Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167145/2/Sch/Eg

Linz, 30.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. B., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juli 2012, VerkR96-7329-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in allen drei Spruchpunkten es in der Einleitung zu lauten hat:  
"Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. B. Gesellschaft m.b.H. in Haag am Hausruck, xstraße Nr, diese ist Zulassungsbesitzerin der angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass ......".

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 176 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Herrn H. B. nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt, weil er am 31.3.2011, 15:43 Uhr in der Gemeinde Schlierbach, Autobahn Freiland, Nr. 9 bei km 12.500, Fahrzeuge: Kennzeichen x, LKW, MAN x und Kennzeichen x, Anhänger, x,  
1) als Verantwortlicher der Firma B. in Haag am Hausruck, xstraße, diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Z. H. gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung durch nicht sachgemäßes Anbringen der Zurrketten (Überspannen ohne seitliche Fixierung) und durch nicht geeignete Zurrpunkte (Gleisketten am Bagger bzw. I-Träger am Fahrzeug) nicht ausreichend gesichert war. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 verletzt und wurde mit 150 Euro Geldstrafe, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestraft.

2) Er habe als Verantwortlicher der Firma B. in Haag am Hausruck, xstraße , diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Z. H. gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.
Bescheiddaten: VerkRSO-450.531/192-2010-Roa vom 20.12.2010.        
Nicht erfüllte Auflage: 06: Bei Überschreitung der Breite durch das Ladegut ist nach hinten eine seitliche Begrenzungsfläche anzubringen sowie bei Nacht oder Tunnelfahrten rote Leuchten nach rückwärts.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 365 Euro, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.      
3) Der Berufungswerber habe als Verantwortlicher der Firma B. in Haag am Hausruck, xstraße, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Z. H. gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.
Bescheiddaten: VerkRSOP-450.531/192-2010-Roa vom 20.12.2010.      
Nicht erfüllte Auflage: Es ist ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut mitzuführen.        
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967 begangen und wurde daher über ihn eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 365 Euro, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.     

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 88 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn der Berufungswerber – er hat sich im erstbehördlichen Verfahren diesbezüglich nicht geäußert, sondern es bloß bei einem unbegründeten Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung belassen – im Hinblick auf die Spruchformulierung einwendet, er sei bloß als "Verantwortlicher der Firma B., Haag am Hausruck, xstraße " bezeichnet worden, wobei im Firmenbuch unter "B....." zahlreiche Firmen eingetragen seien, weshalb er sich nicht für die ihm zur Last gelegten Übertretungen verantwortlich fühle, ist ihm diesbezüglich fürs erste beizupflichten. Tatsächlich weist der Spruch des Straferkenntnisses in diese Richtung Mängel auf. Mit der Umschreibung "Firma" ohne Anführung der Rechtsform kann tatsächlich eine juristische Person nicht hinreichend konkretisiert werden.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde durch Einsichtnahme in das Firmenbuch im Hinblick auf die Konkretisierung des Unternehmens des Berufungswerbers nachstehendes ermittelt:

 

Im Firmenbuch finden sich für das zuständige Landesgericht Wels insgesamt fünf Einträge von Ges.m.b.H's, in denen in Firmennamen "B....." vorkommt, zwei davon mit Sitz in Haag am Hausruck. Die B.GmbH kann von vornherein ausgeschieden werden, dort übt der Berufungswerber keine Funktion aus.

 

Hingegen fungiert er laut Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei der "H. B. Gesellschaft m.b.H.".

 

Laut Anzeige findet sich diese Firmenbezeichnung nicht in der eben zitierten Form im Kennzeichenregister für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen x und x. Dort heißt es vielmehr "B. H. Ges.m.b.H.".

 

Für die Berufungsbehörde besteht allerdings kein Zweifel, dass hiebei die Identität der Unternehmen an sich gegeben ist und Zulassungsbesitzerin der erwähnten Fahrzeuge die H. B. Gesellschaft m.b.H. ist, unabhängig vom Eintrag im Zulassungsregister, wo der Vornahme "H." im Anschluss an den Familiennamen aufscheint.

 

Ausgehend von dieser Sachlage war im Sinne der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Spruchkorrektur beim angefochtenen Straferkenntnis durchzuführen. Die Bezeichnung des Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses mit den Wort "als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher" (auch wenn die GmbH näher bezeichnet wird) reicht nämlich nicht aus, das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben (VwGH 19.5.1994, 94/17/0007 ua).

 

Die Berufungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, im Sinne des § 44a Z. 1 VStG erforderlichenfalls eine entsprechende Spruchkorrektur durchzuführen (VwGH 13.12.1994, 94/11/0283, 0284).

 

Unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung ist sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigten angesprochene Person, als auch jene der Subsumtion der Tat ohne Belang (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026).

 

Der vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel erhobenen Einrede der Verfolgungsverjährung kommt daher keine Berechtigung zu.

 

4. Auf die Tatvorwürfe selbst geht der Rechtsmittelwerber mit keinem Wort ein. Abgesehen davon sind sie durch das abgeführte Beweisverfahren der Erstbehörde, welche auch ein entsprechendes Amtssachverständigengutachten eingeholt hat, hinreichend erwiesen. Es erübrigt sich daher für die Berufungsbehörde, Ausführungen, die über jene in der Begründung des Straferkenntnisses hinausgehen, zu tätigen.

 

5. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 der Strafrahmen für Delikte gemäß diesem Bundesgesetz bis zu 5000 Euro reicht. Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen stellen eine massive potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und dürfen daher nicht mit "Bagatellstrafen" abgehandelt werden. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von 150 Euro bzw. zweimal 365 Euro erscheinen auch der Berufungsbehörde durchaus angemessen. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bereits zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen des § 103 Abs. 1 KFG 1967 aufweist und die bislang verhängten Strafen ihn offenkundig nicht davon abhalten konnten, wiederum als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers entsprechende Delikte zu begehen. Dem Berufungswerber dürfte es ganz offenkundig an einem auch nur halbwegs effizienten Kontrollsystem im Rahmen seines Unternehmens mangeln.

 

Von der Erstbehörde wurde mangels entsprechender Angaben des Rechtsmittelwerbers von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 3000 Euro ausgegangen, welcher Annahme auch in der Berufung nicht entgegen getreten wurde. Somit kann auch der Oö. Verwaltungssenat seiner Entscheidung diese Schätzung zugrunde legen. Davon ausgehend ist jedenfalls zu erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum