Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166760/2/Fra/CG

Linz, 02.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
9. Februar 2012, VerkR96-16275-2011-Wf, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafen wird die Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt werden.

  II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:   §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 31 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.e leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er

am 11.11.2011 um ca. 23.15 Uhr den Pkw Kennzeichen x auf der Vorderstoder Landesstraße L x bei Strkm. x im Gemeindegebiet von Vorderstoder in Richtung Windischgarsten gelenkt hat, wobei er

  1. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich eine Leitschiene und einen Leitpflock bei einem Verkehrsunfall beschädigte bzw. in ihrer Lage veränderte und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigte,
  2. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und es unterließ, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, da er die Unfallstelle verließ.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Hinterstoder vom 12. November 2011, GZ C2/8296/2011, beschädigte der Bw als Lenker des Pkws x am 11.11.2011 um 23.15 Uhr auf der L x auf Höhe des Strkm. x eine Leitschiene und einen Leitpflock. Laut Anzeige gab der Bw an, dass er seinen Pkw auf der Vorderstoder Landesstraße vom Ortszentrum Vorderstoder in Richtung Windischgarsten gelenkt habe. Im Gemeindegebiet von Vorderstoder sei ihm bei der Anfahrt zur sogenannten Banklerkurve ein größeres Tier von rechts in die Fahrbahn gelaufen. Er habe seinen Pkw sofort stark nach links gelenkt und sei anschließend auf die linke Fahrbahnseite gekommen und folglich mit der linken Seite seines Pkws gegen einen Leitpflock und weiters gegen die Leitschiene gestoßen. Lichtbilder wurden seitens der Polizeiinspektion Hinterstoder angefertigt. Der Bw habe den Verkehrsunfall am 12.11.2011 um 06.10 Uhr angezeigt. Unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen – x" der Anzeige vom 14.11.2011, GZ: A1/0000008297/01/2011+1 ist angeführt: "Ich hatte nach dem Unfall einen Schock und habe mir gedacht, da keine Person verletzt worden ist, verständige ich erst am nächsten Morgen die Polizei. Über die Anzeigepflicht ohne unnötigen Aufschub hatte ich keine Kenntnis."

 

Unter dem Aspekt der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass ihm am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalles keinerlei Verschulden treffe.

 

Diesem Argument ist zu erwidern, dass zur Verwirklichung der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall ohne Bedeutung ist. Ein Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall wird dem Bw auch nicht vorgeworfen, sondern lediglich die ursächliche Beteiligung an diesem. Der Bw vertritt die Auffassung, dass er den Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe. Er sei der Meinung gewesen, dass in der Nacht ohnedies der Polizeiposten nicht besetzt sei und habe von sich aus um 06.10 Uhr des Folgetages den Unfall gemeldet. Diese Rechtsansicht kann der Oö. Verwaltungssenat nicht teilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Judikat des VwGH vom 20.09.1973, 1786/72, ZVR 1974/204, verwiesen, wonach eine am nächsten Morgen nach einem Unfall mit Sachschaden bei den Sicherheitsbehörden erstattete Anzeige dann nicht als Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" gewertet werden kann, wenn die Meldung aufgrund der irrtümlichen Meinung unterlassen wurde, dass der Gendarmerieposten (nunmehr: Polizeiinspektion) schon geschlossen sei. Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Bw nicht bestrittene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach die Autobahnpolizeiinspektion Klaus oder die Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems ständig besetzt sei.

 

Die Argumente des Bw waren sohin nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Der Bw hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden konnte.

 

Strafbemessung:

 

Der Bw bringt vor, dass die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass – wenn überhaupt – ihn nur ein leichtes Verschulden treffen würde, bei der Strafbemessung nicht als Milderungsgründe berücksichtigt habe. Da erhebliche Milderungsgründe vorhanden seien, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstünden, wären lediglich geringere Geldstrafe auszusprechen gewesen, bzw. lediglich eine Ermahnung, zumal auch die Erstbehörde auch eine außerordentliche Strafmilderung hätte annehmen müssen. Es seien keine Folgen der Tat gegeben, da er den Verkehrsunfall mit Sachschaden ohnedies vor Kenntnis der Polizei bei der Polizeiinspektion Windischgarsten gemeldet habe und daher eine vollkommene Schadensgutmachung durch seine Haftpflichtversicherung erfolge. Die verhängten Geldstrafen seien daher unangemessen, er beantrage die verhängten Geldstrafen als angemessen herabzusetzen.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass sie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt geschätzt hat: ca. 1.500 Euro monatliches Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen ausgeht und der Strafbemessung zugrunde legt. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw, welche als mildernd zu werten ist, im Hinblick auf den Umstand, dass im Verfahren keine erschwerende Umstände hervorgekommen sind und aufgrund des Umstandes, dass der Bw den Verkehrsunfall von sich aus vor Kenntnis der Polizeiinspektion Windischgarsten gemeldet hat, konnte eine Herabsetzung der Strafen vorgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG liegen jedoch nicht vor. Laut oa. Anzeige der Polizeiinspektion Hinterstoder brachte der Bw vor, dass er über die Anzeigepflicht ohne unnötigen Aufschub keine Kenntnis hatte. Der Bw hat von sich aus gar keinen Versuch unternommen, nach dem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeiinspektion oder den Straßenerhalter zu verständigen. Geringfügiges Verschulden liegt sohin nicht vor, zudem konnte nicht festgestellt werden, ob der Bw allenfalls (alkohol)-beeinträchtigt war. Es kann sohin auch nicht vom Vorliegen "unbedeutender Folgen" sowie von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ausgegangen werden.

 

Der gesetzliche Strafrahmen wurde nunmehr jeweils zu nicht einmal 5 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich auch aus präventiven Erwägungen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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