Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166813/2/Sch/Eg

Linz, 21.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. Februar 2012, Zl. VerkR96-10096-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das im Spruch angeführte Fahrzeugkennzeichen wie folgt berichtigt wird: x.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 38 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. Februar 2012, VerkR96-10096-2011, wegen nachstehender Übertretungen Verwaltungsstrafen über den Berufungswerber verhängt:

1. Der Berufungswerber habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt wurde, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide Kennzeichen (gemeint: Kennzeichentafeln) fehlten, weshalb über ihn wegen einer Übertretung des § 36 lit. b KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.

2. Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden war, dass beim betroffenen Fahrzeug die Reifen der Hinterachse in der Mitte der Lauffläche (3/4 Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufgewiesen haben und deshalb wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 19 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses:

 

Hier ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 17. November 2011 diesbezüglich angemerkt hat, dass es sich bei dem Umstand, dass am Fahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht gewesen waren, um ein Versehen seinerseits gehandelt habe. Aufgrund der Tatsache, dass Wechselkennzeichen verwendet würden, sei ihm offenkundig dieser Fehler unterlaufen. Er sei daher zu diesem Vorwurf geständig und beantrage die Herabsetzung der verhängten Strafe.

 

In der Berufungsschrift wird dann allerdings auch dieser Punkt wiederum bekämpft und insbesondere hervorgehoben, dass von der Erstbehörde ein offenkundig unzutreffendes Kennzeichen im Spruch des Straferkenntnisses angeführt wurde (x).

 

Nach der Aktenlage ist hier der Erstbehörde tatsächlich ein offenkundiger Flüchtigkeitsfehler, möglicherweise beim Überschreiben eines Bescheidschimmels, unterlaufen. Allerdings findet sich im gesamten Aktenlauf, insbesondere auch in der ursprünglich auch ergangenen Strafverfügung, das zutreffende Fahrzeugkennzeichen x. Deshalb kann das fehlerhafte Kennzeichen im Straferkenntnis nur als Schreibfehler angesehen werden, der von der Berufungsbehörde unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ohne weiteres berichtigt werden konnte. Im übrigen ist dieses Delikt aufgrund der Beweislage einwandfrei nachgewiesen und wird, wie schon oben angeführt, vom Berufungswerber dem Grunde nach auch gar nicht bestritten. Der Berufung mit dem bloßen Verweis auf das falsche Fahrzeugkennzeichen konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu Faktum 2.:

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt findet sich diesbezüglich eine Stellungnahme des Meldungslegers. Demnach sei bei der Fahrzeugkontrolle festgestellt worden, dass die Profiltiefe der beiden Reifen an der Hinterachse unter 1 mm war. Dies sei vom Berufungswerber nachkontrolliert und bestätigt worden. Auch habe der Berufungswerber eingesehen, dass das Profil stellenweise nur mehr erkennbar, aber nicht mehr messbar war. Über 3/4 der Lauffläche war die Profiltiefe unter der Mindestprofiltiefe von 1,6 mm für PKW. Weiters waren die eingearbeiteten "Indikatoren" stellenweise ebenfalls bereits abgefahren. Eine Profilmessung mit einem Profiltiefenmesser ergab auf dem rechten Reifen der Hinterachse einen Wert unter 1 mm.

 

Die Berufungsbehörde hegt keine Zweifel daran, dass ein im Verkehrsdienst eingesetzter Polizeibeamter in der Lage ist, einwandfreie Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Fahrzeugbereifung noch den gesetzlichen Ansprüchen genügt oder nicht. Noch dazu wurde gegenständlich neben der Blickkontrolle auch ein Profilmessgerät verwendet. Auch hat der Berufungswerber ganz offenkundig bei der Amtshandlung direkt mit dem Vorwurf konfrontiert die Mangelhaftigkeit seiner Reifen eingesehen. Erst später dürfte er es sich wieder anders überlegt haben und nunmehr die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen versuchen. Angesichts der eindeutigen Beweislage kann aber dieses Vorhaben nicht erfolgreich sein. Die Berufungsbehörde sieht auch keine Veranlassung, die beanstandeten Reifen einer neuerlichen Überprüfung durch einen Amtssachverständigen zuzuführen. Dazu sind nämlich nicht die geringsten Zweifel im Verfahrensakt belegbar, die die Angaben des Meldungslegers relativieren würden.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Am Fahrzeug des Berufungswerbers waren keine Kennzeichentafeln angebracht gewesen. Wenn einem Fahrzeuglenker, der im Besitze von mehreren Fahrzeugen ist, die mit Wechselkennzeichen betrieben werden, ein solches Versehen unterläuft, muss schon eine gröbere Sorglosigkeit konstatiert werden. Ordnungsgemäß angebrachte Kennzeichentafeln sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – von hier nicht relevanten Ausnahmen  abgesehen – verwendet werden darf. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es bekanntermaßen unabdingbar, dass ein Fahrzeug identifizier- und zuordenbar ist.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro kann daher von Vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

 

Auch die vorschriftsgemäße Reifenprofiltiefe ist im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit ein wesentlicher Faktor. Die Fahrbahnverhältnisse können es im Regelfall jederzeit erfordern, wenn eine Situation eintritt, etwa durch Regennässe, dass aufgrund des entsprechenden Reifenprofiles für Brems- und Fahrmanöver tauglicher Reifen vorhanden sind und nicht eine erhöhte Gefahrensituation dadurch auftritt, dass kein oder kaum mehr Profil an den Reifen gegeben ist. Angesichts dessen ist auch hier die Geldstrafe, konkret 80 Euro, durchaus angemessen.

 

Bei der Strafbemessung wurde der mangels aktenkundiger Vormerkungen gegebener Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Berufungswerber trotz Aufforderung der Erstbehörde im Verfahren nicht geäußert, sodass hier nur eine Schätzung erfolgen kann. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 1000 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafen zuzumuten sein. Abgesehen davon kann von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu leisten vermag. Im übrigen kann man diese leicht vermeiden, indem man sich an die Verkehrsvorschriften hält.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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