Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401129/13/Gf/Rt

Linz, 23.08.2012

 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des B, vertreten durch RA E, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 26. August bis zum 3. Oktober 2011 zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund einen Aufwand in Höhe von insgesamt 426,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Mai 2011, Zl. Sich40-1315-2011, wurde – gestützt auf § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I 135/2009 – über den Rechtsmittelwerber zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) X vollzogen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 14. Februar 2011 widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist sei und damals bei der Polizeiinspektion (PI) X angegeben habe, israelischer Staatsbürger und noch minderjährig zu sein; aus letzterem Grund sei daher vom Bezirkshauptmann von Bregenz mit Bescheid vom 15. Februar 2011, Zl. BHBR-III-3502-2011/0130, gegen ihn (lediglich) das gelindere Mittel der Verpflichtung zur Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort und zur periodischen Meldung bei der PI X angeordnet worden. Unter einem habe er auch einen Asylantrag gestellt, wobei sich jedoch im Zuge des Asylverfahrens ergeben habe, dass er schon zuvor in fünf unterschiedlichen EU-Staaten – und zwar zuerst in Spanien – einen gleichartigen Antrag gestellt gehabt habe. Außerdem sei in der Folge festgestellt worden, dass er bereits am 1. Jänner 1990 geboren worden und somit volljährig sowie (nicht ein israelischer, sondern) ein libanesischer Staatsangehöriger sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Mai 2011 sei daher sein Asylantrag zurückgewiesen und zugleich seine Ausweisung nach Spanien verfügt worden; seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zurückgewiesen worden, wobei auch im Zuge jenes Verfahrens explizit festgestellt worden sei, dass der Rechtsmittelwerber nicht mehr minderjährig sei. Obwohl er noch am selben Tag auf dem Luftweg nach Spanien abgeschoben worden sei, sei er bereits am 25. Mai 2011 wiederum illegal in das Bundesgebiet eingereist, wobei er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe. Da gemäß § 10 Abs. 6 des Asylgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I 135/2009, zwar seine Ausweisung, nicht jedoch auch die Anordnung gelinderer Mittel aufrecht geblieben sei, sei sohin über ihn neuerlich eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, und zwar diesmal anstelle eines gelinderen Mittels die Schubhaft zu verhängen gewesen, weil beim Rechtsmittelwerber angesichts seiner bisherigen Reisebewegungen, seiner ört­lichen Ungebundenheit, seiner Verschleierung und Unterdrückung von Dokumenten, seiner Falschangaben bezüglich seiner Identität und Minderjährigkeit sowie seiner Unwilligkeit bezüglich der Respektierung der österreichischen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften davon ausgegangen werden müsse, dass er angesichts seiner Kenntnis von neuerlichen und unmittelbar bevor stehenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen – in Freiheit belassen – in der Anonymität untertauchen und sich so seiner zwangsweisen Abschiebung entziehen würde. Im Übrigen sei diese Zwangsmaßnahme vornehmlich auch deshalb anzuordnen gewesen, weil der Behörde nach § 76 Abs. 2a FPG keinerlei Ermessen zukomme und besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände dieser auch nicht entgegenstünden. 

1.2. Die gegen jene bis zum 29. Juni 2011 dauernde Anhaltung in Schubhaft eingebrachte Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat mit h. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. VwSen-401116/9/Gf/Mu, abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits der Asylgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Mai 2011, Zl. S4-418844-1/2011/4E, ausführlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers befasst und als zur Prüfung dieses Umstandes primär (letztinstanzlich) zuständige Institution (vgl. § 12 Abs. 4 FPG i.V.m. § 16 und § 2 Abs. 1 Z. 25 AsylG) mit entsprechender Begründung (vgl. insbesondere S. 3 f dieses Beschlusses) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Rechtsmittelwerber nicht als minderjährig anzusehen und der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 38 AVG an diese von der zur Entscheidung in der Hauptfrage zuständigen Stelle getrof­fene Festlegung gebunden sei. Davon abgesehen könne im vorliegenden Fall überdies auch keine Rede davon sein, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit wenigstens ansatzweise auch in irgendeiner Form zu belegen; denn die Schubhaftbeschwerde sei in diesem Zusammenhang nicht über bloße dementsprechende Behauptungen hinausgekommen, sodass die belangte Behörde mangels Vorliegens von berechtigten Zweifeln auch nicht gehalten gewesen sei, das ihr nach § 12 Abs. 4 FPG zukommende Ermessen dahin auszuüben, dass sie eine dementsprechende radiologische Untersuchung anordnet.

Von der Volljährigkeit des Rechtsmittelwerbers sowie davon ausgehend, dass die formellen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG – Zurückweisung des Asylantrages und damit verbundene durchsetzbare Ausweisung – im gegenständlichen Fall gelegen seien, sei die belangte Behörde nach der genannten Bestimmung daher grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, anstelle gelinderer Mittel die Schubhaft anzuordnen, weil dieser Maßnahme eben mangels Minderjährigkeit des Beschwerdeführers besondere, in seiner Person gelegene Umstände hier nicht entgegengestanden seien.

Im vorliegenden Fall habe die Schubhaftverhängung von Anfang an bezweckt, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde für die Durchführung der Abschiebung auch tatsächlich zur Verfügung stehen und diese nicht dadurch, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt von deren effektiver Durchsetzung an
seinem bisherigen Aufenthaltsort faktisch nicht greifbar wäre, erschweren oder gar verunmöglichen können solle. Dass der Rechtsmittelwerber, dessen Identität mangels entsprechender Reise- und Personaldokumente nach wie vor nicht zweifelsfrei geklärt gewesen sei, über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich verfüge, sei auch von ihm selbst gar nicht behauptet worden. Von einer sozialen oder beruflichen Integration des Rechtsmittelwerbers könne ebenfalls keine Rede sein, weil keine seiner Verwandten oder Bekannten in Österreich oder zumindest im angrenzenden EU-Raum leben. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zuge seines Asylverfahrens mehrfach explizit bekräftigt, dass er nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren und daher auch nicht in einen anderen derartigen intendierenden EU-Staat abgeschoben werden möchte. Dies habe er zudem auch dadurch unterstrichen, dass er bereits einmal nach Spanien abgeschoben wurde und unmittelbar darauf wieder illegal nach Österreich zurückgekehrt ist. Insbesondere sei ihm
im nunmehrigen Wissen um den fest stehenden Abschiebungstermin (29. Juni 2011) auch klar gewesen, dass er von Spanien aus weiter in seinen Heimatstaat ausgewiesen werden und dort bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Haft angehalten werden wird. Somit sei nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsmittelwerber – wäre er knapp vor diesem Termin aus der Schubhaft entlassen worden – nach wenigen Tagen der wiedererlangten Freiheit dann von Neuem das Übel einer voraussichtlich lange dauernden Anhaltung in Spanien freiwillig in Kauf nehmen sollte. Angesichts dessen sei es also auch auf der Hand gelegen, dass er eine Abschiebung nicht widerstandslos über sich ergehen lassen, sondern – wenn er sich in Freiheit befände – vielmehr von der einfachsten und deshalb am nächsten liegenden Möglichkeit, nämlich: Verschleierung seines jeweiligen aktuellen Aufenthaltsortes, Gebrauch machen würde, um sich dieser zu entziehen. Alle diese sowie jene von der belangten Behörde darüber hinaus in ihrem Schubhaftbescheid angeführten Gründe (Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäße Mitwirkung im fremdenpolizeilichen Verfahren und im Asylverfahren, insbesondere Nichtvorlage von Unterlagen anderer Mitgliedsstaaten, Verschweigen der früheren Asylanträge in anderen EU-Staaten, Verschleierung der Reiseroute und illegaler Grenzübertritte sowie Falschangaben bezüglich seiner Identität und Minderjährigkeit; Nichtvorliegen eines ordentlichen und gemeldeten Wohnsitzes; völlige Mittellosigkeit und daraus resultierende Unmöglichkeit der Finanzierung des Aufenthalts in Österreich aus eigenem; Nichtbeachtung der österreichischen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften) hätten sohin für eine dementsprechende Sicherungsnotwendigkeit gesprochen und daher insgesamt betrachtet deutlich jene – nämlich: dass sich der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Abschiebung nach Spanien bis zur Verhängung der Schubhaft tatsächlich in der Bundesbetreuung aufgehalten habe; in diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass ihm bis dahin die Vergeblichkeit seines Asylantrages noch in keiner Weise bewusst gewesen sei, sodass ein insoweit kooperatives Verhalten gleichsam als selbstverständlich erscheinen müsse – dagegen sprechenden Argumente überwogen, und zwar v.a. auch deshalb, weil das Bestehen einer derartigen Sicherungsnotwendigkeit im sog. Spätstadium des Asylverfahrens (wie hier) stets dann umso mehr angenommen werden könne, wenn nicht evident zwingende Gründe dagegen sprechen (vgl. z.B. VwGH vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617).

Da der Beschwerdeführer illegal und unter Verschweigung von für das fremdenrechtliche Verfahren essentiellen Fakten (Personalia, Alter, Reiseroute) – wobei ihm dieser Umstand auch durchaus habe bewusst sein müssen – in das Bundesgebiet eingereist sei und dieses Verhalten – nämlich: die Nichtmitwirkung am Verfahren, die eine Klärung seiner Identität erheblich erschwert; die Nichtvorlage von Reisedokumenten; die Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen; etc. – im Zusammenhang damit, dass der Rechtsmittelwerber weder über die für seinen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel und eine Unterkunftsmöglichkeit noch über verifizierbare soziale Kontakte verfügt, insgesamt die Annahme nahe gelegt habe, dass die Stellung eines Asylantrages offensichtlich primär nur dazu gedient hat, um seinen faktischen Aufenthalt im EU-Raum, insbesondere auch in Österreich, zu verlängern, folge gesamthaft betrachtet aus all dem, dass der Beschwerdeführer durch diese Handlungen das ihm grundsätzlich entgegen zu bringende Vertrauen objektiv-abstrakt besehen in einem solchen Grad enttäuscht hat, der es nicht mehr zulasse, mit gutem Grund annehmen zu können, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Abschiebung sowohl freiwillig als auch tatsächlich der Fremdenpolizeibehörde zur Verfügung halten werde; Letzterer könne daher vor dem Hintergrund des hier konkret zu beurteilenden Sachverhalts auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen sei, dass es im vorliegenden Fall solcher Sicherungsmaßnahmen bedurft habe, die der dargestellten Motivationslage des Rechtsmittelwerbers auch effektiv entgegenwirken.

Wenngleich es zwar zutreffe, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner erstmaligen Abschiebung nach Spanien in den ihm im Rahmen der Bundesbetreuung zugewiesenen Räumlichkeiten aufgehalten habe, sich dort frei habe bewegen dürfen und während dieses Zeitraumes auch de facto dort angetroffen habe werden können, so sei in diesem Zusammenhang doch zu bedenken, dass der Rechtsmittel­werber in der Folge nach Spanien abgeschoben worden und unmittelbar darauf wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, sodass ihm nunmehr aktuell bewusst gewesen sei, dass und welche fremdenpolizeilichen Maßnahmen neuerlich auf  ihn zukommen werden, insbesondere, dass unmittelbar seine neuerliche zwangsweise Außerlandesschaffung im Wege der Abschiebung drohe. Vor diesem Hintergrund habe angesichts der besonderen Situation des Beschwerdeführers, der weder über eine eigene (geschweige denn eine ordnungsgemäß polizeilich gemeldete) Unterkunft noch über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthalts oder irgendwelche soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Versorgung im Wege einer Bundes- oder Landesbetreuung verfüge – wobei der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang weder in seinem Beschwerdeschriftsatz (und erst recht nicht entsprechend nachvollziehbar belegt) vorgebracht habe, dass er im Falle seiner Freilassung von (einer) bestimmten Person(en) adäquate Unterstützungsleistungen erhalten würde –, keine verläss­liche Gewähr dafür bestanden, dass gelindere Mittel anstelle der Schubhaftverhängung in gleicher Weise dazu geeignet gewesen wären, den mit dieser Maßnahme verfolgten Zweck – nämlich: dass der Beschwerdeführer jederzeit, insbesondere aber im Zeitpunkt der für den 29. Juni 2011 terminisierten Vornahme seiner Abschiebung für die Fremdenpolizeibehörde auch tatsächlich greifbar ist – zu erfüllen.

 

Nach Abwägung der öffentlichen Interessen an der effektiven Umsetzung der Ausweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Nichtvornahme einer Freiheitsentziehung sei es sohin nicht geboten gewesen, anstelle der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft gelindere Mittel i.S.d. § 77 Abs. 3 FPG anzuordnen, weil das grundsätzliche, durch die genannten Kriterien objektivierbare Vertrauen, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Behörde zur Verfügung halten, d.h. für diese auch faktisch greifbar sein wird, aus den bereits mehrfach genannten Gründen insgesamt in einem solchen Maße gefährdet gewesen sei, das es nicht mehr zugelassen habe, eine jederzeitige effektive Greifbarkeit der Person des Rechtsmittelwerbers mit gutem Grund annehmen zu können.

 

1.3. Ungeachtet seiner darauf hin erfolgten zwangsweisen Außerlandesschaffung ist der Beschwerdeführer am 2. August 2011 neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereist. Nach seiner Inschubhaftnahme durch den Bezirkshauptmann von Innsbruck-Land wurde er am 3. August 2011 nach Italien rücküberstellt.

 

1.4. Hierauf reiste er im Raum Feldkirch abermals widerrechtlich in Österreich ein, stellte am 25. August 2011 wiederum einen Asyl(-Folge-)antrag und wurde der belangten Behörde vorgeführt.

 

Da es in einem derartigen Fall gemäß § 12a Abs. 1 des Asylgesetzes i.d.F. der Novelle 2011 zu einer Abschiebung keiner bescheidmäßigen Erledigung mehr bedürfe, sondern die in den vorangegangenen Asylverfahren verfügte Ausweisung weiterhin rechtswirksam sei, wurde zu deren Sicherung im Wege der Abschiebung seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 26. August 2011 über den Rechtsmittelwerber neuerlich die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das PAZ X umgehend vollzogen.

 

1.5. Seine in der Folge für den 20. September 2011 auf dem Luftweg vorgesehene neuerliche Abschiebung nach Spanien vereitelte der Rechtsmittelwerber an diesem Tag dadurch, dass er der Flugzeugbesatzung gegenüber androhte, während des Fluges Probleme zu verursachen. Darauf hin wurde er vom Kapitän zum Verlassen des Flugzeuges angehalten und von Sicherheitsorganen des Postens X in das PAZ X verbracht.

 

1.6. Da sich aus einer Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 15. Juli 2011 ergebe, dass zwar die Schubhaft mit dem Beginn der Abschiebung, die Zuständigkeit der belangten Behörde jedoch erst mit der Abschiebung selbst ende, eine solche am 20. September 2011 jedoch "noch nicht stattgefunden" habe, weil "das Flugzeug ..... die Türen noch nicht geschlossen" gehabt und er sich somit noch innerhalb österreichischen Territoriums befunden habe, sodass die Festnahme noch jener Behörde zuzurechnen sei, die "die Abschiebung beauftragt" habe, sei die belangte Behörde – insbesondere mit Blick auf § 6 Abs. 4a des Fremdenpolizeigesetzes – sohin dafür zuständig gewesen, über den Beschwerdeführer aus den zuvor unter 1.1. dargestellten und nach wie vor maßgeblichen Gründen neuerlich die Schubhaft zu verhängen.

 

1.7. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 23. September 2011 per Telefax unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der vom Asylgerichtshof vorgenommenen Würdigung seines Alters eine nicht nachvollziehbare Vorgangsweise der deutschen Behörden zu Grunde liege, die sein Geburtsdatum anstelle von "X" willkürlich mit "X" festgelegt hätten. Da der Asylgerichtshof keine Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich eine Zurückweisung seiner Beschwerde vorgenommen habe, könne sohin auch keine diesbezügliche Bindung des Oö. Verwaltungssenates bestehen. Ungeachtet dessen, dass die entsprechende Altersgrenze für Volljährigkeit mit der Fremdenrechtsnovelle 2011 nunmehr auf 16 Jahre herabgesetzt worden sei, ergebe sich schon aus der UN-Kinderrechtskonvention i.V.m. der EU-Rückführungsrichtlinie, dass er auf Grund seines Alters als besonders schutzwürdig gelte. Der ausschlaggebende Grund dafür, dass er aus Spanien stets wieder zurückgekehrt sei, liege nämlich unzweifelhaft in einer mangelhaften Betreuung von Asylwerbern durch  diesen Staat; wenngleich er dort – anders als in Österreich – auch nicht inhaftiert worden sei, so hätten sich die hiesigen Behörden dennoch in keiner Weise um seine dortige Versorgung in einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung gekümmert. Schließlich habe er sich im Zuge seiner mehrfachen illegalen Einreisen stets sowohl freiwillig als auch jeweils umgehend den österreichischen Behörden gestellt.

 

Aus diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, der Schubhaftbescheide vom 26. August 2011 und vom 21. September 2011 und der Anhaltung in Schubhaft seit dem 26. August 2011 sowie beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen.

 

1.8. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Ergänzend wird in dieser darauf hingewiesen, dass die Identität des Rechtsmittelwerbers und dessen Staatsangehörigkeit – wenngleich dies bei Vorliegen eines sog. "Dublin"-Falles wie hier auch nicht unbedingt erforderlich sei – nach wie vor nicht mit Sicherheit feststünden und sein Sachvorbringen auf Grund seines bisherigen Verhaltens großteils als vollkommen unglaubwürdig qualifiziert werden müsse. Außerdem sei für den 3. Oktober 2011 seine neuerliche Abschiebung nach Spanien vorgesehen.  

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der BH Vöcklabruck vorgelegten Akt zu Zl. Sich40-1315-2011; da sich
bereits aus diesem im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststellen ließ und die Verfahrensparteien zudem einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnte der oben unter 1.1. bis 1.6. dar­gestellte Sachverhalt – vorbehaltlich der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Annahme seiner Volljährigkeit (im fremdenpolizeirechtlichen Sinne) durch die belangten Behörde – als allseits unbestritten und sohin zutreffend festgestellt werden.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde bzw. wird der Rechtsmittelwerber auf Grund von auf § 76 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I 38/2011 (im Folgenden: FPG), gestützten Bescheiden einer Behörde, die ihren Sitz im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat, angehalten; nach § 83 Abs. 1 FPG ist damit die örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde gegeben.

2.2.3. Dieser hatte gemäß § 83 Abs. 2 FPG i.V.m. § 67a AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Mit h. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. VwSen-401129/5/Gf/Mu, wurde der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers als rechtswidrig festgestellt.

3.1.1. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist im gegenständlichen Fall zwischen den Verfahrensparteien zunächst die Frage strittig sei, ob der Beschwerdeführer als minderjährig anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang lege das FPG im Wege von materienspezifischen Spezialbestimmungen einerseits fest, dass auch mündige Minderjährige – d.s. gemäß § 9 AVG i.V.m. § 21 Abs. 2 ABGB Personen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben – in Schubhaft angehalten werden können (vgl. § 76 Abs. 1a FPG e contrario); andererseits sind nach § 77 Abs. 1 FPG gegen mündige Minderjährige unter 16 Jahren grundsätzlich gelindere Mittel anstelle der Schubhaftverhängung anzuordnen.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer – wie von den Behörden angenommen – am X oder – wie von ihm selbst behauptet – tatsächlich erst am X geboren ist, hatte er zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme das 16. Lebensjahr jedenfalls bereits vollendet, sodass jene für mündige Minderjährige im FPG vorgesehenen Sonderbestimmungen im vorliegenden Fall für ihn schon von vornherein nicht zum Tragen gekommen wären.

Dagegen könnten auch die vom Rechtsmittelwerber – der Sache nach – geltend gemachten Bestimmungen des Art. 24 EGRC (die in der Beschwerde angeführte Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wurde dem gegenüber bereits durch die FPG-Novelle BGBl.Nr. I 38/2011 innerstaatlich umgesetzt; vgl. 1078 BlgNR, 24. GP) und des BVG über die Rechte von Kindern, BGBl.Nr. I 4/2011 (im Folgenden: KindBVG; dieses gestaltet nunmehr den anlässlich der Transformation der in der Beschwerde bezogenen UN-Kinderrechtskonvention abgegebenen Erfüllungsvorbehalt aus; vgl. 1054 BlgNR, 24. GP), nicht ins Treffen geführt werden, weil diese, soweit sie überhaupt (nicht nur für Kinder, sondern darüber hinaus auch) für mündige Minderjährige anwendbar sind und diesen subjektiv-öffentliche Rechte gewährleisten, schon deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen vermögen, da die dort normierten Grundrechte jeweils a priori unter einem generellen Gesetzesvorbehalt stehen (vgl. Art. 52 EGRC und Art. 7 KindBVG), den hier eben der Fremdenrechtsgesetzgeber unter Inanspruchnahme seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes in der zuvor dargestellten Weise näher inhaltlich ausgestaltet habe.

3.1.2. Soweit es dagegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 21. September 2011 betreffe, habe der Oö. Verwaltungssenat in der von ihr in dessen Begründung angeführten Entscheidung vom 15. Juli 2011, Zl. VwSen-420686/8/Sr/Sta, ausgesprochen (vgl. S. 8 f), dass eine Anhaltung in Schubhaft nach § 70 FPG mit dem Beginn der Abschiebung formlos ende und ab diesem Zeitpunkt auch der ihr zu Grunde liegende Schubhaftbescheid als widerrufen gelte. Eine darüber hinausgehende, zur zwangsweisen Durchführung der Abschiebung allenfalls erforderliche Anhaltung des Fremden sei gemäß § 13 FPG vielmehr als eine eigenständige Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, wobei diese behördliche Zuständigkeit nach § 6 Abs. 4a FPG bis zur Ausreise des Fremden, also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 2a FPG bis zum Verlassen des Bundesgebietes bestehe, und es insoweit auch unerheblich sei, ob die Abschiebung bzw. Ausreise erfolgreich war.  

3.1.2.1. Im gegenständlichen Fall stehe in diesem Zusammenhang allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2011 "nach dem Boarden (Platz 24A) gegenüber der Crew in englischer Sprache an(gegeben habe): 'I want to create problems during the flight!' Dies führte zur Ausladung um 07:15 Uhr des DEPU's durch den Kapitän. Der Abzuschiebende wird zur weiteren Verwahrung dem PAZ X rücküberstellt! Bis zur Abholung verbleibt dieser im Terminal 240, SRNr.1" (vgl. 14 des Schubhaftbescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. September 2011, Zl. Sich40-1315-2011). Da die Überstellung mit einer in Spanien registrierten Fluggesellschaft ("Air Nostrum") durchgeführt werden sollte, habe er sich damit offensichtlich – was auch von der belangten Behörde gar nicht in Abrede gestellt werde – bereits (kurzzeitig) an Bord eines fremdstaatlichen Flugzeuges befunden. In der Folge se er in das PAZ X überstellt worden, wo er auf Grund des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 21. September 2011 in Schubhaft angehalten worden sei.

3.1.2.2. Vor dem Hintergrund dieser spezifischen Sachverhaltskonstellation erhebe sich sohin die Frage, ob der Rechtsmittelwerber zufolge seines Aufenthaltes im spanischen Flugzeug bereits das Bundesgebiet i.S.d. § 2 Abs. 4 Z. 2a FPG verlassen hatte.

Nach insoweit allgemein herrschender Auffassung sei das sog. "Flaggenstaatsprinzip", wonach Schiffe und Flugzeuge der Hoheitsgewalt jenes Staates unterstehen, dessen Flagge sie führen bzw. in dem sie registriert sind, als ein völkergewohnheitsrechtlicher Grundsatz zu qualifizieren (vgl. schon A. Verdroß, Völkerrecht, 3. Aufl., Wien 1955, S. 205 ff; s.a. P. Fischer – H.F. Köck, Völkerrecht, 6. Aufl., Wien 2004, RN 161, 383, 555 ff und 565 ff, m.w.N.). Als solcher zähle dieses Prinzip zu den "allgemein anerkannten Regeln" des Völkerrechts i.S.d. Art. 9 Abs. 1 B-VG (vgl. R. Walter – H. Mayer – G. Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 10. Aufl., Wien 2007, RN 217), sodass ihm im innerstaatlichen Stufenbau der Rechtsordnung jedenfalls ein solcher Rang zuerkannt werden müsse, der ihm jeweils zu einer auch effektiven Geltung verhilft, d.h. im konkret vorliegenden Zusammenhang: (zumindest) der Rang einer einfachgesetzlichen, die Anordnung des § 2 Abs. 4 Z. 2a FPG verdrängenden lex specialis.

Dies zu Grunde legend sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Betreten des Flugzeuges (darauf, ob auch dessen Türen geschlossen waren oder nicht, komme es hingegen – anders als die belangte Behörde vermeint – nicht an) in den Hoheitsbereich des spanischen Staates gelangt ist, damit aber auch das Bundesgebiet i.S.d. § 2 Abs. 4 Z. 2a FPG verlassen hat. In diesem Zeitpunkt sei auch seine Abschiebung – wenngleich nicht erfolgreich – beendet gewesen.

Das in der Folge vom Kapitän der ausländischen Fluglinie dem Rechtsmittelwerber aufgetragene Verlassen des Flugzeuges und dessen sich daran anschließende Übernahme durch die Sicherheitsorgane des Stadtpolizeikommandos X stelle sich daher analog einer Zurückschiebung (vom Ausland nach Österreich) dar.

Da sonach die gemäß § 6 Abs. 4a dritter Satz FPG durch die (letztlich fehlgeschlagene) Abschiebung begründete örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Besorgung der weiteren fremdenpolizeilichen Angelegenheiten i.S.d. § 2 Abs. 2 FPG mit dem Betreten des ausländischen Flugzeuges geendet und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Verlassen des Flugzeuges gemäß § 6 Abs. 4a erster Satz FPG wieder nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gerichtet habe, sei der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck sohin nicht (mehr) dazu befugt gewesen, den Schubhaftbescheid vom 21. September 2011 zu erlassen, weil sich der Rechtsmittelwerber an diesem Tag (– wie auch seither – im PAZ) in X befunden habe.

Abgesehen davon, dass das FPG einer vormals zuständigen Behörde ohnehin weder die Möglichkeit eröffne, das fremdenpolizeiliche Verfahren an die nachmals örtlich zuständige Behörde abzutreten noch ihr einräume, (über ihren Amtssprengel hinaus) jener Behörde bzw. den dieser zugeteilten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen entsprechenden Auftrag zur Vorführung des Fremden an ihren Sitz zu erteilen, um auf diese Weise gemäß § 6 Abs. 4a erster Satz FPG neuerlich die Schubhaft zu verhängen, erweise sich daher die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 20. September 2011 ab 7:15 Uhr aus diesem formalen Grund als rechtswidrig.

3.1.3. Dem gegenüber stelle sich seine auf § 76 Abs. 2a FPG gestützte Anhaltung vom 26. August bis zum 20. September 2011 um 7:15 Uhr aus den bereits oben unter 1.1. und 1.2. ausführlich dargestellten Gründen, die sich – worauf die belangte Behörde in der Begründung der Schubhaftbescheide zutreffend hingewiesen hat – durch nach erfolgter Abschiebung mehrfach vorgenommene illegale Wiedereinreisen noch verstärkt haben, nicht als unverhältnismäßig und somit auch nicht als widerrechtlich dar, weil die effektive Umsetzung der beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahme der Außerlandesschaffung im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht anders als durch einen Entzug der persönlichen Freiheit in Verbindung mit einer durch Sicherheitsorgane begleiteten Abschiebung sichergestellt hätten werden können.

 

3.2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Bundesministerin für Inneres eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

 

3.2.2. Mit Erkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 2011/21/0252, hat der VwGH dieser Beschwerde stattgegeben und den h. Bescheid "im Umfang seiner Anfechtung (Feststellung, dass die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft seit dem 20. September ab 7. 15 Uhr rechtswidrig ist, sowie im Kostenausspruch)" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Flaggenstaatsprinzip, wonach Flugzeuge der ausschließlichen Jurisdiktion des Staates, in dem sie registriert sind, unterliegen, nur für den Fall gelte, dass sich das Flugzeug im Gebiet des Registerstaates oder außerhalb der Gebietshoheit anderer Staaten (Antarktis, Hohe See) befinde; ansonsten unterliege ein Flugzeug (auch) der Jurisdiktion des Gebietsstaates. Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 2a FPG könne daher das Betreten eines ausländischen, noch in Österreich befindlichen Flugzeuges durch einen Fremden nicht als Verlassen des Bundesgebietes gewertet werden, weshalb zu Unrecht vom Fehlen einer fortdauernden Zuständigkeit der Erstbehörde ausgegangen worden sei.

 

4.1. An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

 

4.2. Davon ausgehend war daher die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die bereits zuvor unter Pkt. 1.1. ff und 3.1. ff dargestellten konkreten sachverhaltsmäßigen Umstände des gegenständlichen Falles als unbegründet abzuweisen.

4.3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 AVG i.V.m. § 1 Z. 2 und 3 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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