Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310450/2/Re/Th

Linz, 30.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, X, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 25. Juli 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-19-2010, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-19-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 180 Euro
(10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG mit Sitz in X ist, strafrechtlich zu verantworten, dass folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vom 17.07.2009, UR-2006-1034/347-St/Ts, vorgeschriebenen Auflagen im Zeitraum 31.12.2009 bis zum zumindest 29.06.2010 nicht erfüllt wurden:

 

1) Aus der Sicht der Abwasserchemie:

 

9. Eine ausführliche Betriebs- und Wartungsvorschrift der Behandlungsanlage für flüssige Abfälle ist auszuarbeiten und spätestens bis zum 31. Dezember 2009 der Behörde vorzulegen. Diese Vorschrift und die wasserrechtlichen Bescheide sind im Labor bei der Betriebsleitung aufzulegen.

 

2) Aus Sicht der Kanalbautechnik:

 

2. Die mittels Kammerabefahrung vom Dezember 2007 festgestellten Ablagerungen im Ableitungskanal sind unverzüglich durch Kanalreinigung zu entfernen. Die Durchführung der Maßnahmen ist der Behörde unter Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens zu melden. Die Gemeinde ist vor Durchführung der Kanalspülung zu informieren.

 

3. Der Ableitungskanal ist vom Einleitungspunkt des Betriebes bis zum Schacht 40714-4265 jährlich auf Zustand und Funktionsfähigkeit von einem hiezu nach ÖNORM B 2503 zusammen mit einem EM 1610 zertifizierten Unternehmen mittels Kamerabefahrung zu prüfen und das Untersuchungsergebnis ist der zuständigen Behörde bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorzulegen. Der Befahrung hat eine Spülung vorauszugehen. Für Schäden an der Abwasserkanalisation, welche auf die Einleitung der betrieblichen Abwässer der Konsensinhaberin zurückzuführen sind, ist gleichzeitig mit dem Untersuchungsergebnis ein Sanierungsvorschlag der Behörde vorzulegen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG, BGBl. Nr. 102/2002 idF 115/2009 i.V.m. dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 17.07.2009, UR-2006-1034/347-St/Ts."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw), vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Berufungswerber habe bereits in der Stellungnahme vorgebracht, dass die Auflagen nicht verletzt worden seien, da zum Zeitpunkt der Auflagenerfüllung die Behörde dem Berufungswerber eine Nachfrist zur Erfüllung der oben genannten drei Auflagenpunkte gesetzt habe. Innerhalb der Nachfrist seien die Berichte auch vorgelegt worden. Im Zeitraum zwischen 10.04.1999 und 30.09.2010 sei Herr X verantwortlicher Beauftragter für die C/P-Anlage von X im Sinne des § 9 Abs.2 VStG. Aus diesem Grunde sei dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, nicht jedoch der Berufungswerber. Darüber hinaus seien sämtliche Auflagen erfüllt worden. Dem Berufungswerber sei (fern)mündlich eine Nachfrist gesetzt worden. Innerhalb der Nachfrist seien die Berichte vorgelegt worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen gewesen. Es sei auch kein subjektiv-vorwerfbares Verhalten des Berufungswerbers vorgelegen. Im Übrigen würde die Nichteinhaltung sogenannter Nachweis-Auflagen nur ein minimales Verschulden darstellen. Die gewährte Nachfrist verdeutliche die geringere Dringlichkeit der Auflagen. Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen, die Frist für die Erfüllung der Auflagen sei von Seiten der Behörde erstreckt worden, nicht mehr eingegangen und habe keine weiteren Ermittlungen getätigt, dies widerspreche einem rechtsstaatlichen Verfahren. Derartige Verfahrensmängel würden dem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten. Beantragt werde die Behebung des Bescheides, allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen, in eventu von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG abzusehen oder unter Berücksichtigung des § 20 VStG eine geringere Strafe festzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt Berufung zur Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit gegeben ist.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und so weit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs.1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber im Zeitraum des durchgeführten Strafverfahrens abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH & Co KG, X, war.

 

Die X GmbH & Co KG betreibt unter anderem eine chemisch-physikalische Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle. Die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Ableitung der betrieblichen Abwässer aus dieser Behandlungsanlage auf den Grundstücken X und X der KG. X, Gemeinde X, in die Kanalisation der Gemeinde X und in weiterer Folge in die Anlagen des X wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2009, UR-2006-1034/347, befristet bis zum 31.12.2013, erteilt. Die im Tatvorwurf des obzitierten Straferkenntnisses zitierten Auflagepunkte 1)9., 2)2. und 2)3. wurden gleichzeitig als Nebenbestimmungen unter Punkt III des Genehmigungsbescheides vorgeschrieben. Dies zum Teil aus Sicht der Abwasserchemie und zum Teil aus Sicht der Kanalbautechnik.

 

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Bezogen auf die dem Bestraften zur Last gelegte Tatzeit bedeutet dies, dass es zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich ist, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (Hinweis E 6.11.1995, 95/04/0122).

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Berufungswerber die Nichterfüllung von Auflagen zunächst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 2010, UR96-19-2010, zur Last gelegt und zwar in Bezug auf den Tatzeitraum mit den Worten:  "...der Behörde bis zumindest 29.6.2010 nicht vorgelegt wurden."

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von 6 Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Im Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes beträgt die, nach der Bestimmung des VStG mit 6 Monaten begrenzte Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG, darüber hinausgehend insgesamt 1 Jahr (§ 81 AWG).

 

Während in der oben zitierten Aufforderung zur Rechtfertigung dem Berufungswerber als Tatzeit lediglich ein unbestimmter Tatzeitraum, zitiert als: "...bis zumindest 29.06.2010" zur Last gelegt wurde, ohne dass der Beginn desselben näher konkretisiert worden wäre, wird im bekämpften Straferkenntnis ein Tatzeitraum vom 31.12.2009 bis zumindest 29.06.2010 bestimmt. Dieser im Straferkenntnis zitierte Tatzeitraum wurde jedoch dem Berufungswerber innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist nicht zur Last gelegt, weshalb in Bezug auf diesen Tatzeitraum Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Aber auch aus anderen Gründen entspricht die zur Last gelegte Tat nicht den heranzuziehenden Bescheidgrundlagen. So ist es in Bezug auf die Auflagenpunkte 1)9. und 2)3. nicht möglich, einen Tatzeitraum beginnend mit 31.12.2009 festzulegen, da der 31.12.2009 den letzten Tag der behördlich fixierten und somit dem Berufungswerber zur Pflichterfüllung zuerkannten Frist darstellt. Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung dieser Auflagen kann daher frühestens nach Ablauf dieser Frist, somit mit 01.01.2010 beginnen.

Des weiteren ist zur Nichteinhaltung des Auflagepunktes 2)2. festzuhalten, dass in dieser Auflage die Vorlage eines Berichtes oder eine Bestätigung an die Behörde an keine datumsmäßig fixierte Frist gebunden wurde ("Die Durchführung der Maßnahmen ist der Behörde unter Vorlage einer Bestätigung des ausführenden Unternehmens zu melden"). Auch die damit gleichzeitig vorgeschriebene Pflicht zur Information der Gemeinde vor der Durchführung der Kanalspülung ist nicht an ein Datum gebunden und kann zusammenfassend zu dieser Auflage auch in keiner Weise festgestellt werden, welcher Teil dieser Auflage (Kanalreinigung; Meldung; Information) in welchem Zeitraum nicht erfüllt worden sein soll.

Zur Nichterfüllung des Auflagepunktes 2)3. ist schließlich ergänzend anzufügen, dass dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen ist, welche Jahresmeldung dem Berufungswerber als nicht erfüllt zur Last gelegt wird, kommt doch aufgrund des Genehmigungsdatums im Jahre 2009 sowohl die Jahresmeldung 2009, aufgrund des Datums des Straferkenntnisses im Juli 2011 jedenfalls auch jährlich fällige Meldung des Jahres 2010 in Frage.

 

Dem Spruch des Straferkenntnisses ist somit mit nicht ausreichend konkreter Art und Weise zu entnehmen, zu welcher Tatzeit (Tatzeitraum) dem Berufungswerber die Nichteinhaltung welcher Bescheidauflagen in Verbindung mit welchen Sachverhalten zur Last gelegt werden, dies zum Teil auch aus Gründen der Formulierung der dem Sachverhalt zu Grunde gelegten, wenn auch rechtskräftig vorgeschriebenen, Bescheidauflagen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht somit nicht den oben dargelegten Erfordernissen des § 44a VStG. Festzuhalten ist dazu auch, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bereits bei Vorlage der Berufung eingetreten gewesenen Verfolgungsverjährung nicht möglich war, Konkretisierungen oder Ergänzungen im Spruch vorzunehmen.

 

Es war daher insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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