Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101227/2/Sch/Rd

Linz, 25.06.1993

VwSen - 101227/2/Sch/Rd Linz, am 25. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H S vom 13. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. Februar 1993, VerkR96/11508/1992+1/Li, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1993, VerkR96/11508/1992+1/Li, über Herrn H S, L, S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a, 2) § 4 Abs.1 lit.c und 3) § 4 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils fünf Tagen verhängt, weil er am 26. August 1992 um 20.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der L aus W kommend in Richtung Stadtplatz M gelenkt und es nach dem auf Höhe der Kreuzung O/L verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, unterlassen habe, 1) sofort anzuhalten; 2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernte und der Gendarmerie gegenüber anfänglich falsche Angaben machte (er behauptete, das Auto sei ihm gestohlen worden und zum Unfallzeitpunkt nicht von ihm gelenkt worden); 3) sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Da der Berufungswerber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht bestritten hat bzw. aufgrund der Sachlage wohl auch nicht bestreiten konnte, erübrigen sich diesbezügliche Feststellungen und Sachverhaltsermittlungen.

Die Ausführungen in der Berufung lassen sich, wenn sie vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich richtig verstanden wurden, so zusammenfassen, daß der Berufungswerber vermeint, eine "biorhythmische Negativlage" habe bei ihm ein "erklärbares Kurzschlußverhalten" ausgelöst.

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der "Biorhythmus" tatsächlich Auswirkungen auf das Verhalten eines Menschen haben kann, ausgeschlossen kann jedenfalls werden, daß jemand durch einen negativen "Biorhythmus" völlig gehindert wird, die Verkehrsvorschriften bzw. die Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall einzuhalten. Die Antwort auf diese Frage bedarf keines medizinischen Gutachtens, sondern kann durchaus nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben werden. Auch muß dem Berufungswerber entgegengehalten werden, daß er sich nach dem Verkehrsunfall keinesfalls in einem Schockzustand im medizinischen Sinne befunden haben kann. Der Berufungswerber hat nämlich anläßlich der vom Gendarmeriepostenkommando M aufgenommene Niederschrift vom 26. August 1992 seine Wahrnehmungen und sein Verhalten in bezug auf den Unfalltag geschildert. Dabei wurde vom Berufungswerber die Behauptung aufgestellt, das Fahrzeug sei ihm relativ kurze Zeit vor dem Unfallzeitpunkt gestohlen worden. Diese Angaben hat der Berufungswerber sehr dezidiert "ausgeschmückt". Solche Schilderungen sind von einer Person, die sich in einem Schockzustand befindet bzw. zum relevanten Zeitpunkt befunden hat, nicht zu erwarten.

Dem Berufungswerber kann zwar zugestanden werden, daß er durch das Unfallereignis erschrocken war und, was auch durchaus der Lebenserfahrung entspricht, allenfalls die Unfallfolgen nicht wahrhaben wollte. Ein solches Bedürfnis, die Realität zu verdrängen, kann aber keinen Entschuldigungsgrund darstellen. Es steht nach der Sachlage völlig außer Zweifel, daß der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall jedenfalls in einem solchen Ausmaß dispositionsfähig war, das es ihm ermöglicht hätte, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber drei Bestimmungen des § 4 StVO 1960 nicht nur nicht eingehalten, sondern noch positiv dahingehend gewirkt, daß die Tatsache seiner Beteiligung am Verkehrsunfall nicht oder nur erschwert ans Tageslicht kommt. Der Berufungswerber hat sogar einen Diebstahl seines Fahrzeuges vorgespiegelt, um diesen Umstand zu verschleiern. Dadurch ist aber der Intention des § 4 StVO 1960, nämlich die Umstände eines Verkehrsunfalles mit möglichst geringem Aufwand feststellen bzw. klären zu können, diametral entgegengewirkt worden. Für die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 4 StVO 1960 ist es irrelevant, wen das Verschulden am Unfall selbst trifft. Die Einhaltung der Pflichten nach dieser Gesetzesbestimmung stellt daher keinesfalls ein Schuldeingeständnis dar, da der Schutzzweck dieser Norm, wie oben geschildert, ein anderer ist.

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000 S können unter Bedachtnahme auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als überhöht angesehen werden. Dies ergibt sich zum einen aus den obigen Ausführungen und zum anderen aus dem Umstand, daß der Strafrahmen für Übertretungen des § 4 Abs.1 bzw. Abs.2 StVO 1960 von 500 S bis 30.000 S beträgt und daher die festgesetzten Geldstrafen noch als im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt angesehen werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt. Erschwerungsgründe im Sinne des § 33 StGB lagen nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß, obwohl seine finanziellen Möglichkeiten eher als bescheiden anzusehen sind, ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, zugemutet werden muß. Die obigen Ausführungen im Hinblick auf die Schwere der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers lassen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen alleine aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht zu.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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