Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523117/3/Kof/Ai

Linz, 23.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Oktober 2011, VerkR21-602-2011 betreffend Anordnung der Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.7 und 13 Abs.6 FSG,

BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 17.09.2011 zwischen 03.45  und 04.04 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der B1 – Wiener Straße, StrKm. 287,6, Gemeinde X und verursachte dort einen Verkehrsunfall, bei welchem ua zwei Kunststoff-Leitpflöcke, zwei Verkehrszeichen und eine Leitschiene beschädigt wurden.

Am PKW wurde – siehe Unfallbericht – die Frontpartie komplett beschädigt.

 

Beim Bw wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,16 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw befand sich zu diesem Zeitpunkt iSd § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit.

 

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet

-         innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – sich einer Nachschulung zu unterziehen und gleichzeitig festgestellt, dass die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert  sowie

-         den Führerschein unverzüglich vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.10.2011 erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und am Tatort habe nicht er selbst, sondern sein Bruder, Herr X den PKW gelenkt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Strittig ist im vorliegenden Fall einzig und allein die Lenkereigenschaft.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19.07.2012, Zl. 30308-369/85101-2011 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 31 Abs.1 StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden.

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Auf Grund der Rechtskraft dieses Straferkenntnisses steht bindend fest, dass zur Tatzeit und am Tatort nicht Herr X (= Bruder des Bw), sondern der Bw selbst den PKW gelenkt hat;  VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht gemäß §§ 4 Abs.3, 4 Abs.7 und
13 Abs.6 FSG

-         den Bw verpflichtet, innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung zu absolvieren.

-         festgestellt, dass mit dieser Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und

-         den Bw verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VfGH vom 12.12.2012, Zl.: B 1205/12-5

 

 

 

 

 

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