Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101222/14/Weg/Ri

Linz, 27.10.1993

VwSen - 101222/14/Weg/Ri Linz, am 27. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des O N P vom 16. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. März 1993, St 3906/92, nach der am 16. September 1993 in Steyr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 1. Juli 1992 um 2.15 Uhr in S, K, beim T-Einkaufsland, den PKW gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift vom 16. März 1993 sinngemäß ein, er sei nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern eine andere Person. Welche Person das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, jedenfalls fahre er prinzipiell nur mit Chauffeur.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des Rev.Insp. H M und des Rev.Insp. C B im Rahmen der am 16. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschuldigte trotz nachweislicher Ladung nicht erschien. Für einen derartigen Fall ist gesetzlich vorgesehen, daß die Verhandlung auch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung auch entschieden werden kann.

4. Die zeugenschaftliche Befragung ergab, daß Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen am 1. Juli 1992 um 2.15 Uhr Herr O P war. Bei der stattgefundenen Lenkerkontrolle kam zutage, daß Rev.Insp. M bei der Anhaltung und Lenkerkontrolle zuerst annahm, daß es sich beim Lenker um einen gewissen K G handle, der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war und von dem bekannt gewesen sei, daß dieser keine Lenkerberechtigung besitzt. Herrn Rev.Insp. M war zu diesem Zeitpunkt Herr G nicht persönlich bekannt. Der angehaltene Lenker, der sich nicht ausweisen konnte, behauptete, F D aus R zu sein, was auch glaubhaft erschien. Rev.Insp. M hat dann per Funk einen Kollegen, es war Rev. Insp.B, herbeigerufen, von dem er wußte, daß er G persönlich kennt. Der herbeigerufene Rev.Insp. B bestätigte daraufhin, daß es sich bei der angehaltenen Person tatsächlich nicht um G handle, sodaß von Rev.Insp. M tatsächlich angenommen wurde, es handle sich bei der angehaltenen Person um D, insbesondere weil dieser auch das gesamte Nationale bekanntgab. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sei ihm dann ein Lichtbild des von der Behörde verdächtigten O P vorgelegt worden. An diesem Lichtbild konnte er eindeutig erkennen, daß der auf dem Lichtbild festgehaltene O P mit dem angehaltenen Lenker identisch sei. Ein Irrtum sei ausgeschlossen.

Der zeugenschaftlich vernommene Rev.Insp. B bestätigte, von seinem Kollegen Rev.Insp. M zu dieser Amtshandlung gerufen worden zu sein. Dabei habe er feststellen können, daß der angehaltene Lenker nicht K G, sondern eine andere Person (mit schulterlangen Haaren, dunkelblond, mit Riesenschnauzer, Tätowierungen zumindest auf einem der Unterarme, Haare zu einem Schweif zusammengebunden) war. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewußt, daß es sich bei diesem Mann nicht um F D, als der er sich ausgab, handelte. In der späteren Folge, es war ca. 6 Wochen nach der Tatzeit, sei ihm dann ein Lichtbild des Erkennungsdienstes, auf dem O P abgebildet war, gezeigt worden. Der auf diesem Lichtbild abgebildete O P sei mit dem Lenker des PKW's am 1. Juli 1992 identisch gewesen. Es sei jeder Irrtum ausgeschlossen.

Angemerkt wird noch, daß ursprünglich gegen F D ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem F D angab, der Lenker sei vermutlich O P gewesen.

Auf Grund der obigen Zeugenaussagen der Rev. Inspektoren M und B gilt es als erwiesen, daß O P der Lenker des im Straferkenntnis angeführten PKW's zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit war.

Es ist unstrittig und wurde dies vom Berufungswerber in der Berufungsschrift selbst eingestanden, daß er keine Lenkerberechtigung besaß.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Der vom Berufungswerber gelenkte PKW fällt gemäß § 65 Abs.1 KFG 1967 in die Gruppe B.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt hat.

Die amtswegige Überprüfung der im untersten Zehntel des Strafrahmens festgesetzten Strafhöhe ergab, daß die Bundespolizeidirektion Steyr den Bestimmungen des § 19 VStG in vollem Umfang entsprochen hat.

6. Die Kostenvorschreibung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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