Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101220/15/Fra/Ka

Linz, 03.01.1994

VwSen - 101220/15/Fra/Ka Linz, am 3. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J M, U, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1993, AZ.St.10.841/91-Hu, betreffend Übertretung des § 76a Abs.1 StVO 1960, nach der am 23. Juli 1993 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. März 1993, AZ.St.10.841/91-Hu, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 76a Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Fahrradlenker am 9. Oktober 1991 um 15.40 Uhr in L, H, die Fußgängerzone befahren hat.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des Beschuldigten. Der Berufungswerber regt an, die Verordnung der Fußgängerzone zu überprüfen. Weiters ersucht er, den Anzeigenden einzuvernehmen, insbesondere dahingehend, wie und wo er fuhr oder selbst ging in Relation zu ihm und wie er ihn gesehen habe.

Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte den Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt, durch Beischaffung der gegenständlichen Verordnung sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juli 1993. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger Rev.Insp. R K als Zeuge zur Sache einvernommen, wobei dieser im wesentlichen folgendes ausgeführt hat:

"Ich bemerkte zum Vorfallszeitpunkt während eines motorisierten Streifendienstes mit dem Funkwagen den Beschuldigten, wie er mit seinem Fahrrad auf dem H in L in die durch Hinweiszeichen deutlich beschilderte Fußgängerzone einfuhr. Ich verweise darauf, daß ich diesbezüglich bereits eine Skizze angefertigt und diese der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegt habe. Aus dieser Skizze geht die Fahrtrichtung des Beschuldigten hervor. Wenn ich zum heutigen Zeitpunkt dazu befragt werde, ob der Beschuldigte vom R kommend in die besagte Fußgängerzone (H 2-3) oder von der R kommend eingefahren ist, so kann ich heute dazu nichts mehr angeben. Aufgrund der verstrichenen Zeit fehlt mir hiezu bezüglich dieses Details das Erinnerungsvermögen. Ich möchte noch einmal auf die bereits angefertigte Skizze verweisen. Ich wollte den Radfahrer mittels Organmandat bestrafen. Dieser gab jedoch an, kein Geld bei sich zu haben, weshalb ihm eine Zahlungsfrist gewährt wurde. Da jedoch der Beschuldigte die Strafe nicht fristgerecht bezahlt hat, habe ich sodann die Anzeige erstattet. Dazu befragt, ob ich den Beschuldigten auch abgemahnt hätte, gebe ich an, daß ich dies sicherlich getan hätte, wenn er mir gegenüber nicht ein unhöfliches Benehmen an den Tag gelegt hätte. Die Fahrtrichtung in der Fußgängerzone war vom H 1 Richtung H 4. Es herrschte zum Vorfallszeitpunkt reger Fußgängerverkehr. Eine Ladetätigkeit beim Restaurant M durch den Beschuldigten konnte ich nicht wahrnehmen. Die Anhaltung erfolgte auf Höhe des ehemaligen Geschäftes Ehrentletzberger bei der dort befindlichen Stiege." I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung als erwiesen an. Der O.ö. Verwaltungssenat stützt sich hiebei auf die unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben des Meldungslegers. Es besteht seitens des Verwaltungssenates keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es ist zu bedenken, daß der Meldungsleger bei Verletzung der Wahrheitspflicht mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, daß der Meldungsleger einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Der Beschuldigte hingegen darf sich doch so verantworten, wie es für ihn am günstigsten erscheint, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Der Beschuldigte hat während des erstbehördlichen Verfahrens keine Stellungnahme abgegeben. Er ist auch entschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Nichtsdestotrotz wurde dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, zu den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung eine Stellungnahme abzugeben. Die vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23. August 1993 zum gegenständlichen Verfahren erstattete Stellungnahme muß im Hinblick auf die oben wiedergegebenen gegenteiligen Ausführungen des Meldungslegers als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Wenn der Berufungswerber bemängelt, daß der Meldungsleger seinen Beobachtungsstandort nicht angegeben hat, so ist darauf hinzuweisen, daß bereits aus der Anzeige vom 14. Oktober 1991 hervorgeht, daß der Berufungswerber während eines motorisierten Streifendienstes mit dem Funkwagen "M" wahrgenommen wurde. Wo sich dieser Funkwagen (in Relation zum Beschuldigten) zur Tatzeit genau befand, erscheint nicht entscheidungsrelevant. Im übrigen ist die gegenständliche Fußgängerzone verordnet.

Zusammenfassend ist der O.ö. Verwaltungssenat mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen zur Überzeugung gelangt, daß der Beschuldigte dem ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Erstbehörde hat mit der verhängten Geldstrafe 5 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft. Damit kann ihr weder vom Unrechts- noch vom Schuldgehalt der Übertretung entgegengetreten werden. Durch das gesetzliche Verbot, Fußgängerzonen zu befahren, sollen Behinderungen und Gefährdungen von Fußgängern hintangehalten werden. Wie die Erstbehörde bereits zutreffend hingewiesen hat, wurde der Schutzzweck dieser Norm, wenn auch keine konkreten nachteiligen Folgen eingetreten sind, verletzt. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber bereits einschlägige Vormerkungen aufweist, welche die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat. Mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten, welche mangels Angaben geschätzt wurden.

Da der Ermessensspielraum seitens der Erstbehörde bei der Strafbemessung somit nicht überschritten wurde, war auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r