Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301145/3/AB/JK/TK

Linz, 13.08.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Astrid Lukas über die Berufung der C GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. M P & Mag. H Z, W,  W, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 6. Dezember 2011, Zl.: S 40.825/10-2, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 6. Dezember 2011, Zl.: S 40.825/10-2, der sowohl der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) als auch dem Finanzamt zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Über die am 31.08.2010 um 17.00 Uhr in L, R, Lokal 'K' von Organen des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von einem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung 'T' mit der Seriennummer: X und den dazugehörigen Schlüsseln ergeht von der Bundespolizeidirektion Linz als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender

 

S p r u c h :

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz BGBl.Nr. I 73/2010 wird von der Bundespolizeidirektion Linz zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung 'T' mit der Seriennummer: und den dazugehörigen Schlüsseln angeordnet.

 

Gemäß § 39 Abs. 6 VStG kommt einer allfälligen Berufung keine aufschiebenden Wirkung zu.

 

 

 

B E G R Ü N D U N G

 

 

Bei einer von Organen der Abgabenbehörde am 31.08.2010 um 17.00 Uhr in L, R, Lokal 'K', durchgeführten Kontrolle, wurde ein Gerät mit der der Gehäusebezeichnung 'T' mit der Seriennummer: X betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Mit diesem wurden seit Mai 2010 wiederholt Glücksspiele in Form von Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen durchgeführt. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in der Höhe des jeweils Mehrfachen des gewählten Einsatzes, bestand der Verdacht, dass mit dem Gerät durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministerium für Finanzen nicht vorlag. Von den kontrollierenden Organen wurde daher das Glücksspielgerät gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz vorläufig in Beschlag genommen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegenden vom Zufall abhängt.

 

Die auf dem vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät angebotenen Wetten waren nicht nach Landesrecht bewilligungsfähige Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern Wetten auf den Ausgang der Wiedergabe virtueller Hunderennen. Diese Rennen waren elektronische Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen. Der Einsatz betrug 0,5 bis 5,-- Euro. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Rennergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz wählen und eine Siegwette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Informationen bezüglich der Rennaustragungsorte oder der teilnehmenden Hunde standen nicht zur Verfügung. Die Entscheidung über den Rennausgang hing daher ausschließlich vom Zufall ab. Diese Glücksspieleigenschaft wurde von dem bei der Kontrolle beigezogenen gerichtlich beeideten Sachverständigen einwandfrei festgestellt.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen Glücksspiele,

1.      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert oder zugänglich macht und

2.      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.      bei denen vom Unternehmer, von Spieler oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz sind Ausspielungen verboten, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

 

Gemäß § 3 Glücksspielgesetz ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Glücksspielgesetz unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1.      nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2.      a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

     b) nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

 

Daneben unterliegen noch Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 sowie Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten und Lebensversicherungsverträge, weiters Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele und Kartenspiele in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol.

 

Die Fa. C, V, G hat seit Mai 2010 ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung 'T' im angeführten Lokal selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Diese Firma hat daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz veranstaltet, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet hat, bei denen die Spieler eine vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und denen von ihr als Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

 

Die Fa. C GmbH steht daher im Verdacht, als Unternehmer mit dem Betrieb des angeführten Glücksspielgerätes in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technische Hilfsmittel anordnen und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

 

1.      der Verdacht besteht, dass

a)  mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird oder

 

b)  durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Zi. 7 verstoßen wird oder

 

2.      fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Zi. 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

 

3.      fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Zi. 7 verstoßen wird.

 

 

Gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Wie bereits angeführt wurde, bestand der Verdacht, dass mit dem vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde und gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Zi. Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die Organe der Abgabenbehörde waren daher befugt, das Glücksspielgerät aus eigener Macht vorläufig in Beschlag zu nehmen.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz tritt eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück, wenn in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern geleistet werden. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht und die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 53, 54 und 56 a Glücksspielgesetz bleiben davon jedoch unberührt. Somit ist unabhängig von der Höhe des Spieleinsatzes jedenfalls die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz zur Entscheidung über die Beschlagnahme zuständig.

 

Da von den Organen der Abgabenbehörde die vorläufige Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz erfolgte, ist die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Behörde zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

 

Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde daher die Beschlagnahme des vorläufig sichergestellten Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz zur Sicherung der Einziehung angeordnet, weil für dieses die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz vorgesehen ist und der begründete Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird.

 

Der konkrete Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes ergab sich dadurch, weil bei dem betreffenden Glücksspielgerät Wetten auf den Ausgang virtueller Hunderennen angeboten wurden. Diese Rennen waren elektronische Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen. Diese Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen waren, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz wählen und eine Siegwette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten, Informationen bezüglich der Rennaustragungsorte oder der teilnehmenden Hunde standen nicht zur Verfügung. Die Entscheidung über den Rennausgang hing daher ausschließlich vom Zufall ab. Diese Glücksspiele wurden in Form einer Ausspielung von einem Unternehmer veranstaltet, der nicht über die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfügte. Somit wurde fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz verstoßen.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen war für die erkennende Behörde erwiesen, dass die gesetzlichen Vorausaussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Gemäß § 39 Abs. 6 VStG hat eine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Beschlagnahme angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung."

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 20. Dezember 2011.

 

Begründend führt die Bw im Wort wie folgt aus:

 

"1.

Im angefochtenen Bescheid wird dargelegt, dass am 31.08.2010 um 17.00 Uhr in L, R, im Lokal 'K' verbotene Ausspielungen veranstaltet worden seien, da ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung 'T', Seriennummer X betrieben worden sei, bei welchem seit Mai 2010 wiederholt Glücksspiele in Form von Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunderennen durchgeführt worden seien und dadurch in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei.

 

Im angefochtenen Bescheid wird weiters die Beschlagnahme des 'T', Seriennummer 30506, samt den dazugehörigen Schlüsseln angeordnet.

 

Zum 'konkreten' Verdacht des Eingriffes wird inhaltlich ausgeführt, dass auf dem betreffenden Glücksspielgerät Wetten auf den Ausgang virtueller Hunderennen angeboten worden seien. Diese Rennen seien elektronische Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen. Da den Spielern keine Möglichkeit geboten worden sei, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen, handle es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz. Die Spieler könnten zudem nur einen Einsatz wählen und eine Siegwette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Nähere Informationen seien nicht zur Verfügung gestanden.

 

Der gesamte Bescheid wird im oben bezeichneten Umfang wegen Verfahrensmängel bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten.

 

 

2.

Festgestellt wurde im angefochtenen Bescheid nur, dass anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei die angeführten Wettterminals der Marke T in dem im Spruch bezeichneten Lokal aufgefunden wurden und dass auf 'virtuelle Hunderennen' gewettet werden konnte. Da diese Rennen aufgezeichnet worden seien, stellten diese lediglich eine Abfolge elektronischer Funktionen, nicht aber eine sportliche Veranstaltung dar. Diese Wetten würden ein 'bewilligtes Glücksspiel' darstellen. Im Übrigen seien Hunderennen nach dem Oberösterreichischen Landesrecht nicht bewilligungsfähig.

 

Weitere Hinweise oder Feststellungen, warum es sich um ein Glücksspiel handeln sollte, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht!

 

Es ist unrichtig, dass die Entscheidung über den Spielausgang ausschließlich vom Zufall abhängt, bzw. dass damit ins Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird.

 

Der Abschluss von Wetten unterliegt nicht dem Glücksspielgesetz. Möglicherweise kam es zur verfahrensgegenständlichen Beschlagnahme, als im angeführten Lokal diverse Spielgeräte, welche möglicher Weise gegen das Glücksspielgesetz verstoßen, vorgefunden wurden.

 

Es stellt einen wesentlichen Mangel am Bescheid dar, als dieser mangels Begründung nicht überprüfbar ist.

 

Bezeichnend ist leider, dass nicht einmal der geringste Versuch unternommen wurde, sich mit den angeprangerten 'virtuellen' Hunderennen (was auch immer das sein mag) auseinander zu setzen. So verfügt der Wettkunde tatsächlich über eine Vielzahl von Informationen – sogar weit mehr als beispielsweise bei einer Fußballwette – sodass keine Rede davon sein kann, dass es sich hierbei um ein Glücksspiel handelt. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen beziehen sich nur auf die (unvollständigen) Ermittlungsergebnisse der beschlagnahmenden Beamten.

 

Dass dem Kunden über entsprechende – im konkreten Fall nicht abgerufene – Masken alle für den Abschluss der Rennen notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, bleibt im Bescheid unerwähnt. So sind die Namen der teilnehmenden Hunde sogar schon fünf Rennen im Voraus ersichtlich, weiters die Historie der einzelnen Rennteilnehmer (Siege und Plätze in den vorangegangenen Rennen), der Kunde kann eine Formkurve abrufen und sich entscheiden, lediglich auf jene Rennen zu setzen, in denen seine 'Favoriten' teilnehmen. Auch der Veranstaltungsort ist für den Kunden ersichtlich.

 

Die Wettkunden können sohin mittels des Internetterminals Sportwetten abschließen. Unbestrittener Maßen zählen heutzutage im Zeitalter der Europäischen Union (die besonders im angelsächsischen Raum beliebten) Hunderennen zu sportlichen Veranstaltungen. Bei den angebotenen Wetten handelt es sich normale Wetten, die nicht unter das Glücksspielgesetz subsumierbar sind. Ob eine Bewilligung für Hunderennen nach Landesrecht vorliegt (bzw. vorliegen kann) oder nicht, stellt keine rechtserhebliche Frage im Zusammenhang mit einer auf das Glücksspielgesetz gestützen Beschlagnahme dar!

 

Sämtliche angebotenen Rennen als solche sind sportliche Veranstaltungen. Keine Bestimmung des GSpG oder einer sonstigen Gesetzesnorm besagt, dass Wetten – seien sie auch in der Vergangenheit erfolgt – keine Sportwetten seien.

 

Beweis:   Ladung und Einvernahme des Zeugen T B, Angestellter, p.A. C GmbH, V, G Ladung und Einvernahme der bei der vorläufigen Beschlagnahme einschreitenden Beamten; beigelegtes Gutachten D. S.

 

 

3.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die C GmbH, weder zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei begründeten Feststellungen im Beschlagnahmebescheid.

 

Zur Erläuterung wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass C GmbH keinerlei Wetten, Spiele oder dergleichen – weder über Internetterminals, noch als Live-Wetten – anbietet. Einzig und allein Internet-Terminals wurden dem Unternehmen C (Malta) Ltd. zur Verfügung gestellt. Internet-Terminals sind nichts anderes als Geräte, die einem PC mit Internet-Anschluss gleich, den Zugang zum Internet herstellen und auf denen grundsätzlich jegliche Information aus dem Internet abrufbar ist.

 

Faktum ist, dass im gesamten angefochtenen Bescheid nicht dargelegt wird, worin der Verdacht einer Verwaltungsübertretung durch die C GmbH, geschweige denn des Geschäftsführers derselben liegen soll.

 

Überhaupt ist nach der Judikatur des VwGH bei der Beschlagnahme von 'Glücksspielgeräten' der Spielablauf des beschlagnahmten Geräts darzustellen. Im konkreten Fall finden sich keinerlei Hinweise auf konkrete Anlastungen, sondern im Wesentlichen nur die verba legalia.

 

Die Feststellungen im Bescheid zum Rennablauf ist falsch und unvollständig, wie bereits oben dargestellt wurde.

 

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 12.08.2011, GZ: Senat-PP-11-0001, wurde im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens genau das Gegenteil von dem tatsächlichen Wettablauf festgestellt, als dies im angefochtenen Bescheid der Fall ist; nämlich, dass der Wettkunde, der Interesse daran hat, umfassende Informationen am Terminal abrufen kann und auch auswählen kann, auf welche Rennen mit welchen teilnehmenden Hunden er setzen will, wie gut die einzelnen Hunde in den vorangegangenen Rennen gelaufen sind und – so er will – nur auf seine Favoriten setzen kann, wie dies auch bei jedem Fußballspiel oder Schirennen möglich ist. Letztendlich wurde vom UVS Niederösterreich in der genannten Entscheidung die Beschlagnahme aufgehoben!

 

Es wird insbesondere darauf verwiesen, dass auch die dort einschreitenden Finanzbeamten den Sachverhalt nicht bzw. nur unvollständig dargestellt haben.

 

Seitens der C (Malta) Ltd. wurde auch eigens ein Gutachten des glücksspielrechtlichen Experten Univ. Doz. RA Dr. x eingeholt, der eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es sich bei den Hunderennen – im Einklang mit der Rechtsansicht des UVS Niederösterreich – um kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes handelt.

 

Da es sich um Wetten handelt, sind auch die in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Bestimmungen des GSpG (§ 2 Abs. 4, § 4 und § 5) im konkreten Fall nicht anwendbar.

 

 

4.

Selbst wenn man davon ausginge, dass im konkreten Fall durch den beschlagnahmten Internetterminal in das Glücksspielmonopol des Bundes – fortgesetzt – eingegriffen oder gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen, oder fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gem. Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen würde oder fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen würde, wäre die Beschlagnahme aus nachstehenden Überlegungen rechtswidrig.

 

Der Europäische Gerichtshof hat durch diverse Urteile vom 08.09.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 betreffend diverse Vorabentscheidungsverfahren festgehalten, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionrechtes eine nationale Regelung über ein staatliches Monopol die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht (erg. einmal) für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen, ferner dass die Errichtung eines Monopols mit der Einführung eines normativen Rahmens anhergehen muss, der dafür sorgt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das Ziel der Bekämpfung der Spielersucht unter dem Aspekt eines hohen Verbraucherschutzniveaus mit einem Angebot, dass nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.

 

Wird festgestellt, dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, und Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu spielen wegzuführen, sondern darauf abzielend den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeit erwarteten Einnahmen zur aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, und dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, dann ist ein solches Monopol im Lichte des EU-Rechtes nicht geeignet, die mit seiner Errichtung verfolgten Ziele (erg. Spielerschutz) zu bekämpfen, und damit keine Alternative zu einem privaten Erlaubnissvstem ohne Ausschließlichkeitscharakter.

 

In einem Zusammenhang mit den hier dargelegten Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes ist die Entscheidung vom 09.09.2010 ('Ernst Engelmann') zu sehen.

 

Hier hat der Europäische Gerichtshof, dass Artikel 43 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegen steht, die den Betrieb von Glücksspielen und Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates vorbehält. Ferner führt der EuGH hier aus, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Artikeln 43 EG sowie 49 EG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, der Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ohne Ausschreibung erfolgen, entgegen steht.

 

Dass die österreichische Monopolregelung gleich der deutschen Monopolregelung gegen Gemeinschaftsrecht widerstößt, ergibt sich aus der gleichartigen Sachlage, wonach die (europarechtswidrig) konzessionierten Monopolanbieter (C AG sowie Ö GmbH) exzessiv Werbung in allen österreichischen Medien betreiben, welche diametral dem widerspricht, was der Europäische Gerichtshof als Voraussetzung für ein zulässiges, kohärentes System ansieht. Beispielsweise sei an dieser Stelle nur angeführt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein 'Lotto-Zusatzzahlenspiel' auf x mit der Chance, stündlich EUR 5.000,00 zu gewinnen angeboten wird. Die Casino-Werbung mit dem besonders günstigen 'Damentag' im Fernsehen sowie televiosionäre Veranstaltungen wie die x, x etc. werden als amtsbekannt vorausgesetzt.

 

Die österreichische Monopolrechtslage ist daher mindestens gleich EU-rechtswidrig wie jene in Deutschland anzusehen, da aufgrund der massiven Werbung über alle Medien alle Bevölkerungsschichten in einer exzessiven Weise angesprochen und zum Glücksspiel hin verleitet werden.

 

An dieser Stelle sei ausgeführt, dass alle im Lokal und auf den beschlagnahmten Internetterminals angebotenen Wetten nicht von der C GmbH angeboten wurden oder werden, sondern vielmehr von dem in Malta ansässigen Unternehmen 'C (Malta) Ltd.'.

 

Bei dem in Malta ansässigen Unternehmen handelt es sich um ein solches, welches sich zweifelsfrei im Gebiet der europäischen Union befindet.

 

In der 'Engelmann-Entscheidung' wird in Rz 51 festgehalten, dass die ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern darstellt, die keine reale Möglichkeit haben, ihre Interessen an der fraglichen Konzession zu begründen. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

 

Ginge man daher fiktiv davon aus, dass das Unternehmen C (Malta) Ltd. in irgendeiner Weise gegen § 52 GSpG verstoßen hätte, oder irgendeine Voraussetzung vorläge, welche tatsächlich eine Beschlagnahme gerechtfertigt erscheinen lassen würde, wären die von der Erstbehörde zitierten Gesetzesbestimmungen nicht unmittelbar anwendbar.

 

Noch viel deutlicher ist die Entscheidung der EuGH zu C-347/09 (x) vom 15.09.2011. Auf den gleichgelagerten Bezug zu Malta wird besonders hingewiesen!

 

Das österreichische Glücksspielrecht widerspricht – wie vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigt – in wesentlichen Teilen zwingenden europarechtlichen Vorschriften. Die österreichischen Behörden und deren Vertreter sind verpflichtet, die Anwendung europarechtswidriger Vorschriften zu unterlassen. Dem Gemeinschaftsrecht widersprechendes nationales Recht tritt zwar nicht außer Kraft, es darf aber im Konfliktfall nicht angewendet werden (Öhlinger, Verfassungsrecht, 8. Auflage [2009], Rz 145).

 

Die verfügte Beschlagnahme von Geräten, mit denen das Unternehmen C (x) Ltd. seine Wettpalette auf dem österreichischen Markt anbietet, verstößt sohin massiv gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

 

Es wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich auf die zwingende Anwendung des Europarechts hingewiesen; sollte der erkennende Senat die Meinung vertreten, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht auf die zitierten europarechtlichen Entscheidungen anwendbar sein sollte, wird er den gegenständlichen Sachverhalt im Hinblick auf die aufgeworfenen europarechtlichen Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH als Vorfrage zu prüfen haben.

 

 

5.

Zur bisherigen Judikatur des VwGH:

 

Grundsätzlich muss man sich von der Vorstellung trennen, dass nur die Wette auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis eine Wette ist, und eine Wette auf ein Ereignis in der Vergangenheit automatisch ein Glücksspiel darstellt.

 

Weder das ABGB, noch das Glücksspielgesetz oder eine sonst damit verwandte Bestimmung bringt eine derartige Unterscheidung zum Ausdruck.

 

Auch der VwGH hat dies anlässlich seines Erkenntnisses (zur Vergnügungssteuer) vom 21.01.2010 (Zl. 2009/17/0158), welches mittlerweile mehrfach bestätigt wurde, in dieser Form nicht zum Ausdruck gebracht!

 

Ansatzpunkt des zitierten Erkenntnisses ist der § 6 Abs. 1 Wr. Vergnügungssteuergesetz, da die Steuerpflicht am Spielapparatebegriff ansetzt. Sportwetten selbst durften wegen des Doppelbesteuerungsverbots von der Wiener Vergnügungssteuer auch nicht erfasst sein.

 

Der VwGH führte auch aus, das im damals zu beurteilenden Fall der Wettkunde sich weder das Rennen aussuchen konnte (dies ist hier der Fall!), noch über andere Informationen als die Quote verfügte. Ungeachtet dessen stellt die Quote – wie bei allen Wettereignissen – die Konzentration aller dem Buchmacher zugänglichen Informationen dar, und ist daher die Essenz aller Einflussfaktoren, die den Ausgang des Rennens mitbestimmen können. Auf die anderen den Kunden zugänglichen Informationen (die sogar wesentlich weiter gehend sind, als jene Informationen, die Kunde über ein Regionalliga-Fußballspiel in Süd-West-Tadschikistan, einholen kann – und wo wohl nicht der geringste Zweifel besteht, dass es sich dennoch um eine Wette und kein Glücksspiel im Sinne des GSpG handelt).

 

Auch eine Wette auf den Umstand, wie im Jahre 2008 das Zweitrunden-Liga-Match der beiden uruguayischen Fußballmannschaften der Universitätsmeisterschaften der Division 'H' zwischen Remonte und Paysandú ausgegangen ist, stellt unzweifelhaft eine Wette dar und nicht ein Glücksspiel, auch wenn über dieses Spiel prima vista keinerlei Informationen vorliegen. Dieses Spiel endete übrigens 3:3 unentschieden.

 

Im konkreten Fall liegen aber leicht zugängliche Informationen über die Hunde, deren Form und deren unmittelbare Ergebnisse in den letzten Rennen vor dem wettgegenständlichen Lauf vor, sohin weitaus mehr Informationen als über das zitierte uruguayische Fußballballspiel. Auch der Austragungsort der Rennen ist jeweils ersichtlich.

 

Auch das Kriterium, dass nach Annahme der Wette das Spielprogramm von einem Zufallsgenerator ausgesucht würde (vgl. VwGH in Zl. 2010/17/0006), trifft im konkreten Fall nicht zu! Alle Hunderennen werden auch 'geräteunabhängig' zeitgleich an allen C Aufstellungsorten angeboten. Die Auswahl der Rennen erfolgt auch für fünf Rennen im Voraus, und stellt der Ausgang daher auch für C ein ungewisses Ereignis im Sinne des § 1270 ABGB dar.

 

Letztendlich verwendet der VwGH (wohl mit Bedacht) im Erkenntnis zu Zl. 2010/17/0006 niemals den Begriff des Glücksspiels.

 

Deswegen ist wohl der Schluss zutreffend, dass ein 'Spiel' im abgabenrechtlichen Sinne nicht zwangsläufig ein solches im Sinne des Glücksspielrechtes ist, andernfalls vom VwGH wohl eine andere (einfachere) Wortwahl verwendet worden wäre."

 

Mit diesem Schriftsatz stellt die Bw den Antrag,

 

"der UVS des Landes Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der gegenständlichen Berufung den angefochtenen Beschlagnahmebescheid raschest möglich ersatzlos beheben."

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die im Akt einliegende gutachterliche Stellungnahme vom 28. Februar 2011 sowie die Dokumentation (Bescheinigung, Niederschrift, Aktenvermerk, Lichtbilder) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs. 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung auch nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG war unzweifelhaft möglich.

 

Der ganz allgemein gehaltene Einwand in der Berufung, es fänden sich im angefochtenen Bescheid keine (ausreichenden) Feststellungen, warum es sich um ein Glücksspiel handeln sollte, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend hervor und werden auch unter Pkt. 2.3. dieser Entscheidung wiedergegeben. Im Übrigen enthält die Berufung selbst keine entsprechenden konkretisierten Angaben.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten, in den entscheidungswesentlichen Passagen unbestrittenen Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 31. August 2010 um ca. 17.00 Uhr im Lokal "K", R, L, durchgeführten Kontrolle wurde das oa. Gerät, aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Mit diesem Gerät wurden von etwa Mai 2010 bis zur Beschlagnahme am 31. August 2010 wiederholt Hunderennen durchgeführt, bei denen für bestimmte Einsatzbeträge in Verbindung mit bestimmten Quoten Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu die Ausführungen in der Fotodokumentation und der Niederschrift des Finanzamtes vom 31. August 2010 sowie in der Anzeige des Finanzamtes vom 9. September 2010, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht und die von der Bw auch nicht in Abrede gestellt wird: Mindesteinsatz von 0,50 Euro bis 5 Euro – in Aussicht gestellter Gewinn lt. Quotenplan [Einsatz multipliziert mit der jeweils vorgesehenen Quote]).

 

Der konkrete Spielablauf stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf die Anzeige des Finanzamtes vom 9. September 2010 sowie die gutachterliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten vom 28. Februar 2011, dessen Glaubwürdigkeit nicht zu beanstanden ist, sowie den sachverhaltsbezogenen Angaben im Privatgutachten vom 19.7.2010 (insbes. Seite 3) wie folgt dar:

 

Bei dem oa. Gerät konnte die Möglichkeit wahrgenommen werden, "Wetten" auf den Ausgang von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen virtuellen Hunderennen abzuschließen.

Vom Kunden konnte eine (oder mehrere) "Wette(n)" ausgewählt und nach Eingabe von Geld und Auswahl eines Einsatzbetrages direkt am Gerät abgeschlossen werden. Nach Ablauf des Zeitbalkens und Darstellung eines zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennverlaufs wurde der Zieleinlauf noch einmal deutlich in Zeitlupe wiederholt. Danach wurde das Quotenblatt für das nächste, in kurzem Abstand von jeweils einigen Minuten startende Rennen dargestellt und die diesbezügliche Wettannahme ermöglicht.

Die auf dem vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerät angebotenen Spiele waren "Wetten" auf den Ausgang der Wiedergabe virtueller Hunderennen. Diese Rennen waren elektronische Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen.

Die Kunden hatten keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Spielergebnisse (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.2.4.). Sie konnten nur einen Einsatz wählen und eine Siegwette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler somit nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Wie sowohl aus der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom 31. August 2010 als auch aus dem Aktenvermerk vom 8. September 2010 hervorgeht und auch in der Berufungsschrift nicht bestritten wird, befindet sich das verfahrensgegenständliche Gerät im Eigentum der Fa. C GmbH mit Sitz in V, G; die Bw ist somit Sacheigentümerin dieses Geräts (vgl. dazu auch die Feststellungen in VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112).

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

3.1.1. Der bekämpfte Bescheid wurde der Bw gegenüber – als Eigentümerin des beschlagnahmten Gegenstands – durch Zustellung am 13. Dezember 2011 erlassen. Der Bw kommt daher als Sacheigentümerin Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. In der Sache:

 

3.2.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen wie bereits unter 3.1.2. dargelegt auch Beschlagnahmen iSd § 53 GSpG – in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig sind. Die Zuständigkeit der belangten Behörde war damit im vorliegenden Fall gegeben.

 

3.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.3. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gem. § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 leg.cit. daran beteiligt.

 

Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele (das sind gem. § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gem. Abs. 2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

 

Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw. § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

 

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw. im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw. 1 Euro pro Spiel bzw. der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw. 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

 

Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

 

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

3.2.4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046 uHa VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) ist von der Zulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch) ausreichend substanziiert sein (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; 10.5.2010, 2009/17/0202; vgl. jüngst auch VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).

 

Hinsichtlich des Charakters der an dem beschlagnahmten Gegenstand verfügbaren Hunderennen ergibt sich aufgrund des unter Pkt. 2.3. skizzierten Spielablaufes – entgegen den Behauptungen in der Berufung – der Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind. Anders als bei Sportwetten unterscheidet sich das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten bzw. zentralseitig zufällig bestimmten, aufgezeichneten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombination kreieren. Der Spieler hat keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat bzw. von der zentralseitigen zufälligen Bestimmung abhängt (statt vieler VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175).

Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Bw, wonach die Kunden bei den gegenständlichen Terminals über "eine Vielzahl von Informationen" – wie Namen der teilnehmenden Hunde oder die Historie der einzelnen Rennteilnehmer – verfügen würden, zutrifft. Selbst bei Wahrunterstellung würden diese dem Kunden zur Verfügung gestellten Daten den gegenständlichen Hunderennen ihren Glücksspielcharakter nicht nehmen. Wie die Bw selbst einräumt, handelt es sich um aufgezeichnete Rennen, die in der Vergangenheit stattgefunden haben. Die Teilnehmer des von einem EDV-Programm ausgewählten und wiedergegeben Rennens sind dem Kunden somit aus eigener Wahrnehmung völlig unbekannt. Daran vermag auch das von der Bw vorgebrachte Argument, dass die Auswahl der Rennen für fünf Rennen im Voraus erfolge, nichts zu ändern. Im Gegensatz zu einem in der Zukunft stattfindenden Rennen, über welches der Kunde alle ihm von Bedeutung erscheinenden Informationen selbst einholen kann, um seine Chancen abschätzen zu können, ist er beim Setzen auf ein aufgezeichnetes, zufällig ausgewähltes Rennen auf die vom Gerät oder zentralseitig bestimmten (und beschränkten) Informationen angewiesen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2012/17/0042). Derartige allenfalls zur Verfügung gestellte Informationen ermöglichen jedoch keine denklogischen Schlussfolgerungen auf das Ergebnis von in der Vergangenheit stattgefundenen und zufällig ausgewählten Rennen. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund der in kurzen Abständen regelmäßig erfolgenden Rennstarts, die eine sinnvolle Verwertung der Informationen nahezu unmöglich machen.

Wie bereits ausgeführt hat der Kunde bei den gegenständlichen Hunderennen – ungeachtet des Zutreffens der von der Bw aufgestellten Behauptung – somit keine Einflussnahmemöglichkeit auf das Zustandekommen eines bestimmten Rennergebnisses. Auch hängt die Entscheidung über das Spielergebnis von der zufälligen Auswahl durch das Gerät bzw. von der zentralseitig bestimmten zufälligen Auswahl und damit vorwiegend vom Zufall ab. Es liegt daher jedenfalls ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund des oa. Gerätes mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder – wie von der Bw behauptet – in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs. 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw. Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gem. § 2 Abs. 4 leg.cit. vor. Denn als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt, auf den sich der begründete Verdacht nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG bezieht, dient ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 GSpG. In beiden Fällen ist die Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG vorgesehen (vgl VwGH 10.05.2010, 2009/17/0202 mwN). Der für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG erforderliche Verdacht liegt auch vor, wenn die beschlagnahmten Geräte als "elektronische Lotterien" (im Besonderen auch Video-Lotterie-Terminals) anzusehen sind (vgl VwGH 04.11.2009, Zl. 2009/17/0147). Eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat iSd § 2 Abs 3 GSpG oder ein Gerät (Terminal) vorliegt, bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, ist für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (vgl VwGH 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074 unter Hinweis auf VwGH 27.01.2012, Zl. 2011/17/0269).

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substanziierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit dem oa. Gegenstand von etwa Mai 2010 bis zur Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes und wird auch von der Bw dem Grunde nach nicht bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 (insbes. Z 1 bzw. Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl. eingehend VwGH 20.12.1999, 97/17/0233).

 

Die rechtliche Qualifikation der Stellung der Bw in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Bw selbst Veranstalterin der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele ist bzw. ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz, unerheblich ist es hingegen, ob (auch) der Eigentümer der Geräte eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten hat."

Vor diesem Hintergrund geht daher das Berufungsvorbringen, wonach die Bw selbst keinerlei Wetten, Spiele oder dergleichen anbiete, sondern einzig und allein die Internet-Terminals dem Unternehmen C (Malta) Ltd. zur Verfügung stelle, welches allein die Wetten anbiete, ins Leere. Ob der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz durch die Bw selbst oder jemand anderen begründet ist, ist im Beschlagnahmeverfahren nicht von Relevanz.

 

3.2.5. Die in der Berufung vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die österreichische Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz greifen nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08, Rechtssache Engelmann) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jünge-ren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschafts-recht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Ge-biet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf die-sem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Aktiengesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücksspielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegenüber Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzession verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form einer GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache Engelmann (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessionsvergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffentlich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache x (Urteil v 15.09.2011, Rs C-347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und die Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

 

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache x hält der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz iSv Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl. die Erl der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenat hat die Berufung keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Deshalb sind beim Oö. Verwaltungssenat auch keine Bedenken wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit aufgekommen. Von der schlechthin behaupteten Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen kann überhaupt keine Rede sein.

Die Anregung in der Berufung, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen, wird seitens des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates im Lichte dieser aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht aufgegriffen.

 

3.3. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies – insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB (der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt [vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0181] besondere Bedeutung zukommt) – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233; 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gem. § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen sein.

 

4. Aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Lukas

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 15. November 2012, Zl.: 2012/17/0439-3 

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