Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531276/4/Re/HK

Linz, 14.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau X, vom 26. Juni 2012 , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 04. Juni 2012, Zl 0046120/2011 ABA Nord, 501/N111132, betreffend die Zurückweisung eines Betriebsanlagengenehmigungsansuchens nach § 13 Abs.3 AVG zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Bescheid vom 04. Juni 2012, Zl 0046120/2011 ABA Nord, 501/N111132 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Ansuchen der Frau X vom 28. Oktober 2011 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bäckereiverkaufsgeschäftes mit Ausspeisung kleiner Imbisse und Ausschank von Getränken mit einer mechanischen Abluftanlage, einer Klimaanlage und Betriebszeiten von 07.00 Uhr – 22.00 Uhr wegen des Vorliegens von Formgebrechen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Aufforderung zur Vorlage eines Lüftungsprojektes wurde innerhalb offener Frist nicht entsprochen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit E-Mail Eingabe vom 26. Juni 2012, 17.49 Uhr, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die nächsten Pläne würden in den nächsten Tagen von der ausführenden Firma nachgereicht.

 

3. Die Erstbehörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied ist somit gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 04. Juni 2012 wurde der Berufungswerberin laut vorliegendem Postrückschein am 11. Juni 2012 zugestellt. Die mit 2 Wochen im Bescheid korrekt angeführte Rechtsmittelfrist endete somit spätestens mit Ablauf des Montag, 25. Juni 2012.

 

Die Berufung wurde per E-Mail zweifelsfrei am Dienstag 26. Juni 2012, 17.49 Uhr von X an X, Anlagen- und Bauamt, somit verspätet, gesendet.

 

Der Berufungswerberin wurde die offensichtliche Verspätung ihrer Berufung im Rahmen der Wahrung des Rechts auf Parteiengehör mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 06. Juli 2012, VwSen-531276/2/Re/Th, zur Kenntnis gebracht. Innerhalb offener Frist ist eine Äußerung hiezu von der Berufungswerberin nicht mehr eingelangt.

 

Da somit, auch nach erfolgtem Parteiengehör von einer verspäteten Berufung auszugehen war, war diese, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können, zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung der Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufungswerberin wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Bescheid um einen formellen Bescheid (Zurückweisung des Ansuchens wegen Vorliegen von Formgebrechen) handelt und es für sie möglich ist, ein neues Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung, zweckmäßigerweise jedoch mit vollständigen Projektsunterlagen, bei der Behörde einzureichen.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

  1. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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