Linz, 27.08.2012
29. November 1996 mit seiner Familie in S, R, wohnhaft (vgl Meldebestätigung des Bürgermeisters der Stadt S vom 11. November 2008).
20. August 2012, erhob dieser Beschwerde an den UVS Oberösterreich wegen seiner Anhaltung in Schubhaft. Zum Sachverhalt gab er an, dass er am 8. Mai 2009 freiwillig in die Türkei gereist wäre, um ein neues Visum für Österreich abzuwarten, was zweimal abgelehnt worden wäre. Seine Familie besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und er sei in Österreich außerdem nicht vorbestraft. Da er ohne seine Familie in der Türkei kein Leben führen könne, sei er am 30. April 2012 nach Österreich gereist und habe kurz danach zu arbeiten angefangen, wobei er vier Wochen vollversichert gewesen wäre. Er sei dann wieder kurz in die Türkei und am 27. Juni 2012 wieder mit seinen bestehenden Reisedokumenten über den Flughafen Wien gekommen. Er habe sich sofort bei der Fremdenpolizei Freistadt gemeldet. Telefonisch wäre für den 2. Juli 2012 ein Termin bei der Fremdenpolizei Steyr vereinbart worden. Seither sei er in Schubhaft.
23. August 2012 vorgelegt. Mit Gegenschrift vom 21. August 2008 wurde auf die bekannten Tatsachen und darauf verwiesen, dass der Bf angab, seinen Reisepass versteckt zu haben. Beim Interviewtermin des türkischen Konsulats in Wien sei die Zuständigkeit des Konsulats in Salzburg festgestellt worden, weshalb ein entsprechendes Ersuchen an diese Vertretungsbehörde erging. Ein Termin sei noch nicht bekannt gegeben worden. Abschließend wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,
- wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
- wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
- wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 83 Abs 1 FPG (idF seit BGBl I Nr. 122/2009) ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
Nach § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
- eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
- die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hat die Bundespolizeidirektion Steyr den Schubhaftbescheid erlassen und die Anhaltung in Schubhaft angeordnet. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher örtlich zuständig. Der Bf befindet sich noch in Schubhaft. Seine Beschwerde ist zulässig.
4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Nach § 76 Abs 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
4.3. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Nach § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich
- zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
- vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall des Abs 3 und 4 vorliegt.
§ 80 Abs 3 FPG erlaubt die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
§ 80 Abs 4 FPG enthält weitere Verlängerungsgründe. Kann oder darf der Fremde nur deshalb nicht abgeschoben werden,
- weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
- weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
- weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat.
4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Dabei ist der Frage nach dem Sicherungsbedürfnis nachzugehen, was die gerechtfertigte Annahme voraussetzt, der Fremde werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen zumindest wesentlich erschweren.
In der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Deshalb kann auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft noch nicht rechtfertigen. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen, der insbesondere im Fall mangelnder sozialer Verankerung im Inland in Betracht kommt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach betont, dass in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu einem strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten alleine nichts zu gewinnen sei (ständige Rspr; vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288 und Zl. 2004/21/0003; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107; VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246).
Überdies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Sicherungserfordernis die konkrete Situation des Beschwerdeführers (Einzelfallprüfung) zu prüfen. Deswegen verbietet sich auch ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen im Umgang mit Asylwerbern oder aus anderen Fällen (vgl VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051; VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091).
4.5. In dem aus Anlass einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom
17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst wiederholt, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der Sicherungsbedarf müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht komme (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Für die Bejahung des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG komme daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, welche das befürchtete Risiko des Untertauchens rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0162). Abgesehen von der Integration des Fremden sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311; VwGH je vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0091 und Zl. 2006/21/0051). Auch wenn Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellen (vgl etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087; VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/311) kann nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2009 der Verurteilung eines Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern.
11. Mai 2009 freiwillig ausreisen, was dann laut polizeilichem Erhebungsbericht vom 2. Juni 2009 auch geschehen sein dürfte.
30. April 2012 mit seinem türkischen Reisepass und dem noch eingetragenen ungültigen Aufenthaltstitel nach Österreich, wobei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auf Grund der ihm mittlerweile bekannten Umstände bewusst sein musste. Wohl in diesem Bewusstsein und damit er nicht gleich der gut informierten Fremdenpolizei Steyr auffällt, meldete er sich nicht an der Adresse seiner Familie in S an, sondern im Sprengel der Fremdenpolizeibehörde Freistadt, wo er die wegen einer – im Übrigen mangels Aufenthaltstitels ebenfalls illegalen – Arbeitstätigkeit gewährte Unterkunft nach Angabe seines Verwandten H Ö aber nur kurz (drei Nächte) benutzt und dann nicht mehr beansprucht haben soll. Gemeldet unter K, F, war er allerdings bis 26. Juni 2012 (Meldegrund: Verzug in Nicht EU-Raum). Diese vom Bf zu verantwortenden Meldedaten können allerdings nicht richtig sein, weil dem Bf aktenkundig wegen eines Fehlers der Grenzpolizei bereits am 27. Juni 2012 neuerlich die illegale Einreise über den Flughafen Wien gelang. Dabei hatte er gegenüber der Grenzpolizei offenbar unzutreffend angegeben, an seine Wohnadresse in F heimzukehren. Laut Aktenvermerk der Fremdenpolizei Freistadt gab er dann am 28. Juni 2012 telefonisch bekannt, dass er sich bei seiner Familie in S aufhalte, wo er am 30. Juni 2012 allerdings nicht angetroffen werden konnte. Auch dieses zweifelhafte Meldeverhalten verbunden mit teilweise unrichtigen Angaben des Bf zeigt auf, dass er unaufrichtig vorgeht und deshalb nicht vertrauenswürdig ist.
Entgegen der Ansicht des Bf kommt ein gelinderes Mittel iSd § 77 Abs 3 FPG nicht in Betracht, weil etwa auch die periodische Meldung bei einem Polizeikommando das Untertauchen des Bf in die Anonymität nicht verhindern könnte und die alsbald bevorstehende Abschiebung des Bf nach Vorliegen eines Heimreisezertifikates damit verhindert werden würde oder zumindest wesentlich erschwert wäre. Nach dem gesamten Verhalten des Bf ist nicht zu erwarten, dass er sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörde zur Verfügung halten würde. Wie die belangte Behörde mitteilte, hat er auch angegeben, seinen türkischen Reisepass versteckt zu haben, um offenbar nicht rasch abgeschoben werden zu können. Jedenfalls ist die Behörde ohne den Reisepass gezwungen, ein Heimreisezertifikat bei der türkischen Vertretungsbehörde zu erwirken. Der Bf ist offensichtlich nicht bereit, an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitzuwirken.
Da unter den gegebenen Umständen eher noch von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen war, konnte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel nicht in Betracht ziehen, zumal der Zweck der Schubhaft – die unverzügliche Abschiebung in die Türkei – nicht erreichbar wäre. Die Schubhaft war damit das einzig zuverlässige Mittel, um die fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu sichern.
Im Ergebnis war und ist die Schubhaft aus den dargelegten Gründen notwendig und verhältnismäßig, zumal sie dem das Recht des Bf auf persönliche Freiheit überwiegenden öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens diente. Die belangte Behörde hat nach Ausweis der Aktenlage bislang auch zügig alle erforderlichen Verfahrensschritte ergriffen, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.
Da die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des fremdenpolizeilichen Verhaltens aufzeigen konnte, war sie als unbegründet abzuweisen und im Sinne des § 83 Abs 4 FPG gleichzeitig auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen derzeit vorliegen.
5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.
Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro und für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der belangten Behörde Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden, weshalb der Verfahrensaufwand der obsiegenden belangten Behörde antragsgemäß mit insgesamt 426,20 Euro festzusetzen und dem Bf der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen war.
Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
D r. W e i ß
Ü b e r n a h m e b e s t ä t i g u n g
Die Übergabe des Erkenntnisses des UVS Oberösterreich vom 27.08.2012, Zl. VwSen-401205/5/WEI/Th, an den unten genannten Schubhäftling wird bestätigt:
Ort/Datum/Uhrzeit: PAZ Steyr, am ......................................
Unterschriften:
C Ö, geb. X:
Zusteller (ausfolgendes Organ):