Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310458/2/Re/Th VwSen-310456/2/Re/Th

Linz, 29.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen des Herrn X, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 25. Juli 2011, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-1-2010, sowie gegen den Spruchpunkt 1.b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-3-2010, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden in den zitierten Spruchpunkten aufgehoben und die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

II.        Im Bezug auf die aufgehobenen Spruchpunkte entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-1-2010, wurde in Spruchpunkt 2. über den Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenem Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH, welche wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG mit Sitz in X ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z7 iVm § 25 Abs.6 AWG und dem Bescheid des Landeshauptmannes vom Oberösterreich vom 12.04.2007, UR-2006-4684/11-We eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.

 

Diesem Spruchpunkt liegt der folgende Tatvorwurf zu Grunde:

"2.) Die zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich UR-2006-4684/11-We, vom 12.04.2007, vorgeschriebene Auflage II.3.:

'Abfälle mit Schlüssel-Nummern, die aufgrund einer Verunreinigung als gefährlich einzustufen sind und somit mit der Spezifizierung 77 (gefährlich kontaminiert) beantragt wurden, sind im Erlaubnisumfang enthalten, sofern für die Schlüssel-Nummer der Verunreinigung bereits eine Erlaubnis gemäß § 25 AWG 2002 besteht.

Die Art der Verunreinigung ist im Begleitschein im Feld 'Bemerkungen' wie folgt anzugeben:

<verunreinigt durch [SlNr]>'

wurde nicht eingehalten, da im Zeitraum 01.07.2009 bis 30.09.2009 für den übernommenen Abfall der Schlüssel-Nummer 11701, Spezifizierung 77 = gefährlich kontaminiert, die Art der Kontaminierung im Bemerkungsfeld nicht eingetragen war.

 

Die Übernahme der Abfallart Futtermittel, gefährlich kontaminiert, erfolgte laut Begleitschein am 05.08.2009 und wurde von der Firma X GmbH im Standort X übergeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 2) § 79 Abs.2 Z7 i.V.m. § 25 Abs.6 AWG 2002 und dem Bescheid des Landeshauptmannes vom Oberösterreich vom 12.04.2007, UR-2006-4684/11-We."

 

2. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2012, UR96-3-2010, wurde in Spruchpunkt 1.b) über den Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenen Organ und damit gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH, welche wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG mit Sitz in X ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z7 iVm § 25 Abs.6 AWG und dem Bescheid des Landeshauptmannes vom Oberösterreich vom 12.04.2007, UR-2006-4684/11-We eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.

 

Diesem Teil des Straferkenntnisses liegt der folgende Tatvorwurf zugrunde:

"1)

 b)           Die zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich UR-2006-              4684/11-We, vom 12.04.2007, vorgeschriebene Auflage II. 3.,

                'Abfälle mit Schlüssel-Nummern, die aufgrund einer Verunreinigung als gefährlich       einzustufen sind und somit mit der Spezifizierung 77 (gefährlich kontaminiert)               beantragt wurden, sind im Erlaubnisumfang enthalten, sofern für die Schlüssel-                Nummer der Verunreinigung bereits eine Erlaubnis gemäß § 25 AWG 2002     besteht.

                Die Art der Verunreinigung ist im Begleitschein im Feld "Bemerkungen" wie folgt         anzugeben:

                <verunreinigt durch [SINr]>',

wurde nicht eingehalten, da die am 04.12.2009 für den übernommenen Abfall der Schlüsselnummer 97105, Spezifizierung 77 = gefährlich kontaminiert, die Art der Kontaminierung im Bemerkungsfeld nicht eingetragen war.

 

Die Übernahme der Abfallart Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände wie Lanzetten, Skalpelle u. dgl. gemäß ÖNORM S 2104 gefährlich kontaminiert, erfolgte laut Begleitschein am 04.12.2009 und wurde von der X in X, übergeben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1)

b) § 79 Abs. 2 Z. 7 i.V.m. 25 Abs. 6 AWG 2002 und den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.04.2007, UR-2006-4684/11-We"

 

Die Bestrafungen erfolgten im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltungsübertretungen seien von der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung im Zuge von Auswertungen von Begleitscheinen festgestellt und der belangten Behörde als örtlich und sachlich zuständiger Behörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens übermittelt worden. Die Übertretungen seien auf Grund dieser Eingaben sowie der beigelegten Begleitscheine als erwiesen anzusehen gewesen. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Die Unbescholtenheit sei strafmildernd zu werten. Trotz Aufforderung seien keine Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht und somit die von der Behörde vorgenommene Schätzung zur Kenntnis genommen worden.

 

3. Gegen diese Straferkenntnisse hat der Berufungswerber durch seine rechtlichen Vertreter mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2011, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Im Rahmen der Berufungsbegründung wird zunächst auf die dem Unternehmen erteilten Bewilligungen Bezug genommen.

Begründend wird zusammenfassend weiter ausgeführt, dass festzuhalten sei, dass nachträgliche Änderungen im Begleitschein gemäß § 5 Abs.4 der Abfallnachweisverordnung 2003 ohne jegliche zeitliche Befristung und ohne jegliche andere inhaltliche Einschränkung zulässig seien, wenn die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibe. Im ausgefüllten Begleitschein habe somit jedenfalls die Möglichkeit bestanden, eine Änderung dahingehend vorzunehmen, dass im Feld "Bemerkungen" die Art der Verunreinigung hinzugefügt werde. Weder aus § 5 Abs.4 noch aus einer sonstigen Bestimmung der Abfallnachweisverordnung ergäbe sich eine inhaltliche Einschränkung hinsichtlich nachträglicher Eintragung im Begleitschein. Der Zweck der Verordnung sei auch dann erfüllt, wenn entsprechende Eintragungen hinsichtlich der Art der Verunreinigung im Bemerkungsfeld des Begleitscheins nachträglich vorgenommen würden. Es gehe dabei insbesondere darum, Abfallströme nachvollziehen zu können; dies sei auch bei nachträglichen Eintragungen gewährleistet. Der Berufungswerber habe gegen keine Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung 2003 verstoßen. Außerdem enthalte der von der belangten Behörde angezogene Spruchpunkt II.3. ausschließlich Feststellungen. Es handle sich somit um einen als Feststellungsbescheid im Sinne des § 6 Abs.7 AWG 2002 zu qualifizierenden Bescheidbestandteil. Die Vorschreibung von Auflagen komme jedoch in Feststellungsbescheiden nicht in Betracht, anders als bei Rechtsgestaltungsbescheiden. Bei dem als Auflage II.3. bezeichneten Bescheidpunkt könne es sich somit nicht um eine Auflage im Sinne des § 25 Abs.6 AWG 2002 bzw. § 79 Abs.2 Z7 AWG 2002 handeln. Im Feststellungbescheid könne nur über strittige Rechtsverhältnisse verbindlich entschieden werden, nicht jedoch Rechtsverhältnisse begründet, geändert oder beendet bzw. Auflagen erteilt werden. Ein Rechtsgestaltungsbescheid diesbezüglich liege nicht vor. Der Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses UR96-1-2010 sowie der Spruchpunkt 1)b) des Straferkenntnisses UR96-3-2010 entbehren somit jeder rechtlichen Grundlage.

 

Die Behörde habe sich mit der in der Rechtfertigung vorgebrachten Sach- und Rechtslage nicht auseinandergesetzt. Sie ist nicht auf Tatsachen und Rechtsausführungen des Berufungswerbers eingegangen. Sie habe auch nicht begründet, warum Beweisanträge nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit den zu Grunde liegenden Verfahrensakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

Über die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Straferkenntnisse, die Geldstrafen von über 2.000 Euro aussprechen, ergehen gesonderte Entscheidungen der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer der Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Teile der zitierten Straferkenntnisse aufzuheben sind.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verweist an dieser Stelle auf seine in einem gleich gelagerten Fall bereits ergangene Judikatur zu VwSen-310430/2 vom 23.3.2012. Da ein gleichgelagerter Sachverhalt mit gleichem Abspruch beschieden wurde und neue Umstände oder Erkenntnisse nicht hervorgekommen sind, waren wesentliche Entscheidungsgründe zu übernehmen.

 

In diesem Sinne ist zunächst auf § 44a Z1 VStG zu verweisen, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat.

 

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Demnach sind zum einen entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Es ist daher zunächst zu prüfen und zu beurteilen, ob die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat sich unter anderem ausreichend auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezieht.

Dass es im Bescheidspruch zu Folge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zu Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich ist, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Das an diese Umschreibung zu stellende Erfordernis ist demnach nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem Fall ein verschiedenes.

 

Der den Verfahren zugrunde liegende Vorwurf nach § 79 Abs.2 Z7 AWG beinhaltet das Nichteinhalten von gemäß § 25 Abs.6 AWG vorgeschriebenen Auflagen, Bedienungen oder Befristungen. Im zu prüfenden Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zwar der Inhalt einer vorgeschriebenen Auflage "3." wiedergegeben, weder dem Spruch noch den zitierten Rechtsgrundlagen ist jedoch der konstitutive Rechtsakt, mit welchen diese Auflage rechtskräftig vorgeschrieben wurde, zu entnehmen.

 

Beim konstitutiven Rechtsakt, mit welchem die im Spruch des Straferkenntnisses als "Auflage 3." bezeichnete Verpflichtung tatsächlich rechtskräftig vorgeschrieben wurde, handelt es sich zweifelsfrei um den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2006, UR-2006-4684/4-WE, betreffend die Erlaubniserweiterung der X GmbH & Co KG für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen. Mit diesem Bescheid wurde die gegenständliche Auflage, beinhaltend eine Anweisung betreffend eine konkrete Angabe über die Art der Verunreinigung eines gefährlichen Abfalles im Begleitschein, tatsächlich und – wie in der Strafnorm des § 79 Abs.2 Z7 gefordert – gemäß § 25 Abs. 6 AWG rechtskräftig vorgeschrieben. Diese tatsächliche, auch dem Sachverhalt zuzuordnende Grundlage, wird dem Berufungswerber jedoch im bekämpften Straferkenntnis nicht zur Last gelegt. Vielmehr wird dort der Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12. April 2007, UR-2006-4684/11-WE, zitiert, mit welchem der Antragstellerin jedoch im Grunde des § 25 AWG lediglich die Erlaubnis für die Sammlung des gefährlichen Abfalles Asbestzementstäube mit der Schlüssel-Nummer 31413 erteilt wird. Darüber hinausgehend enthält der im Spruch des Straferkenntnis zitierte Bescheid vom 12.4.2007 lediglich Feststellungen, welche auf § 6 Abs.7 AWG basieren und welchen keine konstitutive sondern lediglich deklarative Bedeutung zukommt.

 

Es haben somit nicht sämtliche, im Zusammenhang mit dem Strafvorwurf nach § 79 Abs.2 Z7 iVm § 25 Abs.6 AWG erforderlichen Tatbestandselemente und verletzten Rechtsgrundlagen in die Sprüche der bekämpften Straferkenntnisse Eingang gefunden und entsprechen diese deswegen nicht den Erfordernissen des
§ 44a VStG.

Spruchkorrekturen konnten auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde nicht mehr vorgenommen werden, da die Straferkenntnisse mit einem Tatzeitraum vom 21. Juli 2009 bis 1. September 2009 bzw. einem Tatzeitpunkt am 4. Dezember 2009 erst jeweils zumindest ein Jahr nach Ablauf dieses Tatzeitraumes ergingen und erst in der Folge – nach eingelangter Berufung – der Berufungsbehörde vorgelegt werden konnten.

Aus diesen Gründen und insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher den Berufungen Folge zu geben und die Verwaltungsstrafverfahren in ihren zitierten Spruchpunkten gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

7. Aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverfahren (Einstellung des Strafverfahrens) entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge im Grunde des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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