Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167104/4/Bi/Th

Linz, 28.08.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 24. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 16. Juli 2012, VerkR96-11-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (51 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der BH Gmunden vom 15. März 2011 als von der Fa X namhaft gemachte Auskunftsperson aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug X am 26. November 2010 um 12.34 Uhr in X auf der X gelenkt habe und er diese Auskunft der BH Gmunden nicht innerhalb der vorgegebenen Frist – zumindest bis 8. April 2011 – erteilt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich und wurde trotz Belehrung auch nicht beantragt (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis sei das einzige Schriftstück, das er je erhalten habe; er habe insbesondere nie eine Lenkerer­hebung erhalten. Er habe die Auskunft nicht erteilen können, weil er davon keine Kenntnis gehabt habe. Die Begründung sei unwahr. Einerseits werde behauptet, die Lenkererhebung sei ordnungsgemäß beantwortet worden, indem er als Auskunftsperson namhaft gemacht worden sein solle. Im übernächsten Absatz heiße es, er habe die Lenkererhebung nicht beantwortet. Der Verdacht der Amtsanmaßung sei begründet, bei Nichtaufhebung erstatte er Anzeige an die StA.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass am 26. November 2010, 12.34 Uhr, X im OG X, der auf die X in X, zugelassene Pkw X mittels stationärem Radar bei erlaubten 40 km/h mit 56 km/h gemessen wurde. Abzüglich der vorgeschriebenen Toleranzen wurde eine Geschwindigkeit von 53 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Gegen die an die X gerichtete Anonymverfügung erhob der Bw persönlich am 19.12.2010 "Einspruch".

An die X als Zulassungsbesitzerin wurde gemäß § 103 Abs.2 KFG mit Schreiben der BH Gmunden vom 22. Februar 2011 eine Lenkererhebung gerichtet mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde mitzuteilen, wer das Kfz X am 26. November 2010 um 12.34 Uhr in X, X, gelenkt habe. Am 9. März 2011 wurde der Bw als Auskunftsperson mit Adresse in X benannt.

Daraufhin erging die Lenkererhebung vom 15. März 2011 an den Bw als den von der Zulassungsbesitzerin bezeichneter "Auskunftspflichtigen", so wie in der Auskunft vom 9. März 2011 bezeichnet. Als Herr X daraufhin mitteilte, der Bw befinde sich in einem Schuldenregulierungsverfahren, erfolgte eine nochmalige Zusendung "trotz Postsperre" an den Bw mit der Adresse X in X; dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. März 2011 bei der Zustellbasis X hinter­legt. Das Schreiben wurde von der Post nicht zurückgesandt.

Da keine Antwort kam, erging an den Bw mit RSa-Brief die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 27. April 2011, wiederum zugestellt trotz Postsperre und hinterlegt bei der Zustellbasis X am 13. Mai 2011 – vom Bw beeinsprucht am 21. Mai 2011 mit der Bemerkung "Diese Verfügung wurde mir erst am 20.5.2011 zugestellt!".

Auf die Ladung vom 26. Mai 2011 hat der Bw nicht reagiert. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. Juni 2011 kam mit dem Postvermerk "verzogen"  zurück. Laut Bericht der PI X vom 15. Juli 2011 hat der Bw einen Hauptwohnsitz in X – die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 2011 wurde dorthin geschickt und am 1. August 2011 vom Bw eigenhändig übernommen – die Unterschrift ist die gleiche wie die im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21. Mai 2011. Da aber keine Antwort erfolgte, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Schon die Durchsicht des Verfahrensaktes zeigt, dass die Aussage des Bw, das Straferkenntnis sei das einzige Schriftstück, das er je erhalten habe, schlichtweg falsch ist. Die Erstinstanz ist außerdem die örtlich und sachlich zuständige Behörde sowohl für die Aufforderung zur Lenkerauskunft als auch das Verwaltungsstrafverfahren bei Nichterteilung – von "Amtsanmaßung" kann daher keine Rede sein.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH 18.11.1992, 91/03/0294 ua).

 

Die an den Bw als Auskunftspflichtigen gerichtete Lenkererhebung der Erstinstanz vom 15. März 2011 wurde laut Rückschein "trotz Postsperre" zugestellt und am 24. März 2011 hinterlegt. Der Brief wurde von der Post nicht retourniert, dh er wurde vom Adressaten abgeholt, wobei der Abholtermin irrelevant ist, weil das Datum der Hinterlegung – das war der 24. März 2011 – die zweiwöchige Frist des § 103 Abs.2 KFG auslöst. Die Frist für die Lenker­auskunft endete daher am 7. April 2011, zumal Ortsabwesenheit nicht einmal behauptet wurde.

 

Die Ausführungen des Bw in der Berufung sind allesamt nicht nachvollziehbar. Er hat sich im Schreiben vom 9. März 2011 (das ist die Lenkerauskunft der X) selbst als Auskunftsperson namhaft gemacht – die Hand­schrift ist ohne jeden Zweifel dieselbe wie im Einspruch vom 21. Mai 2011 – und er hat auch im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Strafver­fügung und das Straferkenntnis Rechtsmittel eingebracht. Nur die Lenker­auskunft hat er – innerhalb der zweiwöchigen Frist und danach – nicht erteilt. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.  

Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die vom Bw unwidersprochene Einkommensschätzung von 1.400 Euro bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt und eine "relativ lange Verfahrens­dauer" als mildernd und vier einschlägige Vormerkungen wegen § 103 Abs.2 KFG als erschwerend gewertet. Dem ist vonseiten des Unabhängigen Verwaltungs­senates nichts hinzuzufügen – außer der Bemerkung, dass der Bw offensichtlich regelmäßig versucht, sich auf diese Art aus der Affäre zu ziehen, zumal (außer diesem) noch drei weitere gleichartige Verfahren gegen ihn bei der Erstinstanz anhängig sind.

 

Die verhängte Strafe ist gemäß den Kriterien des § 19 VStG tat- und schuldan­gemessen, liegt immer noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatz­freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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