Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523171/9/Kof/Ai

Linz, 28.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19.04.2012,
Fe-63/2012, NSch-43/2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach der am 20. August 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z3 FSG in der zur Tatzeit (= 19.02.2012) geltenden

   Fassung, BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 Z3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

 

 

 

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 12 Monaten – gerechnet ab 19. Februar 2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) – entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer des Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichkraftfahrzeuges und Invaliden-KFZ verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine begleitende Maßnahme: Nachschulung zu absolvieren.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die  aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat – jeweils als Lenker eines Kraftfahrzeuges – folgende "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" begangen:

-         am 23.10.2005:  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

-         am 14.08.2008:  § 14 Abs.8 FSG

-         am 20.12.2009:  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Dem Bw wurde daraufhin mit – im Instanzzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 28.07.2010, VwSen-522628/4 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten + 2 Wochen entzogen.

 

Auf dieses Erkenntnis/diesen Bescheid des UVS wird ausdrücklich verwiesen. –

Ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtssprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, E48 zu § 60 AVG (Seite 1049) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH  sowie  Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ15 zu § 60 AVG mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Bw lenkte am 19.02.2012 um ca. 04.54 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf dem Parkplatz vor dem Lokal "X" in Steyr.

 

Bei dieser Fahrt befand der Bw sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt (niedrigster Wert) ........................... 0,65 mg/l.

 

 

Betreffend das

·     Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO  sowie

·     Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ua.

wurde am 20. August 2012 beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreterin, sowie die Zeugen Herr FP, Herr AM und Frau CL teilgenommen haben.

 

Die Berufungsentscheidungen wurden am Schluss der mVh nicht verkündet,
da der – durch eine Rechtsanwältin vertretene – Bw darauf ausdrücklich verzichtet hat;  VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudkiatur.

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom
27. August 2012, VwSen-167046/14 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Dieser Berufungsbescheid wurde der belangten Behörde – als eine der Parteien des Verfahrens – am 28.08.2012 zugestellt und dadurch erlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E1 zu
§ 51d VStG (Seite 1023f) zitierte Judikatur sowie die Beschlüsse des VwGH vom 18.02.2010, 2009/10/0239 und vom 26.06.2009, 2008/04/0110.

 

Die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides trat somit bereits mit seiner Zustellung an die Behörde I. Instanz ein; VwGH vom 09.11.2004, 2004/05/0013; vom 24.04.2002, 2001/12/0165; v. 17.08.2000, 2000/12/0103; v. 08.10.1980, 3525/78; v. 22.05.1989, 89/12/0027; vgl auch vom 14.10.2011, 2009/09/0239.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 08.08.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde; VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 alle mwH.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – am

·         19.02.2012 ein Delikt nach § 99 Abs.1a StVO,

·         20.12.2009 ein Delikt nach § 99 Abs.1 lit.a StVO,

·         14.08.2008 ein Delikt nach § 14 Abs.8 FSG und

·         23.10.2005 ein Delikt nach § 99 Abs.1 lit.a StVO   begangen.

 

§ 26 Abs.2 Z3 FSG idF der FSG-Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines KFZ ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von fünf Monaten ab Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen,
ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

 

Mit der in § 26 Abs.2 Z3 FSG angeführten Mindest-Entziehungsdauer wird jedoch nicht das Auslangen gefunden, da der Gesetzgeber bei vergleichbaren Fällen wiederholter Alkoholdelikte von der – bisherigen – Judikatur des VwGH nicht abgehen wollte;  VwGH vom 29.03.2011, 2011/11/0039.

 

Der Bw hat innerhalb eines Zeitraumes von ca. 6,5 Jahren

·         drei Alkoholdelikte (§ 5 Abs.1 StVO) sowie – zusätzlich –

·         ein sog. "Minderalkoholdelikt" (§ 14 Abs.8 FSG)  begangen.

 

Der VwGH hat in ähnlich gelagerten Fällen folgende Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

-         Erkenntnis vom 09.08.1994, 94/11/0181:

     Drei Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

-         Erkenntnis vom 21.05.1996, 96/11/0112:

     Drei Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

-         Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0216:

     Drei Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate

-         Erkenntnis vom 20.03.2001, 2000/11/0189:

     Drei Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

-         Erkenntnis vom 13.08.2003, 2002/11/0168:

     Drei Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate

 

Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH ist die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monate als sehr milde zu bezeichnen.

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungdauer kommt dadurch nicht in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,60 mg/l oder mehr dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG zu verpflichten, eine Nachschulung zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungs-verfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten VwGH-Erkenntnisse

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

o dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer den von 12 Monaten, gerechnet ab 19.02.2012 (= Datum der vorläufigen Führerscheinabnahme) entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung zu absolvieren

o einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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