Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210577/2/Lg/Ba

Linz, 14.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. K D, H 6, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2011, Zl. 0003766/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 70 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Z 1 und § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 6 und 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung eine Geldstrafe von 350 Euro und eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 53 Stunden verhängt.

 

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatvorwurf lautet:

"Der Beschuldigte, Herr Dr. K D, geb. X, wohnhaft: K, L, hat als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter der S, D, S & Partner A mit dem Sitz in L, H, zu vertreten, dass die S, D, S & Partner A ihrer Mitwirkungs­pflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz nicht nachgekommen ist, da die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2008 über das Wirtschaftsjahr 2008 nicht bis zum 31.10.2009 an die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, übermittelt wurden.

 

Die S, D, S & Partner A, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ge­mäß § 3 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung (im Sinne ÖNACE 'Rechts- und Steuer­beratung, Wirtschaftsprüfer') ausübt, ist verpflichtet, die Daten gemäß § 8 oben angeführter Ver­ordnung über das Wirtschaftsjahr 2008 der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Öster­reich, zu übermitteln.

Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 3.12.2009, ist die S, D, S & Partner A ihrer Mitwirkungspflicht bis 26.1.2010 nicht nachgekommen, da keine Daten über das Berichtsjahr 2008 übermittelt wurden.

 

Für die S, D, S & Partner A besteht Auskunftspflicht, da sie folgende Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung erfüllt:

Das Unternehmen ist im Register der Statistik Austria aufgrund der schwerpunktmäßigen Wirt­schafttätigkeit der Abteilung 'Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung' der ÖNACE 2008 zugeordnet. Der Gesamtumsatz der S, D, S & Partner A be­trägt im Berichtsjahr 850.000,-- und mehr."

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 26.1.2010 angezeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 26.4.2010 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch darge­stellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstraf­verfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor:

Eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 idgF kann mir nicht vorgeworfen werden. Die oben angeführte Strafverfügung verkennt bzw. missachtet den eindeutigen Wortlaut des Ge­setzes. Angenommen wird eine Übertretung des Bundesstatistikgesetzes gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Dabei übersieht die belangte Behörde ganz offensichtlich, dass § 9 wiederum auf § 6 Abs. 1 Z 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 verweist. § 7 dieses Gesetzes wiederum ordnet an, dass durch Verordnung die Erhebung in Form einer Stichprobenerhebung anzuordnen ist. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass das Unternehmen entsprechend stichprobentheoretischen Grundsätzen auszuwählen ist und, um eine möglichst geringe Belastung des Auskunftspflichtigen zu erzielen, bei laufend durchzuführenden Erhebungen ein regelmäßiger Austausch der Auskunftspflichtigen in der Stichprobe anzustreben ist. Bei einer jährlichen Inanspruchnahme des gleichen Unternehmens kann von einem 'regelmäßigen Austausch' bzw von einer 'Stichprobenerhebung' im Sinne des Gesetzes keineswegs gesprochen werden. Die Statistik Austria und die belangte Behörde wenden somit die angezogenen Rechtsgrundlagen verfassungswidrig, gesetzeswidrig und denkunmöglich an. Nur bei Erhebungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 leg. cit., kann anstelle einer Strichproben­erhebung eine Vollerhebung durchgeführt werden. Wie bereits ausgeführt, erging die gegenständ­liche Strafverfügung jedoch wegen § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz, der lediglich auf § 6 Abs. 1 Z 4 und 5 und nicht auf § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verweist. Eine Vollerhebung wäre somit jedenfalls nicht zulässig. Damit ist klar, dass ich, wenn, dann nur aufgrund einer stichprobenartigen Erhe­bung, verpflichtet sein kann, Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung zu übermitteln. Signifikan­terweise wurde ich bzw. mein Unternehmen in den letzten 10 Jahren jedes Jahr zur Übermittlung von Daten an die Statistik Austria 'ausgewählt'. Ich darf diesbezüglich insbesondere auf das Ver­fahren zur GZ 0061034/2008, bei dem mir die Übermittlung von Daten des Wirtschaftsjahres 2007 aufgetragen wurde, verweisen. Abgesehen davon, dass das Vorgehen der Statistik Austria jedwe­den stichprobentheoretischen Grundsätzen widerspricht und dieses Vorgehen offensichtlich will­kürlich erfolgt und ich durch eine vom Willen gelenkte Entscheidung jedes Jahr wieder zur Über­mittlung von Daten verpflichtet werde, ist es undenkbar, dass meinerseits eine Verwaltungsüber­tretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren begangen wurde. Im Falle eines gesetzes­konformen Vorgehens der Statistik Austria wäre ich natürlich bereit, die von mir verlangten Daten bekannt zu geben. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass ein jährliches Abführen der verlangten Daten mit äußerst umfangreichen Arbeiten verbunden ist und die Erstellung einer solchen Statistik jeweils 2-3 gesamte Arbeitstage verbraucht. Mit diesem Vorgehen verstößt die Statistik Austria ganz offensichtlich gegen § 7 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz. Bei einer jährlichen Abfrage derartig umfangreicher statistischer Erhebungen kann keinesfalls von einer 'möglichst geringen Belastung' unserer A gesprochen werden. Betonen möchte ich noch einmal, dass gegen eine tatsächlich stichprobenartige Erhebung im Sinne des Gesetzes natürlich keine Bedenken beste­hen. Aufgrund des dargestellten grob gesetzwidrigen Verhaltens der Statistik Austria kann mir die Übertretung des Bundesstatistikgesetzes keineswegs zur Last gelegt werden. Erläuternd ist auszu­führen, dass die korrekte Auswahl einer Stichprobe dadurch erfolgen muss, dass diese nach dem Zufallsprinzip vorgenommen wird, um eine repräsentative Aussage treffen zu können, je nachdem welches Ziel die Erstellung der Statistik verfolgt. Wie bereits ausgeführt, kann eine derartige Zu­fallsauswahl nicht vorliegen, zumal eine solche, die während 10 Jahren durchgehend immer das gleiche Unternehmen trifft, schon mathematisch ausgeschlossen ist.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung über das Wirtschaftsjahr 2008 nicht an die Statistik Austria übermittelt zu haben.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 lauten auszugsweise wie folgt:

 

Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4

 

(1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

  1. durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
  2. durch Bundesgesetz oder
  3. durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.

 

(2) Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.

 

(3) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur ange­ordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von sta­tistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungs­zweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den sta­tistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlich­keit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:

  1. Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);
  2. Statistische Einheit (§ 3 Z 3);
  3. Erhebungsmerkmale (§ 3Z 4);
  4. Stichtag der Erhebung;
  5. ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;
  6. Kontinuität (§ 3 Z 11);
  7. Periodizität (§ 3 Z 12);
  8. welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
  9. Art der Erhebung (§ 6);
  10. Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);
  11. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);
  12. Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).

 

(4) Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.

 

(5) Soweit das 'Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM', die 'Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE', die 'Grundsystematik der Güter ÖCPA' und andere Nomen­klaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen oder Teile von diesen Bestandteil von Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind, kann der nach § 8 zuständige Bundesmi­nister dieses Verzeichnis und diese Systematik und deren Änderungen statt im Bundesgesetzblatt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden und durch Veröffentlichung im Internet kundmachen. In der betreffenden Verordnung ist auf diese Art der Kundmachung hinzuweisen.

 

Arten statistischer Erhebungen

§ 6

 

(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

  1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
  2. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3Z 17);
  3. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
  4. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
  5. Befragung der Auskunftspflichtigen.

 

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftsertei­lung der Betroffenen erwartet werden kann.

 

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

 

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25 ein derartiges berechtigtes Inte­resse.

 

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9

 

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

  1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Aus­kunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Ver­pflichtung betrauen.
  2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

 

 

Verwaltungsübertretung

§ 66

 

(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Leistungs- und Struktur­statistik-Verordnung lauten auszugsweise wie folgt:

 

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

 § 3

 

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
  2. Arbeitsgemeinschaften und
  3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschafts­steuergesetz),

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis I, K sowie Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sons­tigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

 

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters:

  1. fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und
  2. örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

von Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Betrieben gemäß Abs. 1 Z 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis 0 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

 

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwer­punktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 im Sinne Abs. 1 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis 0 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

 

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Ein­heiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statis­tischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verste­hen.

 

(5) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätz­lich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bestimmt.

 

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebe­ne) führen.

 

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertrag­lich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

 

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

 

(9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfü­gung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.

 

(10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausgeübt.

 

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4

 

Es sind zu erheben:

 

1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I

a)      Punkt 1. (Identifikationsmerkmaie) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6),

b)      Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),

c)      Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),

d)     Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Un­terauftragnehmer),

e)      Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie

f)       die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

 

2. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zu­sätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3' Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;

3. statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätz­lich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3;

4. bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2Z1 die Merkmale gemäß Anlage II;

5. bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;

6. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;

7. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;

8. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verord­nung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale;

9. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV und bei deren Arbeits­stätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5. und 6.;

10. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3.;

11. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3. und bei de­ren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5.;

12. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

 

Erhebungsart

§ 5

 

(1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmens­registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungs­daten vom Hauptverband der österreichischen Sozialver­sicherungsträger;
  3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (Umsatzerlöse insgesamt) ohne die Teilgliederun­gen Punkt 4.1.1 bis 4.1.15 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehör­den;
  4. die Merkmale gemäß § 4 Z 11ii f und Z 12 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom 'Arbeitsmarktservice Österreich' (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);
  5. die Merkmale gemäß § 4 Z 6 durch Beschaffung von Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 Bundessta­tistikgesetz 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  6. die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 8 durch Beschaffung von Statistikdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  7. alle übrigen Merkmale gemäß § 4, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

 

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungs­bereich, BGBl. Ii Nr. 233/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statis­tiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht si­chergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

 

 

Auskunftspflicht

 §6

 

(1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:

  1. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätig­keiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 aus­üben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  2. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätig­keiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  3. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätig­keiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz ex­klusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;
  4. statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Um­satzsteuer von einer Million Euro;

 

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzun­gen gemäß Abs. 1 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Be­richtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Abs. 1 Z 1) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

 

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des An­hanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes er­reicht sind.

 

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesell­schaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

(5) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Aus­kunftserteilung der Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.

 

Die S, D, S & Partner A ist ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz nicht nachgekommen, da die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2008 über das Wirtschaftsjahr 2008 nicht bis zum 31.10.2009 an die Statistik Austria, Bundesan­stalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, übermittelt wurden.

 

Die S, D, S & Partner A, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ge­mäß § 3 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung (im Sinne ÖNACE 'Rechts- und Steuer­beratung, Wirtschaftsprüfer') ausübt, ist verpflichtet, die Daten gemäß § 8 oben angeführter Verordnung über das Wirtschaftsjahr 2008 der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Öster­reich, zu übermitteln.

Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 3.12.2009, ist die S, D, S & Partner A ihrer Mitwirkungspflicht bis 26.1.2010 nicht nachgekommen, da keine Daten über das Berichtsjahr 2008 übermittelt wurden.

Für die S, D, S & Partner A besteht Auskunftspflicht, da sie folgende Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung erfüllt:

Das Unternehmen ist im Register der Statistik Austria aufgrund der schwerpunktmäßigen Wirt­schafttätigkeit der Abteilung 'Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung' der ÖNACE 2008 zugeordnet. Der Gesamtumsatz der S, D, S & Partner A be­trägt im Berichtsjahre 850.000,- und mehr.

 

Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass eine statistische Erhebung nach dem Zufallsprinzip kei­neswegs vorliege, sondern gezielt und somit ungerechtfertigt ununterbrochen seine Kanzlei mit zusätzlichen Tätigkeiten belastet werden solle, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der ge­genständlichen Erhebung um keine Stichprobenerhebung im klassischen Sinn handelt, sondern um eine Vollerhebung unter Berücksichtigung von gesetzlich vordefinierten Abschneidegrenzen.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungs­übertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das Bundesstatistikgesetz 2000 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ge­nügt.

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

·         einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

·         zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

·         der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend war eine Vormerkung im Straf­register des Magistrates Linz wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienver­hältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 5.000,- aus. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 26.1.2009 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von ei­nem monatlichen Nettoeinkommen von € 5.000,-- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus­gegangen würde. Der Beschuldigte äußerte sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht.

 

Verweigert der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so hat die Behörde die­se einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt blei­ben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies der Be­schuldigte selbst zuzuschreiben, (vgl. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde das Straferkenntnis des Bezirksverwaltungsamtes zu GZ: 0003766/2010 am 31.05.2011 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich dagegen das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG:

 

Die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe ich nicht begangen.

 

Das Straferkenntnis wird seinem Inhalt nach - insbesondere in der rechtlichen Würdigung - bekämpft, da der Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt und unrichtig wiedergegeben wurde. Aus dem Straferkenntnis ist auch ersichtlich, dass das Verfahren mangelhaft durchgeführt wurde.

 

Gleich eingangs ist herauszustreichen, dass die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, nicht gesetzeskonform eine Stichprobenerhebung, zu welcher sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut verpflichtet wäre, durchgeführt hat, sondern eine gezielte und aus Sicht meines Unternehmens schikanöse jährliche Auskunft verlangt, zu der sie weder berechtigt, noch nach dem Gesetz verpflichtet ist. Hervorzuheben ist, dass ich mich einer Stichprobenerhebung, wie sie im Gesetz, insbesondere in § 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 normiert ist, keinesfalls verwehre, dies jedoch nur dann, wenn diese gesetzeskonform durchgeführt wird. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass zumindest in den letzten 10 Jahren ich bzw. mein Unternehmen jährlich 'zufällig' dazu auserwählt wurde, Daten an die Statistik Austria zu übermitteln. Anzuführen ist weiters, dass ich im Jahr 2010 die von mir geforderten Daten vollständig und ordnungsgemäß übermittelt und bekannt gegeben habe, da es durchaus denkbar ist, dass etwa alle paar Jahre mein Unternehmen bei der Stichprobenfindung aufscheint. Es ist völlig ausge­schlossen, dass eine jährliche Aufforderung irgendetwas mit einer Stichprobe zu tun hat, dies sowohl im Sinne der Wort-, wie aber auch vor allem der Rechtsinterpretation - sodass das Verfahren gegen mich umgehend zur Einstellung zu bringen ist.

 

Wie auch in einer Vorentscheidung des UVS vom 27.01.2009, GZ: VWSEN-210525/5KÜ/BA zutreffend ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass die Statistik Austria nicht wie gefordert zur Datenerhebung eine Stichprobenbildung durchführt, sondern eben eine Vollerhebung, die letztlich gesetzwidrig vorgenommen wird. Bezeichnenderweise führt die entscheidende Behörde in ihrem Straferkenntnis Gesetzesstellen im Volltext auf 6 Seiten (von insgesamt 11) an, jedoch nicht in dem ausschließlich entscheidungsrelevanten § 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

 

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhellt schon daraus, dass im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz die 'Begründung' zunächst auf 1 ½  Seiten meine Stellungnahme wortwörtlich wiedergibt, anschließend auf 5 Seiten Gesetzesstellen 'abdruckt', die tatsächliche rechtliche Beurteilung umfasst jedoch nicht einmal eine Seite. Es wird auf einer weiteren halben Seite der 'Begründung' der Gesetzestext § 5 Abs. 1 VStG wiederum wörtlich wiedergegeben, ohne eine rechtsrichtige und den Verfahrensgrundsätzen entsprechende Subsumtion durchzuführen. Es ergibt sich sohin zweifellos, dass sich die Behörde mit meinem Vorbringen bzw. Anliegen, nicht einmal ansatzweise in ausreichender Form auseinandergesetzt hat, sondern lediglich bausteinartig in wenigen Zeilen feststellt, dass der Tatbestand sowohl in objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei.

 

Das Gesetz kennt keine Interpretation der im Bundesstatistikgesetz angeführten und verlangten Stichprobe, die somit der freien Auslegung zugänglich ist. Wie schon das Wort selbst eindeutig zum Ausdruck bringt, ist es undenkbar, dass damit eine gezielte jährliche Vollerhebung gemeint ist, vielmehr handelt es sich um ein zufälliges Auswählen einer Menge, wie z. B. eben einer Datenmenge, um nach dem Zufallsprinzip zu einem statistischen Ergebnis zu kommen. Eine dahingehende Interpretation des Wortes 'Stichprobe' ist undenkbar und würde dem Gesetz ein Gleichheits-, wie auch verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden bzw. wäre eine dahingehende Regelung - die ohnehin nicht existiert - für sich schon verfassungswidrig. Der erhebenden Behörde (der Statistik Austria) ist es gerade nicht freigestellt, sondern hat eine zufällige Auswahl aus einer Gesamtmenge zu erfolgen. Eine solche wurde weder behauptet, noch nachgewiesen. Die Auswahl meines Unternehmens über einen Zeitraum von über einem Jahrzehnt in jährlicher Form ließe sich auch nur schwer beweisen, vermutlich fallen tausende, wenn nicht zehntausende Unternehmen in Österreich in die gleiche Kategorie, weshalb die mathematische Wahrscheinlichkeit eines jährlichen Aufscheinens Richtung null konvergiert.

 

Anzumerken ist auch, dass für ein Unternehmen unserer Größenordnung die Durchführung der verlangten Erhebungen jedenfalls mehrtägige Arbeiten von Mitarbeitern, Steuerberatern und Anwälten notwendig macht und dies zu einer unbotmäßigen Kostenbelastung des Unternehmens führen würde, eine Durchführung dieser Erhebungen in jährlicher Form ist unzumutbar und verstößt wie ausgeführt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist verfassungswidrig.

 

Das Verfahren ist nicht nur aufgrund der praktisch nicht vorgenommenen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und meinem Vorbringen im Einspruch vom 10.5.2010, dass im Übrigen auch zum Vorbringen dieser Berufungsschrift erhoben wird, mangelhaft, sondern auch aus dem Grunde, da die beantragte Beischaffung der Akte zurückliegend bis zum Jahr 2000 nicht erfolgte und auch keinerlei Erhebungen seitens der Behörde durchgeführt wurden, um auf ähnlich gelagerte Unternehmen, die zur Auskunftspflicht heranzuziehen wären, entsprechend einzugehen, um rechtlich abzusichern, dass keine Stichproben, sondern gewillkürte Erhebungspolitik seitens der Statistik Austria grob rechtswidrig vorgenommen wird.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 dürfen statistische Erhebungen nur dann durchgeführt werden, wenn der Arbeitsaufwand, sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe stehen. Außerdem muss diese unter Bedachtaufnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung des Auskunftspflichtigen Bedacht genommen werden.

 

Weiters normiert § 44a Z1 VStG, dass der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten hat und insbesondere ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale die Zuordnung des Tatverhaltens dem Beschuldigten ermöglicht wird. Diesen Grundsätzen des Verwaltungsstrafverfahrens wird die erstinstanzliche Behörde in keiner Form gerecht, die lediglich paragrafenmäßige Zitierung ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Berufungswerbers,   dem   Sachverhalt   und   den   Tatumständen,   vermag   den Voraussetzungen nicht zu entsprechen, insbesondere wird lediglich lapidar angeführt, dass die S D S & Partner A eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung ausübt und verpflichtet ist, die Daten zu übermitteln. Eine nähere Konkretisierung, auch insbesondere der Schwellenwerte, wird nicht vorgenommen. Es wird lediglich festgehalten, dass 'der Gesamtumsatz im Berichtsjahr € 850.000,00 und mehr beträgt'. Der Tatvorwurf ist daher keinesfalls   ausreichend   umschrieben   und  wurde nicht ausreichend mit den Tatbestandsmerkmalen eine Auseinander­setzung durchgeführt.

 

Anzumerken ist weiters, dass die Strafverfügung vom 26.04.2010 datiert, es jedoch um Daten des Wirtschaftsjahres 2008 geht, weshalb gemäß § 31 VStG Verjährung, insbesondere Verfolgungsverjährung, eingetreten ist.

 

Zusammenfassend wird daher gestellt der

 

BERUFUNGSANTRAG:

 

Die Behörde möge das gegen mich anhängige Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nach Ergänzung und Durchführung der beantragten Beweise umgehend zur Einstellung bringen."

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zum Sachverhalt:

Das Unternehmen des Bw ist im Register der Statistik Austria auf Grund der schwerpunktmäßigen Wirtschaftstätigkeit der ÖNACE–Unterklasse 74.11-00 zugeordnet, lautend auf "Rechtsberatung", die dem Abschnitt K (Realitäten­wesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmens­bezogenen Dienstleistungen) zugehört.

 

Der Gesamtumsatz des Unternehmens des Bw hat im Berichtsjahr über 850.000 Euro betragen.

 

Der Bw ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma S, D, S & Partner A mit Sitz in L, H.

 

Die S, D, S & Partner A hat die Daten zur Leistungs- und Strukturerhebung 2008 über das Wirtschaftsjahr 2008 bis zum 31.10.2009 nicht der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, vorgelegt. Auch über mehrmalige Ermahnung, zuletzt am 3.12.2009 mittels Rückscheinbrief, ist die S D, S & Partner A dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Dieser Sachverhalt wird vom Bw grundsätzlich nicht bestritten, jedoch vorgebracht, dass die Nichtübermittlung der entsprechenden Daten über das Wirtschaftsjahr 2008 darin gelegen sei, dass von der Statistik Austria GmbH eine nicht rechtskonforme Stichprobenerhebung durchgeführt worden sei.

 

Zu den Rechtsgrundlagen vgl. deren Wiedergabe im angefochtenen Strafer­kenntnis.

 

Der Bw bestreitet nicht, die erforderlichen Daten über das Wirtschaftsjahr 2008 nicht der Statistik Austria übermittelt zu haben, bringt jedoch vor, dass eine nicht rechtskonforme Stichprobenerhebung durchgeführt worden sei.

 

Wie bereits in der auch vom Bw zitierten Entscheidung des Oö. Ver­waltungssenates vom 27.1.2009, VwSen-210525, ausgeführt, bildet die auf Grundlage der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 erlassene Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung die nationale Rechtsgrundlage für die Erstellung von Leistungs- und Strukturstatistiken ab den Berichtsjahr 2002. Die Leistungs- und Strukturstatistik als Statistiktyp ist eine Kombination aus primärstatistischer Erhebung, der Verwendung von Register- und Verwaltungsdaten und einer modellbasierten Schätzung für Merkmale, die nicht aus Verwaltungs- und Statistikdaten zur Verfügung stehen. Die Primärerhebung im Bereich Handel- und Dienstleistungen in Form einer direkten, schriftlichen Befragung betrifft alle Unternehmen, welche gesetzlich vordefinierte Schwellenwerte, gemessen an den Umsatzerlösen exklusive Umsatzsteuer überschreiten.

 

Folgende Schwellenwerte kommen im Dienstleistungsbereich zur Anwendung:

-         1,5 Millionen Euro Umsatzerlöse für Unternehmen in den Bereichen Handel;

Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern, Reisebüros und Reiseveranstalter, Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung;

-         750.000 Euro Umsatzerlöse für Unternehmen in den übrigen Dienstleistungsbereichen (§ 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung).

 

Bei der gegenständlichen Erhebung handelt es sich um keine Stichprobenerhebung im klassischen Sinn, sondern um eine Vollerhebung unter Berücksichtigung von gesetzlich vordefinierten Abschneidegrenzen (Quelle zum Ganzen: "Standard-Dokumentation, Metainformation [Definitionen, Erläuterun­gen, Methoden, Qualität] zur Leistungs- und Strukturstatistik, Teilprojekte: Handel- und Dienstleistungen", erstellt von der Statistik Austria, Stand 9.11.2007).

 

Entgegen dem Vorbringen des Bw kann aus der oben zitierten Vorentscheidung des UVS nicht abgeleitet werden, dass im gegenständlichen Fall zu Unrecht eine Vollerhebung durchgeführt worden ist. Vielmehr wurde zutreffend festgehalten, dass gemäß § 6 Abs.1 Z3 der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung dann Auskunftspflicht besteht, wenn das Unternehmen die in der Verordnung genannten schwerpunktmäßigen Wirtschaftstätigkeiten ausübt und die genannten Schwellenwerte übersteigt. Auf Grund dieser Bestimmung wird von der Statistik Austria auch zu Recht keine Stichprobenerhebung im klassischen Sinn, sondern eine Vollerhebung unter Berücksichtigung von gesetzlich vordefinierten Abschneidegrenzen (sogenannten Konzentrationsstichproben) durchgeführt. Dass diese Erhebungsform nach der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung zu Recht gewählt wurde, ergibt sich auch daraus, dass die Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung entgegen anderen auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes erlassenen Verordnungen keine Regelungen hinsichtlich der Stichprobenauswahl enthält.

 

Unzweifelhaft ist das Unternehmen auf Grund der schwerpunktmäßigen Wirtschaftstätigkeit der ÖNACE-Unterklasse 74.11-00 zugeordnet, die auf "Rechtsberatung" lautet, die wiederum dem Abschnitt K zugehört. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ("Rechtsberatung") samt Überschreiten des Schwellenwertes (konkret: € 850.000) ist im Spruch angeführt, weshalb der Tatvorwurf auch den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Aufgrund des oben dargelegten, hier eingreifenden Systems, liegt keine willkürliche Handhabung einer Stichprobenerhebung vor und erübrigt sich daher auch die Aktenbeschaffung zu früheren Erhebungen. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes bzw. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht. Auch eine Verletzung des § 4 Abs.3 Bundesstatistikgesetz vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Da mit Strafverfügung vom 26.4.2010 eine verfolgungsverjährungs­unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß § 31 Abs.2 VStG gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

 

Die Tat ist daher dem Bw im objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Bw angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Verwaltungsvorschrift bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 350 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten. Als strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, als straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

 

Die verhängte Geldstrafe von 350 Euro ist im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt, sodass die Strafe nicht überhöht ist. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen, sowie den persönlichen Verhältnissen angepasst. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden.

 

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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