Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253182/3/Lg/Ba

Linz, 02.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des H B, I, I, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 23. Mai 2012, Zl. SV96-13-2012, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 96 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ und gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Fa. B und Co GmbH mit Sitz in S, K, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft den mazedonischen Staatsangehörigen S I von 2.12.2011 bis 31.1.2012 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbe­schäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr verwiesen sowie auf den Umstand, dass der Bw von der Möglichkeit der Recht­fertigung nicht Gebrauch gemacht habe. Der Tatvorwurf sei daher unbestritten.

 

Die Strafhöhe wird mit einer rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe sowie mit der Deliktsdauer begründet.

 

2. In der Berufung und ergänzendem Schreiben brachte der Bw vor, dass das Auslaufen der Beschäftigungsbewilligung des Ausländers im Unternehmen übersehen worden sei. Dieses Versehen sei darauf zurückzuführen, dass die zuständige Sachbearbeiterin in Karenz gegangen sei und der neue Mitarbeiterin das Auslaufen der Beschäftigungsbewilligung entgangen sei. Das Unternehmen habe rund 30 Mitarbeiter. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt aufgrund einer Initiative des Unternehmens (nämlich der Antragstellung beim AMS), nicht aufgrund einer behördlichen Kontrolltätigkeit entdeckt worden sei. Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei dann binnen einer Woche positiv erledigt worden. Beim AMS habe man bedauert, die Verständigung gemäß § 27 Abs.5 AuslBG durchführen zu müssen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das Vorbringen des Bw ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht glaubhaft (vgl. die im Akt befindliche Verständigung des AMS Kirchdorf vom 13.2.2012). Dasselbe gilt für die betriebsinternen Umstände des Übersehens des Auslaufens der Beschäftigungsbewilligung.

 

Der Bw lässt den Tatvorwurf in objektiver Hinsicht unbestritten. Insofern er das Vorliegen des Verschuldens in Zweifel zieht, ist ihm die Verletzung der Sorgfalts­pflicht hinsichtlich Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Vorkommnissen wie dem gegenständlichen entgegenzuhalten. Auszugehen ist von Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzumerken, dass infolge der zur Tatzeit rechtskräftigen und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Ver­waltungssenates nicht getilgten einschlägigen Vorstrafe der Strafrahmen von 2.000 bis 20.000 Euro je illegal beschäftigtem Arbeitnehmer zum Tragen kommt (§ 28 Abs.1 Z 1 AuslBG). Das angefochtene Straferkenntnis geht zu Recht davon aus, dass die Dauer des rechtswidrigen Zustandes nicht als kurz zu beurteilen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Versehen firmenintern bemerkt wurde und erst das eigeninitiative Vorgehen beim AMS zur Entdeckung des rechtswidrigen Zustandes führte und die Verständigungspflicht gemäß § 27 Abs.5 AuslBG auslöste. Dazu kommt, dass der Wechsel der für Personalangelegen­heiten zuständigen Mitarbeiterin bei einer relativ hohen Anzahl von Beschäftigten den Bw zwar keineswegs entschuldigt, aber doch sein Verschulden nicht uner­heblich herabsetzt. Weiters ist aus dem geständigen Gesamtverhalten des Bw eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten erkennbar.

 

Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, § 20 VStG zur Anwendung zu bringen und den so gewonnenen Strafrahmen voll auszuschöpfen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte. Das Verhalten des Bw ist mangels Einrichtung eines Kontrollsystems, das solche Vorkommnisse verhindert hätte, als fahrlässig zu bewerten, wobei der Ver­schuldensgrad nicht als geringfügig einzustufen ist. Auch die Dauer des rechts­widrigen Zustandes ist als erheblich einzustufen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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