Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101232/7/Sch/Rd

Linz, 11.04.1994

VwSen-101232/7/Sch/Rd Linz, am 11. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A vertreten durch RA Dr. Christian R, vom 15. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Dezember 1992, Verk96/13418/1991, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "... um 33 km/h ..." zu entfallen hat.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über Frau A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil sie am 23. Juni 1991 um 10.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf der Bahnhofstraße in Richtung Ried/Innkreis gelenkt und auf Höhe des Hauses Nr. die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Von der Berufungswerberin wurde gerügt, daß im Tatortbereich keine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsüberprüfung gewährleistet sei. Weiters verweist die Berufungswerberin auf "eventuell reflektierende Gegenstände bzw. Metallteile".

Dazu ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG wiederholt erkannt hat, daß die Behörde nicht verpflichtet ist, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 18.9.1985, 85/03/0074).

Aus dem vorgelegten erstbehördlichen Verfahrensakt ergeben sich nicht die geringsten Hinweise dahingehend, daß das Gerät nicht ordnungsgemäß bedient bzw. geeicht gewesen wäre.

Das allgemein gehaltene Vorbringen der Berufungswerberin war daher nicht geeignet, eine entsprechende Ermittlungspflicht auszulösen.

Der Berufung war dennoch ein teilweiser Erfolg beschieden, da aufgrund des Akteninhaltes davon auszugehen war, daß die Erstbehörde den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bei Radargeräten vorgesehenen Toleranzabzug von 3 km/h sowie den auf den konkreten Fall zutreffenden weiteren Sicherheitsfaktor von 2 km/h nicht berücksichtigt hat. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war nicht von einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 83 km/h, sondern von 78 km/h auszugehen.

Weiters war im Hinblick auf die Strafzumessung darauf Bedacht zu nehmen, daß die Erstbehörde vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen ausgegangen ist. Im vorgelegten Verfahrensakt scheinen jedoch keinerlei Verwaltungsstrafvormerkungen der Berufungswerberin auf, sodaß der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen wäre.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist noch folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Gerade im Ortsgebiet muß aufgrund der gegebenen Verkehrsdichte der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit besonderes Augenmerk gewidmet werden.

Zur Frage des Verschuldens ist zu bemerken, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen, zumindest wenn sie - wie im vorliegenden Fall - ein beträchtliches Ausmaß erreichen, regelmäßig nicht mehr auf geringfügiges Verschulden zurückzuführen sind.

Inwieweit der von der Erstbehörde für Geschwindigkeitsüberschreitungen fälschlicherweise angenommene Strafrahmen von bis zu 30.000 S die Höhe der verhängten Geldstrafe beeinflußt hat, vermag von der Berufungsbehörde nicht beurteilt zu werden, im Zweifelsfall sprechen solche unzutreffenden Annahmen aber ebenfalls für eine Herabsetzung einer Strafe.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin war im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht näher einzugehen, zumal von einer Angestellten von vornherein erwartet werden kann, daß sie zur Bezahlung einer solchen Strafe ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird, abgesehen davon ist die Berufungswerberin der Einladung im erstbehördlichen Verfahren zur Bekanntgabe ihrer persönlichen Verhältnisse nicht nachgekommen.

Zur Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war die Berufungsbehörde aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aufnahme des Ausmaßes einer Geschwindigkeitsüberschreitung in den Spruch eines Straferkenntnisses nicht für notwendig erachtet, berechtigt (vgl. VwGH 28.1.1983, 82/02/0214).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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