Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103057/2/Gf/Km

Linz, 28.09.1995

VwSen-103057/2/Gf/Km Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des D.

M., ............, .............., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. und Dr. R. A., ............, ........., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 24. Juli 1995, Zl. St16880/94-R, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 252 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 750 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 24. Juli 1995, Zl. St-16880, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt, weil er am 15. Dezember 1994 um 13.06 Uhr in ..... ein KFZ gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung zu sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden: KFG), begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 26. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund von Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei, daß der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt habe, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, und sich aus dem Gutachten des Polizeiarztes zweifelsfrei ergebe, daß er zum Tatzeitpunkt auch zurechnungsfähig gewesen sei.

Bei der Strafbemessung seien mehrere einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er zum Tatzeitpunkt kein KFZ gelenkt habe, weil ihm bereits zuvor die Lenkerberechtigung entzogen worden sei; es müsse sich daher um eine Verwechslung seiner Person mit dem tatsächlichen KFZ-Lenker handeln. Außerdem wäre ihm jedenfalls Unzurechnungsfähigkeit zuzubilligen, weil der Polizeiarzt in mehreren Gutachten die Auffassung vertreten habe, daß der Rechtsmittelwerber zum Lenken eines KFZ geistig und körperlich nicht geeignet sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD ..... zu Zl.

VerkR96-984-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkt.

4.2.1. Daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt über keine gültige Lenkerberechtigung verfügte, wird auch von ihm selbst nicht in Zweifel gezogen.

Der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde zweimal (am 23. Februar 1995 und am 14.

Juni 1995) als Zeuge - und damit jeweils unter Wahrheitspflicht - einvernommene Meldungsleger hat übereinstimmend angegeben, den Berufungswerber, der ihm aus mehreren früheren Amtshandlungen persönlich bekannt war, zum Tatzeitpunkt an ihm in geringer Entfernung und mit geringer Geschwindigkeit vorbeifahrend "absolut sicher" als Lenker des KFZ erkannt zu haben und daß diesbezüglich jede Verwechslung mit einer anderen Person ausgeschlossen ist.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen nur ohne konkreten Beleg einwendet, daß dieser Meldungsleger - der ihn schon nahezu "bewache", um ihn bei jedem Vergehen anzeigen zu können - in falschem Diensteifer vielmehr eine ihm bekannte Person unzutreffenderweise belastet hat, während in Wahrheit eine Verwechslung vorlag, so ist dieses Vorbringen offensichtlich zum einen in sich widersprüchlich - gerade bei einer "Bewachung" ist eine Verwechslung regelmäßig ausgeschlossen - und zum anderen bloß als eine reine Schutzbehauptung zu werten.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht daher keine Veranlassung, an der Wahrheit der Zeugenaussagen des einvernommenen Polizeibeamten zu zweifeln.

Der Berufungswerber hat sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Aber auch an seinem Verschulden - nämlich vorsätzlicher Begehungsweise - besteht kein Zweifel.

Daß dem Beschwerdeführer selbstverständlich klar war, daß es verboten ist, ohne gültige Lenkerberechtigung ein Fahrzeug zu lenken, geht schon aus seiner eigenen Rechtfertigung dahin, daß er deshalb gar nicht der Lenker des KFZ gewesen sein könne, weil ihm schon vor dem Tatzeitpunkt die Lenkerberechtigung entzogen worden sei, hervor.

Für sein Vorbringen, daß er zum Tatzeitpunkt nicht dieser Einsicht gemäß hätte handeln können, weil er nicht zurechnungsfähig gewesen sei, findet sich hingegen aber nicht der geringste Anhaltspunkt:

Es trifft zwar zu, daß beim Berufungswerber eine multiple Sklerose diagnostiziert wurde; keines der in diesem Zusammenhang erstellten medizinischen Sachverständigengutachten läßt aber auch nur andeutungsweise erkennen, daß er zum Tatzeitpunkt i.S.d. § 3 Abs. 1 VStG wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig gewesen sein könnte, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, im Gegenteil: Es wird vielmehr stets ausdrücklich bestätigt, daß er dadurch "vor allem intellektuell nicht beeinträchtigt" ist (vgl. das Gutachten von Dr. Hasenöhrl vom 7.3.1994; das Gutachten von Dr. Laubichler v. 1.10.1994, S. 4; und das Gutachten von Dr. Wallnöfer vom 25.7.1994).

Warum deshalb, weil in einem Gutachten (von Dr. Wallnöfer vom 6.2.1995) ausgeführt wird, daß es dem Berufungswerber aufgrund seiner krankheitsbedingt hochgradig reduzierten Selbstkritik unmöglich sei, seine Leistungseinschränkungen zur Kenntnis zu nehmen, schon auf dessen Unzurechnungsfähigkeit zu schließen sein sollte, ist für den Oö. Verwaltungssenat hingegen nicht nachvollziehbar wie in gleicher Weise die festgestellte geistige Nichteignung zum Lenken eines KFZ nichts mit der Frage der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit zu tun hat.

Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm angelastete Tat auch voll zu verantworten.

4.4. Über den Beschwerdeführer wurden bisher zwar mehrere einschlägige Vorstrafen verhängt; deren Ausmaß hat jedoch bislang die Höhe von 4.000 S nicht überstiegen. Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher selbst bei Berücksichtigung der gravierenden Verschuldensform (Vorsatz) und spezialpräventiver Aspekte dennoch als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 7.500 S sowie gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe auf 252 Stunden herabzusetzen.

4.5. Der vorliegenden Berufung war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im übrigen war diese aber abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 750 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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