Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167115/4/Bi/WU

Linz, 24.08.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der X, vom 27. Juli 2012, am 23. August 2012 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz im Punkt 2) verhängten Geldstrafe wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 24. August 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.800 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 180 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 Euro (17 Tage EFS) verhängt, weil sie am 4. Juni 2012, 11.55 Uhr, den Pkw X in Linz, Kudlichstraße – Kreuzung mit der Hanriederstraße, FR Waldeggstraße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l festgestellt worden sei. 

Gleichzeitig wurde ihr ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. August 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw und der Vertreterin der Erstinstanz Frau X durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.  

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie verdiene sehr wenig und habe große Schwierigkeiten, die hohe Strafe aufzubringen. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 9jährigen Sohnes und zur Zeit arbeitslos. Sie beziehe 700 Euro monatlich und die finanzielle Situation sei sehr schwer für sie. Sie ersucht um ein persönliches Gespräch und Durchsicht der Sachlage.

Die Bw hatte ursprünglich gegen beide Punkte des Straferkenntnisses auf die Strafhöhe bezogen Berufung eingebracht, zog aber das Rechtsmittel gegen Punkt 1) zurück, weil wegen der Übertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs. 1 und 4 Z1 FSG die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Seitens der Erstinstanz wurde zur Strafhöhe zutreffend darauf verwiesen, dass die Bw eine einschlägige Vormerkung wegen Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 vom September 2011 aufweist, die als wesent­licher Erschwerungs­grund zu berücksichtigen war; dazu kommt der Alkoholgehalt beim ggst Vorfall in einem Ausmaß von umgerechnet 2,5 BAG und die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden.  

Angesichts der finanziellen Situation und der Sorgepflichten ist jedoch eine Herabsetzung noch gerechtfertigt, allerdings blieb dafür nur ein kleiner Spiel­raum.

Die nunmehr festgesetzte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des    § 19 VStG bemessen, liegt unter Bedachtnahme auf die oben angeführten erschwerenden Umstände und dem bloßen Milderungsgrund des Geständnisses im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw in Zukunft von der Lenkung von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss abhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse zu bemessen und hatte daher unverändert zu bleiben.   

Es steht der Bw frei, mit der Erstinstanz Ratenzahlung nach ihren Möglichkeiten zu vereinbaren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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