Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101229/12/Bi/Shn

Linz, 01.05.1996

VwSen - 101229/12/Bi/Shn Linz, am . Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W B, H , W, vom 5. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. März 1993, VerkR0402/1000/1991/Be/A, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Juni 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren a) 80 S, b) 240 S und c) 200 S, insgesamt 520 S (ds 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. März 1993, VerkR0402/1000/1991/Be/A, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß a) § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, b) § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und c) § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von a) 400 S, b) 1.200 S und c) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) 12 Stunden, b) 30 Stunden und c) 24 Stunden verhängt, weil er am 29. März 1991 um 21.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der K im Gemeindegebiet von M gelenkt hat, wobei er a) in Höhe des Hauses Nr. 3 zu weit nach rechts kam, gegen den dort auf dem Parkplatz abgestellten PKW stieß und diesen beschädigte und damit nicht so weit rechts gefahren ist, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, b) es unterlassen hat, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und c) es unterlassen hat, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienstelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht bekanntgab.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 260 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 7. Juni 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie der Zeugen J W, M L und Insp. W B durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlich geltend, er sei am 29. März 1991 in M im Gasthaus S gewesen, habe dort um 20.30 Uhr bezahlt und sei mit dem Zeugen L zum Auto gegangen, um nach Wels zu fahren. Unterwegs auf Höhe des Elektrogeschäftes Gegner in M sei ihm noch der Zeuge S begegnet, der mit ihnen nach W in ein türkisches Lokal zum Essen gefahren sei. Von dort kommend hätten sie um 21.45 Uhr in W den Auffahrunfall gehabt. Die Zeugen L und S seien bereits von der W Polizei am Unfallort weggeschickt worden, jedoch hätten beide nur bestätigt, daß sie am 29. März 1991 abends mit ihm nach W gefahren seien, ohne eine genaue Zeitangabe sowie das türkische Essen festzuhalten. Die Aussagen des Zeugen W betreffend des Unfalls mit Fahrerflucht könne wohl richtig sein, nur müsse dieser einen anderen Fahrzeuglenker beobachtet haben, weil er selbst um 21.03 Uhr des besagten Tages bereits in W gewesen sei. Sein PKW habe ein braunlackiertes Dach sowie braunlackierte Dach- und Seitenstützen, was selbst bei Dunkelheit markant sei, sodaß es dem Zeugen W mit Sicherheit auffallen hätte müssen. Sein PKW sei zwar bis 20.30 Uhr auf Höhe des Schleckermarktes geparkt gewesen, aber er sei mit S und L unverzüglich nach W gefahren und habe um 20.30 Uhr somit keinen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht in M verursachen können. Die Versicherung habe eigenmächtig eine Schadenswiedergutmachung bezahlt wegen der geringen Schadenssumme, jedoch sei dies ohne sein Wissen und Einverständnis erfolgt. Die Aussage des Zeugen L, ihm sei in M kein Verkehrsunfall aufgefallen, divergiere überdies mit der Aussage des Zeugen W, wonach nach dem Unfall der Beifahrer für kurze Zeit ausgestiegen sei und den verursachten Schaden besehen habe. Er ersuche daher um Prüfung des Sachverhalts sowie Revidierung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz (samt Kopie der Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Wels, sowie der Anzeige betreffend den Verdacht der schweren Körperverletzung und Ordnungsstörung vom 29. März 1991) sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und J W, M L und Insp. W B zeugenschaftlich einvernommen wurden.

4.1. Demnach stellt sich der Vorfall so dar, daß der Zeuge J W am 29. März 1991 gegen 21.05 Uhr Anzeige beim Gendarmerieposten M erstattete, weil er kurz nach 21.00 Uhr - er habe zu diesem Zeitpunkt beim Bankomat der Volksbank M Geld behoben - durch ein Anstoßgeräusch darauf aufmerksam wurde, daß ein beigefarbener Mercedes älteren Baujahres, dessen Kennzeichen mit W begann, mit einem dort geparkten roten Renault kollidierte. Er habe sich um den Vorfall deshalb nicht weiter gekümmert, weil er bemerkt habe, daß der PKW angehalten wurde und der Beifahrer ausstieg. Er habe festgestellt, daß sich der PKW dann aber Richtung W entfernte. Da auf der Tür des roten Renault eine Beschädigung feststellbar gewesen sei, habe er die Gendarmerie telefonisch verständigt.

Der Meldungsleger fand an der Unfallstelle den beschädigten Renault vor, der außer Beschädigungen auch beigefarbene Lackabriebe aufwies. Die Beschädigungen wurden ausgemessen und die Polizei in W verständigt, die eine halbe Stunde später mitteilte, in W habe sich ein Auffahrunfall ereignet, bei dem ein beigefarbener Mercedes beteiligt gewesen sei. Der Meldungsleger besichtigte daraufhin die Welser Unfallfahrzeuge und stellte fest, daß der am Unfall beteiligte beigefarbene Mercedes des Rechtsmittelwerbers mit dem Kennzeichen im Bereich der S auf der E auf einen Mazda aufgefahren war und dabei Beschädigungen im Bereich der Stoßstange davongetragen hatte. Gleichzeitig war seitlich eine Beschädigung feststellbar, die nicht bei diesem Unfall entstanden sein konnte, jedoch nach Auffassung des Meldungslegers neu war, weil weder Rost zu bemerken, noch die Beschädigung verstaubt war.

Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 29. März 1991 geht hervor, daß sich der in Rede stehende Unfall um 21.30 Uhr im Bereich der E bei der Kreuzung D - V S (S) ereignet hatte. Sowohl der vor der Erstinstanz vernommene Zeuge H S als auch der Zeuge M L gaben an, der Rechtsmittelwerber sei am 29. März 1991 abends von M nach W gefahren.

Da sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen des Rechtsmittelwerbers und des Zeugen L einwandfrei ergeben hat, daß der Zeuge S in M in Höhe des Elektrogeschäftes G auf der Straße angetroffen und nach W mitgenommen wurde, sodaß er sich in der Kindergartenstraße noch nicht im Fahrzeug befunden haben konnte, wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auf die zeugenschaftliche Einvernahme des H S verzichtet.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht zweifelsfrei fest, daß sich der Verkehrsunfall in M um 21.03 Uhr und der Verkehrsunfall in W um 21.30 Uhr ereignet hat. Dies ergibt sich unter anderem aus der Anzeige des Welser Meldungslegers Bez. Insp. P, wonach er um 21.35 Uhr des 29. März 1991 wegen des W Verkehrsunfalls zur S beordert wurde, und er den Rechtsmittelwerber in W um 21.45 Uhr zum Alkotest aufforderte.

Unbestritten ist auch, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers - was sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Lichtbildbeilage ergibt - im Bereich des rechten vorderen Kotflügels in einer Höhe von etwas über 60 cm Schleifspuren aufwies, die schon deshalb nicht vom Verkehrsunfalls in W stammen können, weil der dort beteiligte weiße Mazda an der Stoßstange links hinten beschädigt wurde und sohin kein Lackkontakt zwischen den beiden Fahrzeugen bestand.

Die Aussage des Meldungslegers Insp. B, für ihn sei der rote Lackabrieb am PKW des Rechtsmittelwerbers sowohl von der Höhe als auch von der Farbe her dem in M beschädigten PKW zuzuordnen gewesen, auch wenn die Lackspuren nicht kriminaltechnisch untersucht wurden, und die Beschädigung am PKW des Rechtsmittelwerbers sei mangels Rost und Überlagerung durch Staub als kurz zuvor entstanden anzusehen gewesen, sodaß er auf der Grundlage der Anzeige des Zeugen W den PKW des Rechtsmittelwerbers als den von diesen Zeugen wahrgenommenen Unfall-PKW angesehen habe, ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus nachvollziehbar. Zum einen ist es einem Gendarmeriebeamten, der sämtliche an beiden Unfällen beteiligte Fahrzeuge besichtigt hat, zuzumuten, festzustellen, ob eine bestimmte Beschädigung, deren Höhe sowie die Korrespondenz der Anstoßstellen mit einem bei einem anderen Verkehrsunfall kurz zuvor entstanden Schaden in Verbindung gebracht werden kann, oder ob dies gänzlich auszuschließen ist, wobei ihm durchaus zuzumuten ist, eine Beschädigung als kurz zuvor entstanden oder schon längere Zeit zurückliegend zu beurteilen. Wäre die Beschädigung so wie vom Rechtsmittelwerber behauptet - bei einer Kollision mit seinem Garagentor zu Hause entstanden, wäre mit Sicherheit in der Zwischenzeit eine Staubablagerung am PKW und daher auch auf der Beschädigung erkennbar gewesen, auch wenn seit dem Anstoß nicht so viel Zeit vergangen wäre, daß sich in der Zwischenzeit an den Schadstellen Rost gebildet hätte.

Die Aussage des Zeugen J W war für den unabhängigen Verwaltungssenat insofern glaubwürdig, als dieser als unbeteiligter Passant den Verkehrsunfall wahrgenommen und aus seinem Rechtsempfinden heraus, ohne den Geschädigten oder den Lenker des Unfallfahrzeuges zu kennen, Anzeige erstattet hat. Der von ihm im Rahmen der Anzeigeerstattung beschriebene PKW stimmt auffällig mit dem damals vom Rechtsmittelwerber gelenkten überein, wobei der unabhängige Verwaltungssenat im Gegensatz zum Rechtsmittelwerber nicht die Auffassung vertritt, daß einem Fußgänger, der im März um 21.00 Uhr einen Verkehrsunfall und einen wegfahrenden PKW flüchtig wahrnimmt, sofort auffallen muß, daß dieser PKW am Dach und an den Seitenstützen andersfärbig lackiert ist.

Hinsichtlich der zeitlichen Komponenten ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber anläßlich seiner ersten Befragung vor der Behörde betont hat, er habe im Gasthaus S gegen 20.30 Uhr bezahlt und erst danach sei er zusammen mit dem Zeugen L Richtung W aufgebrochen. Laut Aussagen sowohl des Rechtsmittelwerbers als auch des Zeugen L war der PKW in einer Entfernung von ca 100 Metern geparkt (das Gasthaus Schmid befindet sich in der L Nr. 28 und der Abstellort des PKW gegenüber dem Haus des Arztes Dr. A, L 38). Mit dem Zeugen S war kein Treffpunkt zu einer bestimmten Zeit vereinbart, sondern dieser wurde zufällig auf der Straße angetroffen und mitgenommen. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates bestand daher für den Rechtsmittelwerber und den Zeugen L kein Grund, wie vom Rechtsmittelwerber geschildert, hastig aufzubrechen, um um 20.45 Uhr in einem türkischen Lokal in W ein Abendessen innerhalb eines Zeitraumes von ca einer halben Stunde zu sich zu nehmen, zu bezahlen, zum ca fünf bis zehn Gehminuten entfernt abgestellten PKW zu gehen und um 21.30 Uhr bei der S zu sein. Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelwerber zwar in etwa ein türkisches Lokal in W benannte, das mit Sicherheit nicht zur Kategorie der Schnellimbißstuben gehört, ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, daß in einem derartigen Restaurant innerhalb einer halben Stunde ein Abendessen für drei Personen serviert und die Gäste in einen derartigen Tempo bedient werden, daß sie es zumindest um 21.20 Uhr verlassen konnten. Vom Bereich K - B bis zum angegebenen Abstellort des Fahrzeuges in der Nähe der Fahrschule K beträgt die Gehzeit bei normalem Tempo zwischen fünf und zehn Minuten. Die Fahrzeit zwischen der K in M und der S in W ist mit ca 20 Minuten anzunehmen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß, wenn der Rechtsmittelwerber gegen 20.30 Uhr im Gasthaus S bezahlt, ausgetrunken und schließlich aufgebrochen und zusammen mit seinem Freund M L die ca 100 Meter zum PKW zurückgelegt hat, durchaus ein Zeitraum von in etwa einer halben Stunde vergangen sein kann. Zum einen hatten die beiden keinen Grund zur Eile, zum anderen hatte - wie sich aus der W Anzeige unzweifelhaft ergibt - der Rechtsmittelwerber größere Mengen Alkohol konsumiert (das einzige zustande gekommene gültige Meßergebnis bei der Alkomatuntersuchung um 21.55 Uhr ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,88 mg/l), sodaß schon deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rechtsmittelwerber für die Strecke vom Gasthaus S zu seinem PKW einige Zeit gebraucht haben dürfte.

Zur Aussage des mit dem Rechtsmittelwerber offensichtlich befreundeten Zeugen M L ist zu bemerken, daß dieser für seine Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Berufungsvorbringen entsprechend "vorbereitet" wurde und sich demnach verhalten hat. Ihm ist zwar in M kein Verkehrsunfall, in den der Rechtsmittelwerber verwickelt war, aufgefallen, jedoch hat er auch nicht bestritten, sich am vom Zeugen W angegebenen Unfallort vor dem Haus K außerhalb des Fahrzeuges befunden zu haben - der Zeuge W hatte im Rahmen der Anzeigeerstattung angegeben, nach dem Anprall sei der Beifahrer ausgestiegen und habe offensichtlich den Schaden begutachtet, während der Zeuge L angegeben hat, der PKW sei dort abgestellt gewesen und er sei nicht aus- sondern eingestiegen. Diese Version widerspricht aber der des Rechtsmittelwerbers, wonach der PKW visavis vom Haus Dris. A in der L abgestellt war.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall weder die Aussage des Zeugen L noch die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers geeignet ist Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Meldungslegers sowie des unbeteiligten Zeugen J W zu wecken. Es ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber selbst den vom Zeugen W wahrgenommenen und am in Rede stehenden Verkehrsunfall beteiligten PKW gelenkt hat.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich bereits aus der Schilderung des Zeugen W rgibt, daß der Rechtsmittelwerber offensichtlich die Rechtsfahrordnung in der Weise nicht eingehalten hat, daß er mit dem rechten vorderen Kotflügel die rechte Seite des abgestellten Renault gestreift und beschädigt hat. Er hat daher keinen ausreichenden Abstand zum geparkten Fahrzeug eingehalten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Zweck der Bestimmung des § 4 Abs.1 lit.a StVO nicht nur, das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch, den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten zB auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen (vgl ua. VwGH vom 15. April 1971, 1307/70). Der Tatbestand nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren im § 4 Abs.1 lit.b und c StVO festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen (vgl ua. VwGH vom 2. Juli 1979, 1781/77).

Dadurch, daß der Rechtsmittelwerber seine Fahrt unmittelbar darauf fortgesetzt hat - nicht um einen Parkplatz zu suchen, um eventuell andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern, sondern um nach W zu fahren - ist davon auszugehen, daß er in keiner Weise beabsichtigte, eventuell den Geschädigten ausfindig zu machen oder sonst an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Rechtsmittelwerber hat seine Fahrt Richtung W fortgesetzt, ohne sich um den entstanden Schaden oder gar den Geschädigten zu kümmern. Er hat auch nie in Erwägung gezogen, den Verkehrsunfall beim Gendarmerieposten M zu melden, wenn er sich schon entschlossen hat, dem Geschädigten gegenüber nicht persönlich in Erscheinung zu treten.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafen vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretungen angemessen sind, wobei sich die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers mittlerweile nicht geändert haben (7.000 S netto Arbeitslosenunterstützung, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Da bei der Erstinstanz keine Vormerkungen aufscheinen und seitens der Bundespolizeidirektion Wien keine diesbezügliche Auskunft erfolgte, ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand ist zwar als Milderungsgrund zu werten, jedoch sind die verhängten Strafen - auch unter Bedachtnahme auf die als erschwerend zu wertende Häufung der Übertretungen - so niedrig bemessen, daß eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt wäre.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens - § 99 Abs.2 StVO sieht Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen), § 99 Abs.3 Geldstrafen bis 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen) vor - und sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten. In Anbetracht seiner Einkommenssituation steht es ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit einer Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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