Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167154/2/Kof/Eg

Linz, 27.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Juli 2012, VerkR96-3313-2011, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 21 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o              Geldstrafe ........................................................................ 21,00 Euro

o              Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................. 2,10 Euro

                                                                                                                        23,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................  7 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tat (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Steyregg, Pleschinger-Erholungsgebiet,

             unbenannte Gemeindestraße, Stichstraße zum Regenüberlaufbecken.

Tatzeit:  26.08.2011, 14:05 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen FR-….., PKW

 

Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 24 Abs.1 lit.n StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                            gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

  30                         12 Stunden                                     § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

3 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  33 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben und eine Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung des Strafbetrages beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364 ua.

Es mag zutreffen, dass ein Vertreter des Grundeigentümers dem Bw zivilrechtlich erlaubt hat, seinen Pkw am "Tatort" abzustellen.

 

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bw ein gesetzliches Verbot (Fahrverbot) übertreten hat, um an diesen "Tatort" zu gelangen.

 

Eine Ausnahme von diesem Fahrverbot kann vom Vertreter des Grundeigentümers nicht rechtswirksam erteilt werden.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nur dann in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Derartiges ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG („Ermahnung“) kommt somit nicht in Betracht.

 

Die belangte Behörde hat als Einkommensverhältnisse:

1500 Euro netto/Monat angenommen und festgestellt, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe im Verfahren hervorgetreten sind.

 

Tatsächlich beträgt das monatliche Einkommen des Bw jedoch nur 840 Euro;

siehe Einspruch vom 22.11.2011 gegen die Strafverfügung.

 

Weiters ist beim Bw in der Verwaltungsstrafevidenz nur eine einzige Übertretung der StVO vorgemerkt und wurde damals eine Ermahnung ausgesprochen.

Der Bw ist dadurch beinahe unbescholten.

 

Bei der vom Bw begangenen Übertretung ist eine Anonymverfügung mit einem – bezogen auf die Tatzeit – Strafbetrag von 21 Euro vorgesehen.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 21 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz  10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

 

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