Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523228/2/Zo/Ai

Linz, 03.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X vom 13.7.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27.6.2012, Zl. VerkR21-215-2012, wegen der Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer internistischen Stellungnahme zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die Beibringung der verkehrspsychologischen sowie einer internistischen Stellungnahme auf 2 Monate, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, erstreckt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 Abs.4 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenem Bescheid vorgeschrieben, dass sie innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie einer internistische Stellungnahme, jeweils betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, beibringen muss.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie die Befunde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist vorlegen könne. Sie sei bereits bei einem Internisten gewesen und werde den Befund ehestens vorbeibringen. Auch die verkehrspsychologische Untersuchung würde sie sofort machen, sie könne aber die Kosten von 400 Euro nicht auf einmal aufbringen. Sie habe bereits vereinbart, die Untersuchung in Raten zahlen zu können, die Stellungnahme bekomme sie aber erst, wenn sie alles abbezahlt habe. Sie ersuchte daher um Aufschub bzw. um Absehen vom Entzug der Lenkberechtigung bis zur Vorlage aller Unterlagen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Gruppe B. Auf Grund eines Vorfalles vom 8.3.2012, bei welchem die Berufungswerberin sich im Straßenverkehr auffällig verhalten hat und gegenüber den Polizeibeamten aggressiv war, wurde ein Verfahren zur Überprüfung ihrer gesundheitlichen Eignung eingeleitet. Der Amtsarzt verlangte die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer fachärztlichen internistischen Stellungnahme.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Auf Grund des Vorfalles vom 8.3.2012 sowie der bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Erkrankungen der Berufungswerber ist sowohl eine fachärztliche internistische Stellungnahme als auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich. Die Berufungswerberin ist mit der Beibringung dieser Befunde auch grundsätzlich einverstanden, ersucht jedoch um eine Fristverlängerung. Dazu ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, diese Bedenken jedoch – soweit derzeit absehbar ist – nicht so gravierend sind, dass eine sofortige Überprüfung notwendig ist. Auch die Erstinstanz ist offenbar nicht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen, weil sie der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. Die Frist konnte daher auf 2 Monate ab Zustellung der Berufungsentscheidung verlängert werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2) Im ggstdl. Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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