Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740140/2/AB/ER

Linz, 21.08.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Astrid Lukas über die Berufung der C AG, vertreten durch Prof. Dr. F W Rechtsanwalt, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 12. Jänner 2012, Zl.: Pol96-26-2-2011, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Ried im Innkreis vom 12. Jänner 2012, Zl.: Pol96-26-2-2011, der sowohl gegenüber der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als auch gegenüber dem Finanzamt ergangen ist, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Am 17.02.2011 wurde um ca. 10:45 Uhr in R, L, im K der Firma C, B, W, von Organen des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding, Finanzpolizei, eine vorläufige Beschlagnahme von neun Glücksspielautomaten mit folgenden Daten durchgeführt:

1.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer X, Type X, FA-Nr. 1, Versiegelungsplaketten Nr. 01782-01787,

2.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer X, Type X Games, FA-Nr. 2, Versiegelungsplaketten Nr. 01788-01793,

3.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer X, Type X Games, FA-Nr. 3, Versiegelungsplaketten Nr. 01794-01798 sowie 06058,

4.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer X, Type X (X), FA-Nr. 4, Versiegelungsplaketten Nr. 01799-01800, 06001-06003, 06057,

5.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: X, Type X Games, FA-Nr. 5, Versiegelungsplaketten Nr. 06004-06008, 06056,

6.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: X, Type X Games, FA-Nr. 6, Versiegelungsplaketten Nr. 06009-06013, 06055,

7.    X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: X, Type X Games, FA-Nr. 7, Versiegelungsplaketten Nr. 06014-06018, 06054,

8.               X (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: x, Type x Games, FA-Nr. 8, Versiegelungsplaketten Nr. 06019-06023, 06053,

9.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: x, Type x Games, FA-Nr. 9, Versiegelungsplaketten Nr. 06024-06028, 06052.

 

In diesem Zusammenhang ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständiger Verwaltungsbehörde erster Instanz folgender

 

Spruch:

 

I. Zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung sowie zur Sicherung der Einziehung wird über die vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten mit der Bezeichnung:

1.               x    (Gehäusebezeichnung),    Seriennummer    x,    Type   x Auftragsterminal, FA-Nr. 1, Versiegelungsplaketten Nr. 01782-01787,

2.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer x, Type x Games, FA-Nr. 2, Versiegelungsplaketten Nr, 01788-01793,

3.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer x, Type x Games, FA-Nr. 3, Versiegelungsplaketten Nr. 01794-01798 sowie 06058,

4.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer x, Type x (x MG), FA-Nr. 4, Versiegelungsplaketten Nr. 01799-01800, 06001-06003,06057,

5.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: x, Type x Games, FA-Nr. 5, Versiegelungsplaketten Nr. 06004-06008,06056,

6.               x (Gehäusebezeichnung}, Seriennummer: x, Type x Games, FA-Nr. 6, Versiegelungsplaketten Nr. 06009-06013, 06055,

7.               x (Gehäusebezeichnung),  Seriennummer:  x,  Type  x Games, FA-Nr. 7, Versiegelungsplaketten Nr. 06014-06018, 06054,

8.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: x, Type x Games, FA-Nr. 8, Versiegelungsplaketten Nr. 06019-06023, 06053,

9.               x (Gehäusebezeichnung), Seriennummer: x, Type x Games, FA-Nr. 9, Versiegelungsplaketten Nr. 06024-06028,06052,

 

die Beschlagnahme angeordnet."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 30. Jänner 2012, mit der sinngemäß beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Beschlagnahme der Geräte (Terminals) aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die zu VwSen-301047 und VwSen-301175 vorliegenden Verwaltungsakten.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

2.3.1. Der in Rede stehende Beschlagnahmebescheid vom 12. Jänner 2012 wurde dem zuständigen Finanzamt laut Rückschein am 16. Dezember 2012 zugestellt und gilt schon deshalb jedenfalls als erlassen.

 

2.3.2. Die Bw ist Betreiberin des oa. Lokals in R und somit Inhaberin der in Rede stehenden Geräte, was auch in der Berufung nicht bestritten wird.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme eben dieser Geräte bereits mit einem Beschlagnahmebescheid vom 3. März 2011 ausgesprochen wurde; dieser Bescheid wurde – wie zu VwSen-301047 protokolliert – der Bescheidadressatin M GmbH als Eigentümerin der Geräte am 4. März 2011 (und dem zuständigen Finanzamt ebenfalls am 4. März 2011) zugestellt und gilt demnach als am 4. März 2011 – und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheid vom 12. Jänner 2012 – rechtswirksam erlassene Beschlagnahmeanordnung.

 

Mit Oö. UVS 13. Oktober 2011, VwSen-301047/3/AB, wurde die Berufung über diesen Beschlagnahmebescheid durch den Oö. Verwaltungssenat aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG als unbegründet abgewiesen und der Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. Da die Bw als Betreiberin des K Lokals in R, L, die gegenständlichen Geräte in ihrer Macht bzw. Gewahrsame hatte, ist diese als "Inhaberin" der Geräte iSd § 53 Abs. 3 GSpG iVm § 309 ABGB zu qualifizieren (vgl. auch etwa VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268 zur alten Rechtslage) und kommt dieser Parteistellung nach § 53 Abs. 3 GSpG zu.

 

Da der bekämpfte Bescheid somit der Bw gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet, ist die Berufung der Bw gegen den Beschlagnahmebescheid zulässig.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2.3.2. dargelegt, wurde die Beschlagnahme der im Spruch genannten Gegenstände (mit den FA-Gerätenummern 1-9) durch zwei unterschiedliche (dh. nicht idente) Beschlagnahmebescheide ausgesprochen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Unter Zugrundelegung der in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) bedeutet dies konkret, dass diese Bekämpfbarkeit nur in jenen Fällen greifen kann, in denen der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG – dh an den Eigentümer, den Veranstalter oder den Inhaber – ergangen ist, da nur einem solchen Bescheid Beschlagnahmewirkung zukommen kann. Die "rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) der im Spruch genannten Geräte mit den FA-Gerätenummern 1-9 erfolgte somit chronologisch betrachtet erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 3. März 2011, der – wie bereits zu VwSen-301047 protokolliert – der Bescheidadressatin M GmbH als Eigentümerin der Geräte bereits am 4. März 2011 rechtmäßig zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt. Dieser Bescheid wurde im Übrigen auch bereits durch Oö. UVS 13.10.2011, VwSen-301047/3/AB bestätigt.

 

Mit dem in weiterer Folge ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmebescheid vom 12. Jänner 2012 wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich der Geräte mit den FA-Gerätenummern 1-9 somit die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 3. März 2011 (bestätigt durch Oö. UVS 13.10.2011, VwSen-301047/3/AB) inhaltlich abgeändert.

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist – abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides – eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

Diese "Sperrwirkung" einer einmal gegenüber einer Partei nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassenen bescheidförmigen Beschlagnahmeanordnung ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird (- der zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestehen muss [vgl. Punkt 2.2. der Entscheidung VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097] - ), im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

4. Im Ergebnis war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid mangels bestehender Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschlagnahme aufzuheben.

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides genannten Gegenstände bereits – wie zu Oö. UVS 13. Oktober 2011, VwSen-301047/3/AB protokolliert – rechtswirksam durch den Bescheid vom 3. März 2011 beschlagnahmt worden sind.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass sämtliche in Rede stehenden Gegenstände als rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmt gelten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. L u k a s

 

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