den Beamten mittels einer Leiter – also von außen – befreit werden musste. Daraus erklärt sich, weshalb der Beschwerdeführer im Inneren seiner Wohnung keine Anzeichen für ein Eindringen durch fremde Personen wahrgenommen hat. Gleichzeitig lässt sich dieser Anzeige (vgl. S. 2) aber auch entnehmen, dass erst nach dem zweiten Vorfall mit der Gattin des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen wurde. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass der Einwand des Rechtsmittelwerbers, dass er oder seine Gattin nach dem ersten derartigen Vorfall seitens der PI S nicht informiert worden waren (obwohl sie sich laut Angabe der anzeigelegenden Nachbarn "nicht sehr oft um die Katzen kümmern würden"), im Ergebnis zutrifft. Davon ausgehend kann aber der Einwand des Beschwerdeführers, dass es im Falle einer rechtzeitigen Information zu einem zweiten gleichartigen Vorfall wohl gar nicht mehr gekommen wäre, nicht von der Hand gewiesen werden.

3.3. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieser behördlichen Mitverantwortung im Rahmen der von der Erstbehörde bereits herangezogenen Strafzumessungsgründe findet es der Oö. Verwaltungssenat daher letztlich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der verhängten Geldstrafen für den Erstfall mit 200 Euro und für den Zweitfall mit 250 Euro festzusetzen.

Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 45 Euro (zu zahlender Gesamtbetrag: 495 Euro); für das  Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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