Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167078/4/Sch/Eg

Linz, 04.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau A. L., x, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juni 2012, Zl. VerkR96-16070-2012/U, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 166 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2012, VerkR96-16070-2012/U, über Frau A. L., geb. x, nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt, weil sie am 11.5.2012 um 02:00 Uhr im Stadtgebiet von Linz vom xplatz x bis auf Höhe Nr. x das Fahrrad, x, Farbe weiß-grün, gelenkt habe, wobei sie

  1. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad 0,41 mg/l) und dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen habe, weshalb über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 800 Euro, 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde und

 

  1. es unterlassen hat, als Lenkerin eines Fahrzeuges dieses bei Dunkelheit zu beleuchten und daher eine Übertretung des § 60 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen habe, weshalb über sie eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 83 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin als Lenkerin eines Fahrrades am 11. Mai 2012 um 02.00 Uhr auf dem xplatz in Linz von Polizeiorganen beanstandet wurde, da das Fahrzeug unbeleuchtet war. Aufgrund wahrgenommener Alkoholisierungssymptome erfolgte in der Folge eine Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, wobei ein Wert von 0,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

 

Die von der Rechtsmittelwerberin gegen das obzitierte Straferkenntnis eingebrachte Berufung ist ausschließlich auf die Strafbemessung hin ausgerichtet. Laut Berufungsschrift bedauere sie die Tat außerordentlich und verweist sie auf ihre bisherige völlige Unbescholtenheit. Weiters verfüge sie nur über ein geringes Einkommen und suche daher um eine "Minderung der Strafe von 880 Euro an".

 

Zu der verhängten Geldstrafe für die beiden Delikte (nicht 880, sondern 830 Euro) ist Folgendes zu bemerken:

 

Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960, also das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ab 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt (entspricht 0,8 %o Blutalkoholgehalt) reicht von 800 Euro bis 3700 Euro. Hier wurde von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass grundsätzlich eine Herabsetzung dieser Strafe nicht in Frage kommen kann. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, welcher die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe erlauben würde, lag gegenständlich nicht vor, zumal der Berufungswerberin, abgesehen vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kein weiterer Milderungsgrund zugute kommt, der gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung wäre. Bei gesetzlichen Mindeststrafen spielen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, also allenfalls eine eingeschränkte finanzielle Situation, keine Rolle. Aus diesem Titel heraus dürfen Mindeststrafen nicht unterschritten werden.

 

Die für das zweite Delikt, nämlich das Lenken eines unbeleuchteten Fahrrades zur Nachtzeit, verhängte Geldstrafe in der Höhe von bloß 30 Euro, erscheint der Berufungsbehörde auch nicht überhöht. Hier reicht der Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bis 726 Euro. Jedem Lenker eines Fahrrades muss bewusst sein, dass die eingeschaltete Fahrradbeleuchtung zur Nachtzeit ein unabdingbarer Beitrag zur Verkehrssicherheit ist, und zwar zum einen für den Lenker selbst, aber auch für andere Personen, die solche Radfahrer leicht übersehen können, wobei insbesondere ein Zusammenstoß mit Fußgängern schwere Folgen für diese nach sich ziehen kann.

 

Aus den dargelegten Gründe konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden sein, sodass mit der Abweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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