Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222622/2/Bm/Th

Linz, 24.08.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.07.2012, UR96-17-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 50 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.07.2012, UR96-17-2012, wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.1 Z2 der GewO sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 1 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.02.2005, Ge20-125-7-2004-Hd, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber des Handels- und Handelsagentengewerbes in X zu vertreten, dass im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung der KFZ-Abstellfläche im Standort festgestellt wurde, dass

 

1.)                 die auf dem Grundstück Nr. X der KG X gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung abgeändert wurde.

 

Mit Bescheid Ge20-125-4-2004-Hd vom 04.02.2005 wurde eine Kfz-Abstellflache mit einem Gesamtausmaß von ca. 1.000 m2 gewerbebehördlich genehmigt.

 

Auf der gegenständlichen Betriebsfläche wurden im nördlichen Bereich der Grundstückes Nr. X mehrere Gebäude und bauliche Anlagen aufgestellt. Es handelt sich dabei um 2 Container, deren Größe ca. 6 m mal 5 m und 8 m mal 2,5 m beträgt. Zwischen den beiden Containern wurde der Abstellbereich überdacht. Im Anschlüssen den östlichen Container wurde ein Zelt abgestellt. Im Zelt war zum Zeitpunkt der Überprüfung ein Abschleppfahrzeug auf einer befestigten Boden­fläche vorhanden und es wurden mehrere Reifen aufbewahrt.

 

Das Errichten der Gebäudeteile (Bürocontainer im Ausmaß von 26,97 m2, Lagercontainer im Ausmaß von 17,76 m2 und ein Lagerzelt im Ausmaß von 72 m2, sowie die Ausführung eines gedeckten Stellplatzes im Ausmaß von 37,41 m2 stellt gemäß § 74 Gewerbeordnung eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage dar.

 

2.)                 Am Gelände wurden Fahrzeuge vorgefunden, die keine gültige Prüfplakette hatten. Das geforderte Betriebsbuch war nicht aktuell. Mit Bescheid GE20-125/7-2004/HB vom 28.02.2005 (rechtskräftig am 23.03.2005) wurde Ihnen folgende Auflage vorgeschrieben: Auf der mit ca. 1000 m2 bemessenen Teilfläche der Parzelle Nr. X KG X dürfen nur jene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, die in ihrem Zustand jenen zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen entsprechen und für die ein Prüfbericht, ausgestellt von einer befugten KFZ-Werkstätte, vorliegt.

 

Da die Abstellfläche einerseits nicht bodenversiegelt ist, andererseits Niederschlagswässer über ein Abscheidesystem nicht in eine Kanalisation abgeleitet werden und dadurch durch eventuelle Undichtheiten an Leitungen und Behältern von Betriebsmittel der Kraftfahrzeuge Grundwasser­verunreinigungen auftreten könnten, sind die abgestellten Kraftfahrzeuge als zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zwei Mal wöchentlich einer Sichtkontrolle in Bezug auf Leckagen und Undichtheiten zu unterziehen. Diese Kontrollen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken, in dem auch sämtliche am Gelände befindlichen Kraftfahrzeuge einzutragen sind.

 

Die Anlieferungstätigkeiten dürfen vor 06:00 Uhr nicht erfolgen bzw. müssen um spätestens 21:00 Uhr bzw. am Samstag um 18:00 Uhr abgeschlossen sein.

 

Diesem 1.) Auflagepunkt des Bescheides, Ge20-125/7-2001/HB, haben Sie nicht entsprochen, da am Tag der Kontrolle mehrere Fahrzeuge ohne Prüfplakette vorgefunden wurden und auch das Betriebsbuch nicht - wie gefordert - geführt wurde, da dieses nicht am aktuellen Stand war.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2012 wurden Sie aufgefordert, bis zum 05.06.2012 den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und die gesamte Betriebsanlage so umzugestalten, dass wieder der ursprüngliche Genehmigungszustand erlangt wird. Außerdem wurde Ihnen aufgetragen, allenfalls vorhandene Kraftfahrzeuge ohne gültige Prüfplakette bis zum 05.06.2012 von der Betriebsanlage bzw. dem Grundstück Nr. X, KG X, zu entfernen. "

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und begründend ausgeführt, der Bw verfüge lediglich über ein Einkommen von 800 Euro und bestünden Sorgepflichten für 1 Kind. Aus diesem Grund werde um Herabsetzung der Geldstrafe um die Hälfte des festgelegten Ausmaßes ersucht. Derzeit sei ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren im Laufen und seien die Unterlagen hiefür auch vollständig vorgelegt worden. Von der Gemeinde sei bereits die Baubewilligung erteilt worden, weshalb auch von einem geringen Verschulden auszugehen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von 200 Euro und 50 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro (§ 366 Abs.1 Z3 GewO 1994) bzw. 2.180 Euro

(§ 367 Z25 GewO 1994) verhängt. Als mildernd wurde gewertet, dass der Berufungswerber die Übertretungen zugestanden hat, die Autos bereits verschrottet und die Nachweise hiefür vorgelegt wurden. Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet. Überdies wurden die vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von ca. 800 Euro und Sorgepflichten für 1 Kind bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung und ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat, zumal sie ohnehin Geldstrafen (offenbar auf Grund der Einkommenssituation des Berufungswerbers) im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt hat.

Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung überdies, dass vom Bw die bestehende Betriebsanlage in nicht unbeträchtlichem Ausmaß geändert wurde.

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass mittlerweile um gewerbebehördliche Genehmigung angesucht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies weder einen Schuldausschließungs- noch einen Milderungsgrund darstellt.

 

Zudem kommt dem Berufungswerber auch der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute und scheinen die verhängten Geldstrafen auch im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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