Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252918/15/BMa/Ba

Linz, 30.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Dr. X Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 27. Juni 2011, SV96-16/10-2009, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das         Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeits-­            verjährung eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher        Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen der illegalen Inanspruchnahme der Arbeitskraft von drei Ausländern und daher Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt und mit einer Strafe von jeweils 1000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden bestraft.

 

1.2. Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der Bw den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 13. Juli 2011.

 

1.4. Der Bw ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Er führt begründend im Wesentlichen aus, der Spruch des Straferkennt­nisses sei mangelhaft, es liege Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG vor, vom Bw seien Subunternehmerfirmen auf Werkvertragsbasis beauftragt worden, es liege daher keine Beschäftigung der Ausländer durch den Bw vor. Abschließend wurde die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gemäß § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe beantragt.

 

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 19. Juli 2011 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Verwaltungssenat hat Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde erhoben und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2012, bei der der gegenständliche Akt gemeinsam mit einem Parallelakt, VwSen 252919, verhandelt wurde, wurde von der Verhandlungsleiterin festgestellt, dass der Tatzeitpunkt im gegenständlichen Akt nicht wie ursprünglich angenommen der 02.09.2009, sondern der 02.06.2009 ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt 3 Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bw angelastet, am 02.06.2009, um 11:30 Uhr bei einer Baustelle in X, die Arbeitsleistungen von drei Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden wäre, entgegen

§ 18 AuslBG in Anspruch genommen zu haben. Als übertretene Rechtsnorm wurde § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit. b AuslBG angeführt. 

Aus dem Akteninhalt in Zusammenhang mit der Befragung eines Zeugen im gleichzeitig geführten Parallelverfahren in der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 18. Juli 2012, der allgemeine Aussagen auch zum Arbeitsablauf im Unternehmen des Bw gemacht hat, ergibt sich im gegenständlichen Fall eine Eingliederung der Ausländer in den Betrieb des Bw, wäre doch der auch in diesem Fall nahezu gleichlautende vom Bw vorgelegte Werkvertrag als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren gewesen, sodass – wie im Parallelfall, in dem der Bw als Arbeitskräfteüberlasser agiert hat – dem Bw auch seine Arbeitgebereigenschaft vorzuwerfen gewesen wäre und die vorzuwerfende Strafnorm § 28 Abs.1 lit. a AuslBG zu lauten gehabt hätte.

Dies war aber wegen der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 Abs.3 VStG nicht mehr weiter zu prüfen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat war daher im Berufungsverfahren gehalten, aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß
§ 66 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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