Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167046/14/Kof/Ai

Linz, 27.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 01.06.2012, S 1462/2012 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach der am 20. August 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO in der zur Tatzeit (= 19.02.2012) geltenden Fassung,

   BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe ……………………………………………………………… 1.500 Euro

·         Verfahrenskosten I. Instanz …………………………….………… 150 Euro

                                                                                                      1.650 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………………………..………… 14 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Der Beschuldigte hat am 19.02.2012 um 04:54 Uhr in X, Staffelmayer-straße, Höhe Parkplatz Lokal X das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen SR-….. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

 

Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde

ein Wert von (zumindest) 0,65 mg/l festgestellt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                                    gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

2.000 Euro                   25 Tage                                           § 99 Abs.1a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.200 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 5. Juni 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Juni 2012 erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und am Tatort habe den "verfahrensgegenständlichen" PKW nicht er selbst, sondern Herr FP gelenkt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Verfahren einzig und allein,
ob zur Tatzeit und am Tatort der "verfahrensgegenständliche" PKW von Herrn FP oder vom Bw selbst gelenkt wurde.  –  Zulassungsbesitzer dieses Pkw ist nicht
der Bw, sondern der am gegenständlichen Verfahren völlig unbeteiligte Herr JW.

 

Am 20.08.2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin sowie die Zeugen, Herr FP, Herr AM und Frau CL teilgenommen haben.

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"

– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

Die übrigen Namen werden durch die Initialen des Vor- und Zunamen ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw:

Am Samstag, 18. Februar 2012 abends fuhr ich gemeinsam mit meinem Freund, Herrn FP zuerst in ein Kaffeehaus in Steyr.

Anschließend in das Gasthaus X und weiters in das Lokal "X" in Steyr.  Gefahren bin ich.

Mein Freund FP besitzt keinen Führerschein.

 

Um ca. Mitternacht fuhren wir gemeinsam in das Lokal "X".

Dort blieben wir bis nach der Sperrstunde, diese ist um 4.00 Uhr früh.

Allerdings dauert es einige Zeit, bis alle Gäste das Lokal verlassen haben.

 

Ursprünglich versuchten wir uns ein Taxi zu rufen, haben allerdings keines
erreicht.

Ebenfalls versuchten wir, ob Passanten uns nach Hause bringen könnten.

Auch dies ist nicht gelungen.

 

Auch ein zweiter Versuch, ein Taxi zu erreichen ist nicht gelungen.

 

Herr FP kam auf die Idee, mit dem von mir ausgeliehenen PKW zu fahren.

Zwei uns nicht bekannte Burschen fragten uns, ob wir sie ein Stück mitnehmen könnten.

Wir insgesamt vier Personen sind eingestiegen, Herr FP auf dem Fahrersitz, ich auf dem Beifahrersitz und die beiden uns persönlich nicht bekannten Burschen hinten.

 

Beim Ausparken ist Herr FP an ein anderes Fahrzeug angefahren,

dies haben wir jedoch nicht bemerkt.

Erst durch die Schreie von Passanten wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es einen "Ausparkschaden" gegeben haben soll.

Ein Passant ist uns sogar nachgelaufen.

FP fuhr zurück, ich sagte ihm „schau, dass du dich aus den Staub machst.“

 

Herr FP ist aus dem Fahrersitz ausgestiegen und weggegangen.

Die beiden Burschen sind ebenfalls ausgestiegen und weggegangen.

Ich stieg auf der Beifahrerseite aus und ging zum beschädigten PKW.

Der Zulassungsbesitzer des beschädigten PKW war bereits anwesend.

Ich ging noch mal zum Auto und holte die Zulassungspapiere.

 

Ich habe insbesondere im Lokal X einige gespritzte Wein getrunken.

 

Ich habe mit dem Zulassungsbesitzer des beschädigten PKW die Daten

ausgetauscht. Dieser hat gesagt, dass er die Polizei nicht benötige.

Dennoch kam die Polizei, welche offenkundig von irgendeinem anderen Lokalgast verständigt wurde.

Ich sagte den Polizeibeamten, dass ich nicht gefahren bin.

Ich wollte den tatsächlichen Lenker Herrn FP schützen,

da dieser keinen Führerschein besitzt.

 

Ich hatte außerdem keinen Fahrzeugschlüssel, diesen hat Herr FP.

 

Im Ergebnis ist somit festzustellen:

Der nüchterne Lenker hat den Ort des Geschehens zu Fuß verlassen,

ich als "alkoholisierter Beifahrer" habe alles erledigt.

Die beiden uns persönlich nicht bekannten Burschen haben ebenfalls den Ort des Geschehens verlassen.

Diese sind in das nächste Taxi eingestiegen und weggefahren.

 

Feststellung des Verhandlungsleiters:

Da die Zeugin Frau UB weder schriftlich noch telefonisch erreicht werden konnte, wird ihre Zeugenaussage bei der BPD Steyr vom 19.03.2012 verlesen.

 

Im zweiten Absatz dieser Zeugenaussage ist ausgeführt:

"Ich (= Frau UB) habe das Fahrzeug vom Knall bis zum Aussteigen des Lenkers beobachtet. Der Mann der aus dem Auto ausgestiegen ist und der mit der Polizei gesprochen hat, war dieselbe Person. Ich sah keine weitere Person aus dem Fahrzeug aussteigen, ich habe das Auto aber beobachtet.

Die Amtshandlung mit der Polizei habe ich nicht mehr wahrgenommen."

 

Fortsetzung Stellungnahme des Bw:

Frau UB muss sich in diesem Punkt geirrt haben.

Tatsächlich ist nicht eine Person, sondern sind insgesamt vier Personen aus dem von mir ausgeliehenen PKW ausgestiegen.

Herr FP auf der Fahrerseite, ich auf der Beifahrerseite und die beiden uns nicht bekannten Burschen bei der linken bzw. rechten hinteren Tür.

Wir sind gleichzeitig ausgestiegen.

Ebenso hat sich Frau UB darin geirrt, dass nicht jene Person, welche am Lenkersitz ausgestiegen ist, sondern jene welcher am Beifahrersitz ausgestiegen ist (= ich) sich anschließend mit der Polizei unterhalten hat.

 

Zeugenaussage der Frau CL, geb. ….:

Am Sonntag dem 19. Februar 2012 um ca. 04.30 Uhr – 04.45 Uhr kamen Frau UB, Herr AM und ich aus dem Lokal X und gingen zu meinem PKW.

Wir sind zuvor gemeinsam zum Lokal gefahren.

Mein PKW war vereist, Frau UB hat vorne die Windschutzscheibe gereinigt,

ich hinten die Heckscheibe.

Der hinter meinem PKW abgestellte PKW wurde gestartet und das Licht

eingeschaltet.

Der Lenker stieg auf das Gas, ich sagte zu meiner Freundin UB noch:

Ich glaube, jetzt "schnalzt" es gleich.

Der Lenker schob zurück und fuhr gegen einen anderen PKW.

Er blieb ganz kurz stehen und fuhr davon.

Ein anderer Lokalgast (welchen ich nicht kannte) ist diesem PKW nachgelaufen und hat ihn vorne bei der Kreuzung aufgehalten.

Es gab offenkundig eine kurze Diskussion.

Anschließend schob der PKW wieder in – meines Erachtens – hohem Tempo
zurück und wäre dabei fast noch in einen anderen PKW gefahren.

Dieser Lenker reagierte geistesgegenwärtig und schob zurück.

Der PKW parkte sich wiederum ein.  Der Lenker stieg aus.

Der Lenker, Herr FS (= der Bw) ist auf der Fahrerseite ausgestiegen.

Ich habe ihn noch darauf angesprochen und gefragt:

„Warum fährst du in so einem Zustand?“

Der Lenker war offensichtlich betrunken.

 

Ich sagte dem Lenker noch, ich rufe jetzt die Polizei.

Er antwortete: Nein, die brauchen wir nicht.

 

Ich habe die Polizei angerufen und zwar mit dem Telefon der Frau UB.

Die Polizei ist dann gekommen.

Es standen auch noch weitere Personen um das beschädigte Auto.

Diese sind allerdings dann weggegangen, als die Polizei gekommen ist.

Die Polizei hat den Verkehrsunfall aufgenommen und auch mich noch gefragt,
ob der Bw der Lenker des Unfallverursachenden Fahrzeuges gewesen ist.

Ich habe dies bejaht.

 

Es war zwar dunkel und die Scheibe zumindest hinten möglicherweise verdunkelt.

Nach meiner Erinnerung sind jedoch mehrere Personen im Fahrzeug gesessen.

 

Ich habe den Bw zuvor zwar nicht gekannt.

Ich war jedoch früher im Gastgewerbe tätig und merke mir sehr leicht "Gesichter".

Außerdem habe ich mich mit dem Lenker, Herrn FS unmittelbar nach dem Aussteigen unterhalten.

 

Ich habe mich nur auf die Person des Lenkers, Herrn FS konzentriert.

Ob andere Personen aus dem PKW ausgestiegen sind, kann ich daher heute nicht mehr angeben.

 

Die Person FP kannte ich schon vor diesem Vorfall vom 19. Februar 2012.

Ich hatte mit ihm auch schon vor dem 19. Februar 2012 polizeilich zu tun.

Ich habe ihn in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2012

weder im Lokal X, noch auf dem Parkplatz vor dem Lokal gesehen.

Er war nicht dabei.

Falls Herr FP anwesend gewesen wäre, wäre er mir mit Sicherheit aufgefallen.

 

Zeugenaussage des Herrn AM, geb. ….:

Frau CL, Frau UB und ich feierten gemeinsam im Lokal X.

Wir sind auch gemeinsam dort hingefahren.

Nach der Sperrstunde sind wir aus dem Lokal X hinausgegangen und gingen zum Auto.

Die beiden Frauen haben das Eis weggekratzt.

Plötzlich hörte ich einen "Tuscher".

Ich drehte mich um und sah, wie ein PKW an einen anderen PKW (Jeep)

angefahren ist.

Dies war vielleicht ca. 15 – 20 Meter von unseren PKW entfernt.

Der PKW-Lenker versuchte wegzufahren.

Ein anderer Lokalgast (männlich, mir persönlich nicht bekannt) lief diesem PKW nach und hielt ihn an.

Der PKW schob wieder zurück und stellte seinen PKW in der Nähe von unserem PKW ab.

Der Lenker sah beim Fenster hinaus.

Was gesprochen wurde, weiß ich heute nicht mehr.

Der PKW-Lenker versuchte nochmals zurückzuschieben.

Dort stand ein anderer PKW.

Dieser reagierte schnell, ansonsten hätte es nochmals einen "Blechschaden"
gegeben.

Der PKW-Lenker stellte sich in den Parkplatz hinein und stieg aus.

Er stieg aus, hat sich "verhaspelt".

Frau CL sprach mit dem PKW-Lenker.

Es wurde die Polizei verständigt. Diese ist gekommen.

Auf dem Beifahrersitz saß keine Person.

Hinten waren die Scheiben verdunkelt, ob dort jemand gesessen ist weiß ich nicht.

Ich habe – abgesehen vom Lenker – keine weitere Person aussteigen gesehen.

Ich habe den Lenker gesehen.

Ich habe den Polizeibeamten jene Person gezeigt, welche gefahren ist.

Ich habe auch – wie bereits ausgeführt – nur eine einzige Person aus dem PKW aussteigen gesehen und dort vom Fahrersitz.

Jene Person, welche aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und welche ich auch der Polizei als Lenker bekannt gegeben habe, hat nach meiner Erinnerung eine "Stoppelglatze".

Ich weiß noch, dass der Lenker damals keine Brille getragen hat.

Ich würde die Person des damaligen Lenkers heute nicht mehr wiedererkennen.

Es könnte sowohl möglich sein, dass Herr FS der Lenker war, ebenso könnte es möglich gewesen sein, dass Herr FP der Lenker war.

Jedenfalls war der Lenker meiner Ansicht nach stark alkoholisiert.

 

Mit Frau CL habe ich fallweise Kontakt und mit ihr auch über den Vorfall vom

19. Februar 2012 mich unterhalten.

Mit Frau UB habe ich keinen Kontakt, diese hab ich zuletzt gesehen

bei der Zeugeneinvernahme bei der Bundespolizeidirektion Steyr.

 

Zeugenaussage des Herrn FP, geb. …..:

In der Nacht vom Samstag 18. Februar auf  Sonntag 19. Februar war ich

gemeinsam mit dem Bw im Gasthaus X in X.

Anschließend waren wir noch kurz im Lokal X und fuhren nachher in das Lokal "X". Im X waren wir um ca. Mitternacht.

Ich habe dort nur Red Bull konsumiert.

Um ca. nach 4 Uhr früh haben wir uns ein Taxi bestellt.

Dies ist jedoch nicht gekommen.

Da der Bw einiges an Alkohol getrunken hatte, kam ich auf die Idee, ich könnte mit dem von ihm ausgeliehenen PKW fahren.

Zwei weitere Burschen warteten ebenfalls vergeblich auf ein Taxi, diese haben wir mitgenommen.

Ich stieg auf der Fahrerseite ein, der Bw auf der Beifahrerseite, die beiden Burschen stiegen hinten ein.

Ich parkte aus, die Seitenscheibe war unten.

Ich fuhr nach vor und wurde von einem anderen Lokalgast aufgehalten.

Er sagte mir, ich sei angeblich wo angefahren.

Auch der Bw sagte mir, ich sei wo angefahren.

Ich fuhr wieder zurück und parkte wieder ein.

Der Bw sagte zu mir, er würde das regeln, ich solle nach Hause gehen.

Ich ging zu Fuß nach Hause.

Als ich ausgestiegen bin, war keine Person auf dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe anwesend.

Allenfalls standen einige Personen beim Eingang, dies ist jedoch von jenem Platz, an welchem ich den PKW abgestellt habe, doch weiter entfernt.

Der Parkplatz ist im Übrigen auch nicht beleuchtet.

Es gibt nur das Licht beim Lokaleingang.

Ich ging nach Hause.

Später habe ich bemerkt, dass ich den Schlüssel offenbar abgezogen habe.

Am nächsten Tag hat sich der Vater des Bw den Autoschlüssel bei mir abgeholt.

 

Ich machte mir über den Vorfall keine weiteren Gedanken mehr.

 

Die Zeugin CL habe ich heute zum ersten Mal in meinem Leben bewusst gesehen.

Ich hatte mit dieser Person noch nie zuvor irgendetwas zu tun.

 

Falls Frau CL angibt, sie würde mich kennen,

dann verwechselt sie mich offenkundig mit meinem Bruder PP.

Mit diesem werde ich des Öfteren verwechselt.

Mein Bruder PP hat im Übrigen im Lokal "X" Lokalverbot.

Ebenso mein zweiter Bruder TP.

 

Ich besitze keinen Führerschein und habe auch noch nie einen besessen.

 

Schlussäußerung der Rechtsvertreterin des Bw:

Auf Grund der Zeugenaussage des Herrn FP steht eindeutig fest, dass Herr FP und nicht der Bw zur Tatzeit und am Tatort den PKW gelenkt hat.

 

Der Zeuge AM kann nicht ausschließen, dass Herr FP der Lenker gewesen ist.

 

Frau CL hätte – sofern sie das Fahrzeug tatsächlich ständig beobachtet hat – mehrere Personen aus dem Fahrzeug aussteigen sehen müssen.

 

Außerdem kann nicht stimmen, dass sie Herrn FP den ganzen Abend nicht im Lokal gesehen hat. 

 

Auf die Anberaumung und Durchführung einer "Verkündungstagssatzung" wird ausdrücklich verzichtet.

 

Mit der folgenden Beweiswürdigung ist festzustellen, ob zur Tatzeit und am Tatort der "verfahrensgegenständliche" PKW vom Herrn FP oder vom Bw selbst gelenkt wurde.

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises.  

Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Behörde hat

- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens    nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff) sowie

Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

Wesentlich ist, ob

-         der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

-         die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind,   also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088 uva.

 

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik" bzw.
wird auf die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen; VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat;

VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Zu den einzelnen Zeugenaussagen ist festzustellen:

 

Herr FP, Freund des Bw und angeblicher Lenker:

Herr FP hat bei der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der BPD Steyr

am 19.03.2012 ua Folgendes ausgesagt:

 

"Ich bin (nach der Fahrt) gleich ausgestiegen und kein Zeuge hat mich gesehen. Ich bin auf der Fahrerseite ausgestiegen, als noch niemand anwesend war.

Ich bin wo "angefahren" und ich hatte das Fenster beim Auto unten und hörte
die Jugendlichen schreien "Polizei!".

Ich bin noch zurückgefahren und der Bw hat dann zu mir gesagt,

ich solle heimgehen.  Ich bin ausgestiegen und gegangen."

 

Bereits bei dieser Zeugenaussage ist ein eklatanter Widerspruch enthalten.

 

Herr FP gibt zwar einerseits an, er sei ausgestiegen und weggegangen, als noch niemand anwesend war. Andererseits habe er – nachdem er wo angefahren war – durch das offene Seitenfenster Jugendliche schreien gehört "Polizei!".

Es ist schlichtweg unmöglich, dass zwar einerseits niemand anwesend war, andererseits Herr FP die Jugendlichen hat schreien gehört "Polizei!".

 

Bei der mVh am 20.8.2012 hat Herr FP ebenfalls angegeben:

"Als ich ausgestiegen bin, war keine Person auf dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe anwesend. Allenfalls standen einige Personen beim Eingang, dies ist jedoch von jenem Platz, an welchem ich den PKW abgestellt habe, doch weiter entfernt."

 

Zum einen muss jene Person sich in der Nähe befunden haben, welche dem Pkw nachgelaufen bzw. diesen aufgehalten sowie den Lenker darauf hingewiesen hat, dass er mit seinem Pkw einen Parkschaden verursacht hat.

Weiters haben die sich in der Nähe befindlichen Zeugen, Herr AM, Frau UB und Frau CL, das Fahrmanöver einschließlich Verkehrsunfall mit Sachschaden unmittelbar gesehen und gehört. –

Somit haben sich insgesamt (mindestens) vier Personen in der Nähe befunden.

 

Frau CL kennt Herrn FP persönlich und hat – wie noch dargelegt wird – schlüssig ausgesagt, dass Herr FP sich den ganzen Abend weder im Lokal X, noch zur Tatzeit und am Tatort auf dem Parkplatz vor dem Lokal X aufgehalten hat.

 

Dass Herr FP zur Tatzeit und am Tatort den "verfahrensgegenständlichen" Pkw gelenkt hat, ist somit völlig unglaubwürdig und wird als Schutzbehauptung zugunsten seines Freundes Herrn FS (= der Bw) gewertet.

VwGH vom 24.01.2006, 2004/02/0223 und vom 27.01.2006, 2005/02/0338.

 

Glaubwürdig ist die Aussage des Herrn FP lediglich dahingehend,

dass er im Zeitpunkt der Amtshandlung nicht am Tatort war!

 

Die Zeugenaussagen der Frau UB bei der BPD Steyr am 19.3.2012 wurde bei

der mVh – mit Zustimmung des Bw sowie dessen Rechtsvertreterin – verlesen:

Entscheidungsrelevant ist Folgendes:

"Ich habe das Fahrzeug vom Knall bis zum Aussteigen des Lenkers beobachtet. Der Mann, der aus dem Auto ausgestiegen ist und mit der Polizei gesprochen hat, war dieselbe Person. Ich sah keine weitere Person aus dem Fahrzeug aussteigen, ich habe das Auto aber beobachtet.

Die Amtshandlung mit der Polizei habe ich nicht mehr wahrgenommen."

 

Aufgrund dieser Zeugenaussage steht fest, dass jene Person, welche zur
Tatzeit und am Tatort der Lenker des „verfahrensgegenständlichen“ Pkw war,
anschließend mit der Polizei gesprochen hat.

 

Die Amtshandlung der Polizei wurde – unstrittig – nur mit dem Bw geführt.

Der Bw hat einen Alkotest vorgenommen.  

Ergebnis:  Atemluftalkoholgehalt (niedrigster Wert) ………………. 0,65 mg/l.

 

Somit ergibt sich bereits aus der Zeugenaussage der Frau UB,

dass Lenker des Pkw nicht Herr FP, sondern der Bw selbst gewesen ist.

 

Herr AM hat zwar den Bw sowie Herrn FP bei der mVh nicht mehr wiedererkannt.

 

Herr AM hat bei der mVh ausgesagt, dass er bei der Amtshandlung der Polizei den Lenker gezeigt hat.

Herr FP war zu dieser Zeit – wie ausgeführt – nicht am Tatort.

Somit kann jene Person, welche der Zeuge AM der Polizei gezeigt hat,

nicht Herr FP, sondern nur der Bw gewesen sein!

 

 

Ebenso hat Herr AM ausgesagt, dass Frau CL mit dem Pkw-Lenker gesprochen hat.

Auch dies kann nur der Bw gewesen sein, da Herr FP sich – wie dargelegt – nicht am Tatort befunden hat.

 

Somit ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des Herrn AM, dass nicht Herr FP, sondern der Bw zur Tatzeit und am Tatort der Lenker des verfahrens-gegenständlichen Pkw war.

 

Entscheidungswesentlich ist vor allem die Zeugenaussage der Frau CL.

 

Frau CL hat den Geschehensablauf nachvollziehbar und schlüssig geschildert.

 

Frau CL kennt den angeblichen Lenker, Herrn FP persönlich und hat dargelegt, dass dieser sich in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2012 weder im Lokal X, noch zur Tatzeit und am Tatort am Parkplatz vor diesem Lokal aufgehalten hat.

 

Ebenso hat Frau CL dargelegt, dass sie unmittelbar nach dem Fahrmanöver bzw. nach dem Aussteigen des Pkw-Lenkers sich mit diesem unterhalten hat und ihn auch noch gefragt hat

"Warum fährst du in so einem Zustand?".

Frau CL hat weiters die Polizei angerufen und der Polizei bei der Amtshandlung auch den Lenker des Fahrzeuges gezeigt.

Der Bw hat bei der mVh nicht bestritten, dass Frau CL zu ihm gesagt hat

"Warum fährst du in so einem Zustand?".

 

Die Zeugen Frau UB, Herr AM und Frau CL haben somit übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass die Polizei mit jener Person die Amtshandlung geführt hat, welche – zur Tatzeit und am Tatort – den Pkw gelenkt und den Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Die Zeugen Herr AM und Frau CL haben der Polizei den Lenker gezeigt, weiters hat Frau CL mit dem Lenker gesprochen. –

Dies war der Bw!

 

Im Übrigen kennt Frau CL den angeblichen Lenker FP persönlich und hat glaubwürdig dargelegt, dass dieser sowohl zuvor im Lokal, als auch danach am Tatort nicht anwesend war.

 

Die Amtshandlung wurde nur mit dem Bw vorgenommen, dabei hat – wie dargelegt – die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) ………………………… 0,65 mg/l ergeben.

 

Der UVS kommt nach erfolgter Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass zur Tatzeit und am Tatort der Bw selbst den "verfahrensgegenständlichen" PKW gelenkt hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles ist – im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung – die in § 51h Abs. 4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides unterblieben;

VwGH vom 09.10.2007, 2007/02/0197 mit Vorjudikatur.

 

Obendrein hat der – durch eine Rechtsanwältin vertretene – Bw

auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung ausdrücklich verzichtet;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur;

vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090.

 

Zu Strafmessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mit § 99 Abs.1a StVO beträgt die Mindest–Geldstrafe ..................... 1.200 Euro.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz vorgemerkt:

eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO (aus dem Jahr 2009) – diese ist als erschwerender Umstand zu werten  und

eine Verwaltungsvorstrafe nach § 14 Abs.8 FSG (aus dem Jahr 2008).

 

Der Bw verfügt über ein Einkommen von ca. 1.400 Euro netto/Monat und

ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

 

Auf Grund dieses eher geringen Einkommens sowie der Sorgepflichten ist es
gerade noch vertretbar, die Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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