Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-360012/4/AB/HK

Linz, 07.08.2012

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung des S P, geb. am X, R,  N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Juni 2012, Z 2-S-2.532/12/S, wegen einer Übertretung nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Juni 2012, Z 2-S-2.532/12/S, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) am 5. Juni 2012 (durch Übernahme seitens des Empfängers – siehe Postrückschein) zugestellt, wurde über den Bw wegen einer näher konkretisierten Übertretung nach dem Glücksspielgesetz seit 2. Jänner 2012 (konkret: Beteiligung und Einnahmenerzielung als Unternehmer an verbotenen Ausspielungen iSd Glücksspielgesetzes in dem Lokal "A" in der T in W) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2000,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) – unter einem Kostenbeitrag von 200,- Euro – verhängt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde der Bw ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen diesen dem Bw nachweislich am 5. Juni 2012 (durch Übernahme seitens des Empfängers – siehe Postrückschein) zugestellten Bescheid, richtet sich die vorliegende Berufung vom 27. Juni 2012, die am selben Tag – verspätet zur Post gegeben – bei der belangten Behörde eingebracht wurde (Postrückschein).

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

2.2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 räumte der Oö. Verwaltungssenat dem Bw im Wege dessen rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes die Möglichkeit ein, zu der ersichtlichen Verspätung des Rechtsmittels bis 27. Juli 2012 Stellung zu nehmen, widrigenfalls die Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

Von der Möglichkeit, zu der Verspätung des Rechtsmittels im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Stellung zu nehmen, wurde bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht Gebrauch gemacht.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das gegen den in Rede stehenden Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.4. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieser Entscheidung dargestellten entscheidungswesent­lichen Sachverhalt aus.

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnach­weis bzw. Rückschein, dass das gegenständliche Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Juni 2012, Z 2-S-2.532/12/S, dem Bw selbst als Empfänger am 5. Juni 2012 ausgefolgt wurde. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG Dienstag, der 19. Juni 2012 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 27. Juni 2012 zur Post gegebene Berufung erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Da die Berufung verspätet erhoben worden ist, hat der Oö. Verwaltungssenat – wie bereits unter 2.2. dargelegt – dem Bw mit Schreiben vom 9. Juli 2012, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit, zu der Verspätung des Rechtsmittels im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Stellung zu nehmen, wurde allerdings weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato Gebrauch gemacht.

 

Ein Vorbringen sowie erst recht darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich die erst am 27. Juni 2012 per Post eingebrachte Berufung als verspätet erweist.

 

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

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