Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166906/3/Sch/Eg

Linz, 29.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. Mag. K. H., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. April 2012, VerkR96-5853-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. April 2012, VerkR96-5853-2011, wurde über Herrn Ing. Mag. K. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 31.10.2011, 10:32 Uhr, in der Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Kreuzungsbereich B 127/Bahnhofstraße in Fahrtrichtung Linz, bei Nebel nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten des PKW, x, schwarz, Kennzeichen x, eingeschaltet gehabt habe, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vom Meldungsleger wurde sowohl in der von ihm verfassten Anzeige als auch in seiner späteren zeugenschaftlichen Befragung angegeben, dass zum Vorfallszeitpunkt Nebel geherrscht habe und andere Fahrzeuglenker die Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet gehabt hätten.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom Rechtsmittelwerber zwei Lichtbilder vorgelegt, die von ihm während der polizeilichen Beanstandung angefertigt worden waren. Hierauf erkennbar sind das Fahrzeug des Berufungswerbers – zum Teil – sowie das Polizeifahrzeug des Meldungslegers, das vor jenem des Berufungswerbers in einer Autobusbucht – unbeleuchtet – abgestellt ist. Im übrigen sind auf beiden Bildern Fahrzeuge in ankommendem und abfließendem Verkehr, Lichtmasten, eine Ampelanlage, Bodenmarkierungen sowie links- und rechtsseitig gelegene Gebäude zu sehen. Die Konturen, aber auch Details, der Objekte sind auf eine größere Sichtweite hin erkennbar. Festzuhalten ist allerdings auch, dass von einer gänzlich nebelfreien Witterungslage nicht die Rede sein kann.

 

Unbeschadet dessen kann anhand der Lichtbilder allerdings noch die Aussage getroffen werden, dass das natürliche Licht ausreichte, um alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen zu können.

 

Vorliegend muss zusammenfassend von einem Grenzfall ausgegangen werden, der die meisten Fahrzeuglenker, wie auf den Lichtbildern auch ersichtlich, vernunftgetragen zum Einschalten ihrer Fahrzeugbeleuchtung veranlasst hat, von einem dezidierten Gebot und einer damit verbundenen verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Zuwiderhandlung vermag die Berufungsbehörde allerdings nicht mit Gewissheit auszugehen.

 

Angesichts dessen war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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