Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101233/7/Weg/Ri

Linz, 01.09.1993

VwSen - 101233/7/Weg/Ri Linz, am 1.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der J Ö, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ch R, vom 12. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Februar 1993, VerkR96/16446/1991, nach der am 27. Juli 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i und § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S (im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie am 24. August 1991 um 16.30 Uhr den PKW auf der V Gemeindestraße im Ortsgebiet von Sch in Richtung V gelenkt und auf Höhe des Hauses Sch einen vor ihr fahrenden PKW überholt hat, obwohl dies durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Überholen verboten", Zusatztafel "Ausgenommen Zugmaschinen", verboten ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Berufungswerberin bestreitet die zur Last gelegte Handlung, welche von einem anderen Verkehrsteilnehmer zur Anzeige gebracht wurde, und bemängelt, daß die Behörde bei ihrer Beweiswürdigung zu Unrecht von den Aussagen dieses Anzeigers ausgegangen sei. Daran ändere auch die im Zuge des Verfahrens durchgeführte zeugenschaftliche Befragung der Gattin des Anzeigers und des Sohnes nichts, weil sämtliche Zeugen Familienmitglieder seien und die Angelegenheit im Familienkreis besprochen und gemeinsam erörtert worden sei. Nicht in der Berufungsschrift, aber in einer der Stellungnahmen vor der Erstbehörde, wird zum gegenständlichen Delikt ausgeführt, daß der angeblich überholte Anzeiger bei der dort befindlichen Bushaltestelle nach rechts abgebogen sei und das Vorbeibewegen erst stattgefunden habe, nachdem der PKW des Anzeigers die V Gemeindestraße verlassen habe. Es könne sich sohin keinesfalls um ein unerlaubtes Überholmanöver handeln.

3. Da der von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Sachverhalt dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher neben den Parteien des Verfahrens auch der Anzeiger Herr Ing. S R als Zeuge geladen wurde. Die Berufungswerberin erschien trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zu dieser Verhandlung nicht.

Auf Grund des Ergebnisses dieser am 27. Juli 1993 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der anläßlich dieser Verhandlung abgelegten Zeugenaussage des Ing. S R, ist nachstehender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

Die Berufungswerberin lenkte am 24. August 1991 um 16.30 Uhr den PKW auf der V Gemeindestraße im Ortsgebiet von Sch in Richtung V. Ca. 150 m nach Beginn des Ortsgebietes ist beidseitig das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" mit dem Zusatz "Ausgenommen Zugmaschinen" deutlich sichtbar angebracht. Diese Verkehrsbeschränkung ist von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 2. April 1990 verordnet worden. Schon etwa auf Höhe dieses Vorschriftszeichens wechselte die Berufungswerberin den Fahrstreifen zu dem Zwecke, den vor ihr fahrenden Ing. R zu überholen. Das eigentliche Überholmanöver, also das Vorbeibewegen des überholenden Fahrzeuges am überholten Fahrzeug, fand schließlich ca. 80 m später, nämlich auf Höhe des Hauses Sch, statt. Der Anzeiger und überholte Fahrzeuglenker hielt dabei die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h exakt ein. Die Berufungswerberin überholte etwa mit einem Geschwindigkeitsunterschied von 20 km/h. Die Behauptung der Berufungswerberin, den PKW des Anzeigers nicht bzw. nicht in diesem Bereich überholt zu haben, weil der Anzeiger in eine Bushaltestelle einfuhr und die V Gemeindestraße verließ, konnte durch die Zeugenaussage des Ing. R eindeutig widerlegt werden. Ing. R hat die V Gemeindestraße nämlich nicht verlassen, sondern ist nach dem Überholmanöver noch ca. 150 m bis 200 m weitergefahren und hat dort seinen PKW am rechten Fahrbahnrand abgestellt, um aus seinem dort befindlichen Wohnhaus etwas abzuholen. Die angesprochene Bushaltestelle befindet sich ca. 50 m bis 60 m vor diesem Haus. In die Bushaltestelle ist der Anzeiger nicht eingefahren, er hält es aber für wahrscheinlich, in diesem Bereich bereits den Blinker wegen des bevorstehenden Anhaltens gesetzt zu haben. Jedenfalls war nach Ausage des Ing. R das Überholmanöver vor der Bushaltestelle schon längst abgeschlossen und hat in diesem Bereich die Berufungswerberin schon wieder den rechten Fahrstreifen benutzt.

Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt. Die für die Strafbemessung allenfalls relevanten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten nicht ermittelt werden. Eine Befragung bei der mündlichen Verhandlung in diese Richtung war wegen des Nichterscheinens der Berufungswerberin nicht möglich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen.

Das von der Berufungswerberin gesetzte Verhalten, nämlich im beschilderten Überholverbotsbereich ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt zu haben, läßt sich unschwer unter das nach § 99 Abs.3 lit.a StVO pönalisierte Tatbild des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 subsumieren. Die Berufungswerberin hat daher sowohl objektiv als auch (weil Schuldausschließungsgründe nicht vorliegen) subjektiv eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gesetzt.

Für dieses Verhalten sieht § 99 Abs.3 lit.a eine Geldstrafe bis zu 10.000 S vor.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufungsbehörde ist bei der Überprüfung der von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe der Meinung, daß diese am untersten gerade noch vertretbaren Limit angesetzt wurde. Es wird einerseits das Ausmaß des Verschuldens als nicht geringfügig gewertet, wobei davon auszugehen ist, daß das deutlich sichtbare Überholverbotszeichen bewußt ignoriert wurde und ist andererseits durch dieses Verhalten ein entsprechend zu pönalisierendes Gefährdungspotential verbunden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann in der von der Erstbehörde festgesetzten Höhe der Geldstrafe keine rechtswidrige Ermessensausübung erkennen. Hinsichtlich der nicht bekannten Einkommensverhältnisse wird darauf hingewiesen, daß bei einer derartigen Strafhöhe die Einkommensverhältnisse nicht ins Gewicht fallen, zumal um Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung angesucht werden kann.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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