Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166932/2/Sch/Eg

Linz, 13.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. M. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. April 2012, Zl. VerkR96-480-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 3. April 2012, VerkR96-480-2012, über Herrn Mag. M. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 1 KFG, eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, weil er in der Gemeinde Freistadt, Bezirkshauptmannschaft Freistadt, als Zulassungsbesitzer des PKW x, Kennzeichen x, nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges wurde am 25.6.2008 von F., x (x), nach x bei F., Adresse, verlegt. Er habe es zumindest bis zum 8.2.2012 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Weiters findet sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in der Rubrik "Tatzeit" noch das Datum "03.07.2008".

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt das angefochtene Straferkenntnis auf die Bestimmung des § 42 Abs. 1 KFG 1967, der der Berufungswerber zuwider gehandelt haben soll.

 

Diese lautet:

Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Im Zusammenhang mit dem Zulassungsschein sind also jene Vorgänge seitens des Zulassungsbesitzers anzeigepflichtig, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung des Hauptwohnsitzes, der Hauptniederlassung, des Sitzes oder der hauptsächlichen Verfügungsörtlichkeit.

 

In dieser Gesetzesstelle ist also nicht die Rede vom Standort des Fahrzeuges. Der Fahrzeugstandort kann ja auch keine Rolle spielen, zumal er sich bekanntermaßen je nach Willen des Lenkers verändern kann. Wenn schon der Standort des Fahrzeuges relevant werden kann, dann dies nur im Sinne des Terminus technicus "dauernder Standort". Hier allerdings auch nicht in Form eines Eintrags in den Zulassungsschein, sondern allenfalls im Hinblick auf die Behördenzuständigkeit für den Zulassungsvorgang im Sinne der §§ 40 und 41 KFG 1967.

 

Die Tatanlastung in der von der Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses gewählten Form bildet somit keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG zur Einstellung zu bringen war, ohne auf das Berufungsvorbringen selbst eingehen zu müssen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in der Rubrik "Tatzeit" das Datum 03.07.2008 findet. Geht man von dieser Tatzeit aus, die offenkundig den Ablauf der einwöchigen Frist des § 42 Abs. 1 KFG 1967 gerechnet ab Begründung des Hauptwohnsitzes des Berufungswerbers in St. Oswald bei Freistadt am 25.6.2008 darstellen soll, wäre zudem die Tat längst verjährt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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