Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101234/4/Sch/Rd

Linz, 18.05.1993

VwSen - 101234/4/Sch/Rd Linz, am 18.Mai 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M Sp vom 8. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Dezember 1992, VerkR96/7803/1992, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1992, VerkR96/7803/1992, über Herrn M Sp, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und den Obgenannten zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 3. Februar 1993 vom Berufungswerber eigenhändig übernommen und damit zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17. Februar 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. März 1993 eingebracht (zur Post gegeben).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Die Einladung zur Stellungnahme wurde beim Postamt 4840 Vöcklabruck hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Bemerken anher retourniert, daß das Schriftstück vom Empfänger nicht behoben worden sei, aber auch kein Hinweis vorliege, daß dieser ortsabwesend gewesen wäre.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte daher unter Bedachtnahme auf die obige Sach- und Rechtslage von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen und dieses ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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